Gericht: 

VG Kassel

Datum:

11.11.2009

Aktenzeichen:

2 L 1315/09
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Rechts der Fahrerlaubnisse

hat das Verwaltungsgericht Kassel am 11. November 2009 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers vom 02.11.2009, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2009 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Denn der Bescheid, mit welchem die Antragsgegnerin u. a. festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von der dem Antragsteller am 23.06.2009 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung auch als eilbedürftig.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 - 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Allerdings gilt diese Berechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV nicht für Inhaber einer EU oder EWR Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. So ist der vorliegende Fall gelagert. Dem Antragsteller wurde, nachdem er in stark alkoholisiertem Zustand (2,52 Promille) einen Verkehrsunfall verursacht hatte, die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 12.04.2001 entzogen. Nachdem dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen war, mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seine Kraftfahreignung nachzuweisen, hat er seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben und am 23.06.2009 ausgestellt bekommen. Somit gilt seine Berechtigung, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, gemäß § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV nicht. Dem stehen auch europarechtliche Regelungen nicht entgegen. So ist zu beachten, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006 - 126/EG,
3. Führerscheinrichtlinie - die Verpflichtung von Mitgliedstaaten besteht, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheines abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war.

Nach Art. 18 der 3. Führerscheinrichtlinie beansprucht diese Vorschrift ab dem 19.01.2009 Geltung. Die uneingeschränkte Geltung der genannten Regelung der 3. Führerscheinrichtlinie hat zur Folge, dass die (zuvor) ergangene EU-Rechtsprechung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV nicht mehr entgegengehalten werden kann. Schließlich steht der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis erst nach Inkrafttreten des
Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie (19.01.2009) erteilt worden ist. Zum einen ist eine entsprechende Übergangsvorschrift nicht ersichtlich; zum anderen gilt die Vorschrift gerade für derartige Führerscheine, die ab Inkrafttreten der entsprechenden Vorschrift ausgestellt worden sind. Somit erweist sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig.

Die Verfügung ist auch eilbedürftig. Insofern hat die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid vom 13.10.2009 in eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise ausgeführt, dass die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und somit letztlich die Bewegungsfreiheit und die körperliche Unversehrtheit aller Bürger die sofortige Vollziehung der Feststellung erfordern, da ausgehend von den nationalen Regelungen von der Kraftfahmichteignung des Antragstellers auszugehen ist.

Nach alledem war der Eilantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG und bringt in Anknüpfung an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 13, 27') unter Nr. 46.3 für eine Fahrerlaubnis der Klasse B genannten Werte den Auffangstreitwert in Ansatz, der auf die Hälfte reduziert wird, da es hier um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht.