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In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 22. September 2009, beschlossen.
Gründe Soweit der Antragsteller einen Teii der Anträge mit Schriftsatz vom 11. September 2009 zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO analog), wird das Verfahren eingestellt, in dem bezeichneten Schriftsatz hat der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt, dass er lediglich den Hilfsantrag auf eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Entscheidung stellt. Die weiteren Haupt- bzw. Hilfsanträge nach § 123 VwGO hat der Antragsteller damit zurückgenommen. Der danach zur Entscheidung gestellte Antrag des Antragstellers vom 31. August 2009. die aufschiebende Wirkung seines am 22. Mai 2009 eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Mai 2009 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Das Begehren des Antragstellers ist ersichtlich darauf gerichtet, seine tschechische Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder eine etwaige folgende Klage in der Bundesrepublik nutzen zu dürfen und deshalb die Fahrerlaubnis ohne Eintragung einer Nichtberechtigung von dem Antragsgegner herauszubekommen. Der Antragsgegner nat gegenüber dem Antragsteller unter dem 5. Mai 2009 einen Bescheid erlassen, in dem er erstens die Nichtberechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland feststellt und zweitens den Antragsteller auffordert, seine Fahrerlaubnis nach Eintragung der Nichtberechtigung wieder in Empfang zu nehmen. Auch wenn es sich hinsichtlich des ersten Teils um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt und die zweite Anordnung letztendlich auf die in Empfangnahme gerichtet ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil dahinter - im Wege der Eintragung der Nichtberechtigung -die Vollziehung der festgestellten Nichtberechtigung steht. Dies hat offenkundig auch der Antragsgegner so gesehen und deshalb für den Bescheid insgesamt (auch für den feststellenden Teil) die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Bereits aus der gewählten Form ist deshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bedarf es einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen", sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers ausfallen. Der Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers kann nach Auffassung der Kammer bereits mit den offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache begründet werden. Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2009 hält aller Voraussicht nach der rechtlichen Überprüfung im Verfahren zur Hauptsache nicht stand. Auf die
in Streit stehende, am 4. März 2009 ausgestellte Fahrerlaubnis ist
die Richtlinie 2006/126/EG und die entsprechende Umsetzung in der Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung
- FeV)
vom 7. Januar 2009 (BGBI. I, S. 29) anzuwenden. Nach §
28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die grundsätzliche Anerkennungspflicht
für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht,
wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat
herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung
seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass er diesen
als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis
während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
Eine solche Ausnahme der sich aus Art 2 Nr. 1 RL 2006/126/EG ergebenden
Anerkennungspflicht nach §28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bzw. Art. 7
Nr. 1 lit. e) RL 2006/126/EG besteht vorliegend jedenfalls nicht. Aus
dem Führerschein ergibt sich nämlich ein tschechischer Wohnsitz
des Antragstellers, Auskünfte des Ausstellerstaates Tschechien liegen
nicht vor. Damit fehlt es gerade an ausweislich des Führerscheins
oder vom AussteKungs-mitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen
über die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses. Zur Überzeugung der Kammer ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV jedoch auch nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vorn 7. Januar 2009 (BGBI I, S. 29) zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtline (2006/126/EG) europarechtswidng und daher nicht anzuwenden. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der Fassung ab dem 19. Januar 2009 war zuvor wortgleich in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. enthalten. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F beruhte auf Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 RL 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie), während § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der jetzt gültigen Fassung die Umsetzung des Art. 11 Nr. 2 RL 2006/126/EG ist. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde §
28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. wegen der eng auszulegenden Ausnahmeregelung
in Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 RL 91/439/EWG Mit der
(wortgleichen) Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in Umsetzung
des Art. 11 Nr. 2 RL 2006/126/EG hat sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners
keine Änderung des europarechtlichen Befundes ergeben. Eine Änderung
zwischen Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 RL 91/439/EWG Der Antragsgegner wendet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nach Umsetzung der 3. Führerscheinrichtl/nie schlicht an, ohne auf diese europarechtliche Problematik einzugehen. Der Kammer ist bekannt, dass es in der Literatur Stimmen gibt, die nach der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie von der Europarechtskonformität des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ausgehen
Dort wird die Vereinbarkeit mit dem Europarecht primär mit dem Wechsel von einer Ermessensentscheidjng, hin zu einer gebundenen Entscheidung begründet, weil damit der Ausnahmecharakter der Regelung beseitigt werde und für die restriktiven Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs kein Bedürfnis mehr bestehe
Dabei wird jedoch übersehen, dass mit dem Wechsel zu einer gebundenen Entscheidung in keiner Weise der Ausnahmecharakter der Nichtanerkennung formuliert, sondern lediglich die Rechtsfolge beim Bestehen eines (ausnahmsweisen) Nichtanerkennungsgrundes geändert wurde. Hier zeigt es sich, dass an dem grundlegenden System der Anerkennungspflicht (Art. 2 Nr. 1 RL 2006/126/EG) und der tatbestandlichen Bestimmung der restriktiv anzuwendenden Ausnahmetatbestände (Art. 11 Nr. 2 RL 2006/126/EG) keine Veränderung vorgenommer worden ist. Als weiteres Argument für eine Änderung der europarechtlichen Situation wird die amtliche Begründung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (BT-Drs. 851/08) herangezogen. Hier ist vorab anzumerken, dass die amtliche Begründung des Verordnungsgebers zwar den gesetzgeberischen Willens des nationalen Verordnungsgebers wiedergibt, daraus jedoch keine Rückschlüsse auf die Europarechtskonformität gezogen werden können. Diesbezüglich handelt es sich schlicht um Rechtsauffassungen. Auch wenn das darin zum Ausdruck kommende Interesse zur Förderung der Sicherheit des Straßenverkehrs und zur Vermeidung des Führerscheintourismus erstrebenswert ist, sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Auch in der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers wird unter Verweis auf den Wechsel zur gebundenen Entscheidung zur Stärkung der Sicherheit des Straßenverkehrs und unter Verweis auf Erwägungsgrund 15 der RL 2006/126/EG eine Abkehr von der restriktiven Anwendung der Ausnahmetatbestände abgeleitet (BT-Drs. 851/08, S. 7 f.). Darüber hinaus werde der Kritik des Europäischen Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt sei. einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit (Unterstreichung durch das Gericht) die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde (EuGH vom 26. Juni 2008, aaO), durch § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV Rechnung getragen. Danach könne die Anerkennung nur solange versagt werden als die Entziehung im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (- StVG -) getilgt ist. Diesen Ausführungen in der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers zur nunmehrigen Europarechtskonformität folgt die Kammer nicht. Zum einen setzt auch diese Begründung hinsichtlich der von ihr angenommenen Abkehr von der restriktiven Anwendung der Ausnahmetatbestände an der Änderung der Rechtsfolge an. Dies ist - entsprechend der obigen Ausführungen - jedoch untauglich, den tatbestandsbezogenen Ausnahmecharakter des Anerkennungsausschlusses zu beseitigen. Auch soweit sich die Begründung auf den Erwägungsgrund 15 RL 2006/126/EG stützt, kann daraus keine Abkehr von den durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Maßstäben angenommen werden. Dort wird lediglich in allgemeiner Form, die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung bestätigt, die Frage der Anerkennung ist dort gerade nicht unmittelbar'angesprochen. Der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 (ABL. EG vom 5. Dezember 2006, L 295 E) hingegen ist auf die Anerkennungsproblematik in Verbindung mit dem auftretenden „Führerscheintourismus" ausdrücklich eingegangen. Zentraler Diskussionspunkt war dabei allerdings lediglich die Wohnsitzklausel
Auch der Verweis, dass mit § 28 Abs 4 Satz 3 FeV und der damit über § 29 StVG einhergehenden zeitlichen Beschränkung den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs genüge getan sei, überzeugt die Kammer nicht. Selbst diejenigen, die von der nunmehrigen Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit den europarechtlichen Vorgaben ausgehen, betrachten die zeitliche Beschränkung über den Verweis auf § 29 StVG als zweifelhaft
Diese Zweifel werden damit begründet, dass diese Eintragungs- und Tilgungsfristen regelmäßig länger sind als Sperrfristen. Letztgenannte sind es aber, die die befristete Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund zurückliegender Ereignisse feststellen und damit auch einer Führerscheinerteilung in einem anderen Mitgliedstaat (während des Fristlaufs) entgegenstehen. Die Tilgungsfrist nach § 29 StVG hat jedoch einen ganz anderen Zweck, der keine Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung gibt. In der Begründung zur Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BR-Drs. 821/96, S. 54, 77) heißt es, dass beim Verkehrszentralregister der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit im Mittelpunkt stehe (Unterstreichung durch das Gericht). Bewährung in diesem Sinne bedeutet aber gerade, dass eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fehlt, sondern eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann und lediglich bei zukünftigen Zuwiderhandlungen die zurückliegenden Verstöße mit berücksichtigt werden können. Mit anderen Worten, ein im Verkehrszentralregister nicht getilgter Verstoß steht einer Wieder- oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht entgegen. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus § 29 Abs. 5 StVG, nach dem der Fhstlauf nach einer mangelbedingten Führerscheinentziehung regelmäßig erst mit der Neuerteilung beginnt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Fahreignung gerade wieder besteht - allerdings auf Bewährung. Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht mit den eignungsausschließenden Sperrfristen zu vergleichen. Es handelt sich weiterhin um das europarechtswidrige Bestreben, nationale Wiedererteiiungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer Mitgüedstaaten anzuwenden. Zuletzt kann auch die Genehmigungsmöglichkeit nach §28 Abs. 5 FeV die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht begründen
denn dadurch würde die Anerkennung abermals unter den Vorbehalt der eigenen Wiedererteilungskriterien gestellt, was erneut der grundsätzlichen Anerkennungspflicht zuwiderliefe. Handelt es sicn bei der Fahrerlaubnis des Antragstellers in europarechtskonformer Anwendung jedoch um einen anzuerkennenden Führerschein, ist dieser von Gesetzes wegen anzuerkennen und eine feststellende Verfügung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV und die darauf basierende Eintragung der Nichlberechtigung rechtswidrig. Nach alledem erweist sich der gegen den Bescheid des Antragsgegners eingelegte Widerspruch des Antragstellers bereits nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich begründet. Aus diesem Grund war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ohne die Eintragung der Nichtberechtigung herauszugeben Soweit der Antragsgegner diesbezüglich die in Streit stehende Vollziehung der Eintragung der Nichtberechtigung bereits vorgenommen hat ist dies wieder umzukehren. Soweit im laufenden Verfahren durch den Antragsgegner neuerliche Verstöße des Antragstellers vorgetragen werden, haben diese keinen Einfluss auf die hier in Streit stehende Nichtanerkennung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Vielmehr geht es diesbezüglich um die Sanktionierung aufgrund eines späteren Verhaltens des Führerscheininhabers im Aufnahmemitgliedstaat die gerade keine (unzulässige) Überprüfung der Wiedererteilung durch einen anderen Mitgliedstaat darstellt, sondern einen aktuellen Verstoß ahndet. Demnach kann der Antragsgegner die aktuellen Geschehnisse unter Umständen über § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV in Veroin-dung den allgemeinen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung für eine Beschränkung heranziehen
Gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht, als Art. 11 Nr. 2 RL 2006/126/EG, gestützt durch den Erwägungsgrund 15, die Anwendbarkeit von innerstaatlichen Vorschriften vorsieht. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar hat der Antragsteller für
die zurückgenommen Anträge grundsätzlich die Kosten zu
tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO), dies jedoch nur im Verhältnis des
betroffenen Teils zum ganzen Streitgegenstand. Berücksichtigt man
dabei, dass die Verbindung des Hauptantrags mit den Hilfsantragen insgesamt
auf denselben Gegenstand gerichtet und der Antragsteiler mit dem Hilfsantrag
erfolgreich war, können nach Auffassung der Kammer die Kosten trotz
der Teilrücknahme insgesamt dem Antragsgegner auferlegt werden. Dies
basiert auf der Überlegung, dass die Kostentragungspflicht aus §
155 Abs. 2 VwGO maßgeblich an den Gedanken anknüpft, dass die
Rücknahme erfolgt, um ein Unterliegen inklusive der entsprechenden
Kostenfolge zu vermeiden.
Damit kann ajch im Rahmen der Kostenquote nach einer Teilrücknahme
ein Vergleich zur Kostenquote bei einem entsprechenden Teilunterliegen
(bezüglich des zurückgenommenen Teils) vorgenommen werden. Hätte
der Antragsteller jedocn keine Teilrücknahme erklärt, sondern
insoweit eine Antragsablehnung erhalten, wären die Kosten des Verfahrens
wegen der gestellten Haupt- und Hiffsanträ-ge, die insgesamt wertgleich
auf denselben Gegenstand gerichtet waren, dem Antragsgegner aufgelegt
worden (vgl. zur Kostenfolge bei Haupt- und Hilfsantrag, Sodan/Ziekow/Neumann,
VwGO, 2. Auflage, § 155 Rn. 16). Entsprechendes muss zur Überzeugung
der Kammer auch bei einer Die Streitwertfestsetzung
folgt aus §§ 52, 53 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.5, 46.1
und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(NVwZ2004, 1327). |
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