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In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Rechts der Fahrerlaubnisse hat das Verwaltungsgericht Kassel am 11. November 2009 beschlossen:
Gründe Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers vom 02.11.2009, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2009 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Denn der Bescheid, mit welchem die Antragsgegnerin u. a. festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von der dem Antragsteller am 23.06.2009 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung auch als eilbedürftig. Im Einzelnen gilt Folgendes: Inhaber
einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz
im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland
haben, dürfen vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28
Abs. 2 - 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Allerdings gilt diese Berechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz
3 FeV nicht für Inhaber einer EU oder EWR Fahrerlaubnis, denen die
Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem
Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde
entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt
worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden
ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
So ist der vorliegende Fall gelagert. Dem Antragsteller wurde, nachdem
er in stark alkoholisiertem Zustand (2,52 Promille) einen Verkehrsunfall
verursacht hatte, die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege
vom 12.04.2001 entzogen. Nachdem dem Antragsteller in der Bundesrepublik
Deutschland nicht gelungen war, mittels einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung seine Kraftfahreignung nachzuweisen, hat er seine Fahrerlaubnis
in Tschechien erworben und am 23.06.2009 ausgestellt bekommen. Somit gilt
seine Berechtigung, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen, gemäß § 28 Abs. 4 Ziffer
3 FeV nicht. Dem stehen auch europarechtliche Regelungen nicht entgegen.
So ist zu beachten, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie
2006 - 126/EG, Nach Art.
18 der 3. Führerscheinrichtlinie beansprucht diese Vorschrift ab
dem 19.01.2009 Geltung. Die uneingeschränkte Geltung der genannten
Regelung der 3. Führerscheinrichtlinie hat zur Folge, dass die (zuvor)
ergangene EU-Rechtsprechung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer
3 FeV nicht mehr entgegengehalten werden kann. Schließlich steht
der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 auch nicht entgegen, dass
dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis erst nach Inkrafttreten
des Die Verfügung ist auch eilbedürftig. Insofern hat die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid vom 13.10.2009 in eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise ausgeführt, dass die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und somit letztlich die Bewegungsfreiheit und die körperliche Unversehrtheit aller Bürger die sofortige Vollziehung der Feststellung erfordern, da ausgehend von den nationalen Regelungen von der Kraftfahmichteignung des Antragstellers auszugehen ist. Nach alledem
war der Eilantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. |
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