Gericht: 

VG Koblenz

Datum:

05.01.2009

Aktenzeichen:

5 L 1356/08
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. Januar 2009
beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. November 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2008 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers vom 4. Dezember 2008, die aufschiebende Wirkung seines am 27. November 2008 eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2008 wiederherzustellen, hat Erfolg.

Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bedarf es einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, Wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen", sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers ausfallen. Der Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers kann nach Auffassung der Kammer bereits mit den offensichtlichen Erfplgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Häuptsache begründet werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2008 hält aller Voraussicht nach der rechtlichen Oberprüfung im Verfahren zur Hauptsache nicht stand.

Die Antragsgegnerin hat den Feststellungsbescheid vom 24. November 2008 ausschließlich mit der Verletzung des Wohnsitzprinzips gemäß Art. 9 RL 91/439/EWG begründet. Nach dieser Bestimmung hängt die Ausstellung des Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats ab.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ohne jede Einschränkung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine vor. Diese Bestimmung erlegt eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessenspielraum einräumt

(vgl. EuGH, Beschlüsse vom 6. April 2006, C-227/05, Halbritter und vom 6. September 2006, C-340/05, Kremer).

Der Aufnahmestaat darf die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, nicht von irgendeiner Formalität abhängig machen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere .diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist damit zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Erteilung die Voraussetzungen erfüllte

(vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, C-476/01, Kapper).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen die durch den Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (C-329/06 Wiedemann, C-343/06 Funk, C-334/06 Zerche, C-335/06 Schubert sowie C-336/06 Seuke) genannten Voraussetzungen, die einen Mitgliedstaat zur Verweigerung der Anerkennung berechtigen, im vorliegenden Falle gerade nicht vor. Aus den oben genannten Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass eine Ablehnung der Anerkennung und die Anwendung nationalen Rechts nur dann möglich ist, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herführenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs seiner früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. In der von dem Antragsteller erstmals erlangten und ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis vom 7. Dezember 2005 ist als Wohnort Koblenz angegeben; er hatte seinen ordentlichen Wohnsitz mithin nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates Tschechien. Allen zuletzt genannten Entscheidungen des EuGH ist gemeinsam, dass eine Maßnahme des Entzugs durch den Aufnahmestaat vorausgegangen war. Ob dies zwingend erforderlich ist oder ob auch andere Gründe die Annahme eines Missbräuchs im Sinne des Führerscheintourismus rechtfertigen, bedarf vorliegend keiner Beantwortung, denn solche Umstände hat es hier nicht gegeben. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ausschließlich auf die Verletzung des Wohnsitzprinzips abgestellt. Dieser Umstand alleine rechtfertigt im Hinblick auf den Anerkennungsgrundsatz und die dazu ergangenen Entscheidungen des EuGH nach Artsicht der Kammer indes nicht den Entzug der Fahrerlaubnis, bzw. den Erlass eines Feststellungsbescheids. Dies eröffnet allenfalls die Möglichkeit, nationales deutsches. Recht anzuwenden.

Nach alledem erweist sich der gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegte Widerspruch des Antragstellers bereits nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich begründet.

Aus diesem Grund war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.rn. Nrn. 11.1.5 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).