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wegen Fahrerlaubnis
Tatbestand Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Feststellungsbescheid der Beklagten, mit welchem diese ihm die Berechtigung aberkannt hatte, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger wurde durch Strafbefehle des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2004 - (Az. ...) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vom 15. Juni 2004 - (Az. ...) - wegen Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu Geldstrafen verurteilt. In der Folgezeit erwarb der Kläger in Tschechien eine ab dem 7. Dezember 2005 gültige Fahrerlaubnis der Klasse B. In dieser Fahrerlaubnis war als Wohnort Koblenz eingetragen. Am 23. Januar 2006 beantragte der Kläger die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis. Am 7. Februar 2006 erklärte der Kläger schriftlich den Verzicht auf diese Fahrerlaubnis. Am gleichen Tag beantragte er erneut die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis und gab hierbei an, ab dem 30. Dezember 2005 seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet zu haben. Mit Schreiben vom 8. März 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 8. Mai 2006 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Am 25. April 2006 nahm der Kläger auch diesen Umschreibungsantrag zurück. Nach vorheriger
Anhörung erließ die Beklagte unter dem 24. November 2003 unterAnordnung
der sofortigen Vollziehung einen Bescheid, in dem festgestellt wird, dass
der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis
in
Deutschland Gebrauch ?u machen und forderte ihn auf, seinen Führerschein
un verzüglich zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen.
Sie begründete die Verfügung damit, dass der KJäger unter
Umgehung des Wohnsitzprinzips, und mit Wissen der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde
hierüber, die Fahrerlaubnis erworben habe. Bei der Überprüfung
der Meldedaten habe sich ergeben, dass der Kläger zum Zeitpunkt des
Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Koblenz gehabt
habe. Darüber hinaus drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld
in Höhe von 250 € an, wenn er seinen Führerschein nicht fristgemäß
vorlege. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen richtete sich der am 15. Dezember 2008 eingegangene Widerspruch. Ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb ohne Erfolg. Die erkennende Kammer gab ihm zunächst mit Beschluss vom 5. Januar 2009 (5 L 1356/08.KO) statt; das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz änderte mit Beschluss vom 18. März 2009 (10 B 10087/09,OVG) diese Entscheidung ab und lehnte den Antrag des Klägers ab. Auf die Gründe dieser Entscheidungen wird Bezug genommen. Mit einem am 14, April 2009 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 8. April 2009 erhob der Kläger Untätigkeitsklage, mit der er geltend macht, das Wohnsitzprinzip sei erst mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in das nationale Straßenverkehrsgesetz von Tschechien implantiert worden mit der Folge, dass in dem Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen worden sei. Er habe sich aus rein finanziellen Gründen zu dieser Maßnahme entschlossen, da der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis zu teuer gewesen wäre. Vom 7. Dezember 2005 bis zum 24. November 2008, also rund drei Jahre habe er von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch gemacht, ohne sich irgendetwas zu Schulden kommen zu lassen. Dies sei auch mit ausdrücklicher Duldung der Beklagten geschehen, die seit dem 7. Februar 2006 von dieser Berechtigung Kenntnis gehabt habe. Sogar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überlege, ob die bloße Verletzung des Wohnsitzprinzips allein ausreiche, oder ob kumulativ der Verlust einer früheren deutschen Fahrerlaubnis hinzugekommen sein müsse. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2008 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätziich, die Klage abzuweisen. Hierzu gibt sie an, Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seien nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, wenn sie ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren Wohnsitz im Inland gehabt hätten, was vorliegend der Fall sei. Es sei nicht erforderlich, dass neben der Verletzung des Wohnsitzprinzips zuvor eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt sei. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 8. April 2009 und 17. Juni 2009 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Gerichtsakte - auch in den Verfahren 5 L 1356/08.KO und 10 B 10087/09.OVG - genommenen Schriftsätze sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 wie' auch die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. Dezember 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2009 (10 B 10087/09.OVG) verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht (vgl. §117 Abs. 5 VwGO). Soweit sich der Kläger auf den -vor dem o.a. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. März 2009 ergangenen- Beschluss des Bayerischen VGH vom 26. Februar 2009 (11 C 09.296) beruft, hilft ihm dies nicht weiter. Der Bayerische VGH hat insoweit - ähnlich wie die Kammer in ihrem Beschluss -ausgeführt, dass es unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel zweifelhaft sei, ob ein Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis - für sich genommen - ausreiche, damit ein EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt sei. Denn nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie verleihe nur der Umstand, dass gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Aussteilerstaat eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden sei, dem Staat, in dem es zu einer Einschränkung oder Aussetzung, zu einem Entzug oder einer Aufhebung der Fahrerlaubnis gekommen sei, die Befugnis, die Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis für das eigene Hoheitsgebiet abzulehnen. Bei einer (alleinigen) Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellerstaat sehe die Richtlinie demgegenüber keine derartige Reaktionsmöglichkeit des Aufnahmestaates vor. Auch zu diesem Punkt hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem o.a. Beschluss unter Rückgriff auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (3 C 26.07), das ein „Zugriffsrecht" des Aufnahmestaates dann bejaht hat, „wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist", überzeugend Stellung bezogen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen nochmals auf diesen Beschluss verwiesen wird. Die Zwangsgeldfestsetzung
vom 8. Dezember 2008 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Von einer
Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß §
124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, da keiner
der Beru-fungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder
Nr. 4 VwGO vorliegt. |
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