Gericht: 

VG München

Datum:

21.01.2010

Aktenzeichen:

M 6a E 09.5790
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum einen die Feststellung der vorläufigen Fahrberechtigung aufgrund ihres tschechischen Führerscheins sowie zum anderen die vorläufige Entfernung des auf dem tschechischen Führerschein angebrachten Sperrvermerks.

Der 1964 geborenen Antragstellerin war bereits im Jahr 2001 die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 %o entzogen worden (Strafbefehl des Amtsgerichts vom November.2001, rechtskräftig seit Dezember.2001). Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen für die Dauer von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Aufgrund des Neuerteilungsverfahrens vom Juli 2002 forderte die damals zuständige Verwaltung mit Schreiben vom November 2002 die Antragstellerin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb von drei Monaten beizubringen. Die Anordnung wurde auf § 13 Nr. 2 c) FeV gestützt.

Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2003 zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Eine erneute Antragstellung erfolgte nicht.

Die Verkehrspolizeiinspektion A, teilte dem nunmehr zuständigen Landratsamt A. mit Schreiben vom Juni 2009 mit, dass die Antragstellerin an einem Verkehrsunfall im Mai 2009 in B. beteiligt gewesen sei. Als Nachweis ihrer Fahrberechtigung habe die Antragstellerin einen im März 2009 durch die Fahrerlaubnisbehörde C... in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein vorgelegt.

ImJuni 2009 beantragte die Antragstellerin die Umschreibung des tschechischen Führerscheins. Eine Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde beim zuständigen Einwohnermeldeamt ergab, dass die Antragstellerin seit Juli 2007 durchgängig mit alleinigem Wohnsitz in B. gemeldet war. Sie war aus der Stadt A. zugezogen.

Gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten gab die Antragstellerin an, dass ihr der Führerschein zugeschickt worden sei.

Im Juni 2009 beantragte die Antragstellerin die Umschreibung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnisbehörde teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom Juni 2009 mit, dass eine Umschreibung nicht möglich sei; in dem von der Antragstellerin vorgelegten tschechischen Führerschein sei gemäß § 47 Abs. 2 FeV die fehlende Fahrberechtigung durch die Anbringung eines Sperrvermerks eingetragen worden. Der Führerschein liege zur Abholung bereit.

Zur Wiedererlangung der Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei die Zuerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nach
§ 28 Abs. 5 FeV notwendig. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge eines derartigen Verfahrens die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens notwendig werden könne.

Die Staatsanwaltschaft A. stellte das Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Beschluss vom 11. August 2009 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das subjektive Tatbestandselement nicht mit der für einen Strafprozess erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 stellte das Landratsamt A. fest, dass die Antragstellerin mit ihrem tschechischen Führerschein nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter wurde die Antragstellerin verpflichtet, ihren tschechischen Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt A. zum Zweck der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Ziffer 2 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Vorlageverpflichtung in Ziffer 2 des Bescheids wurde angeordnet.

Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist nicht auf eine Wahlmöglichkeit zwischen der Einlegung eines Widerspruchs und der unmittelbaren Erhebung einer Klage hin, sondern benennt als einzig mögliches Rechtsmittel die Klage.

Zur Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der Bundesrepublik Deutschland keine Fahrberechtigung bestehe, da der Antragstellerin mit Entscheidung des Amtsgerichts A. die deutsche Fahrerlaubnis am . Dezember 2001 rechtskräftig entzogen worden sei. Eine Neuerteilung sei nicht erfolgt. Die Berechtigung, von dem im März 2009 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein im Inland Gebrauch machen zu dürfen, sei nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge ergebe sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnisverordnung und bedürfe keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 FeV sei ein ausländischer Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.

Der Sperrvermerk wurde im Oktober 2009 angebracht. Der Führerschein wurde der Antragstellerin wieder ausgehändigt.

Am 26. Oktober 2009 erhob der nunmehrige Bevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts A.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO

1. festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig berechtigt sei, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, den auf dem tschechischen Führerschein der Antragstellerin angebrachten Sperrvermerk vorläufig zu entfernen, bis über den von der Antragsstellerin eingelegten Widerspruch vom 26. Oktober 2009 bestandskräftig entschieden sei.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung habe, da die tschechische Fahrerlaubnis wirksam sei, die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei und auch dringend auf die Nutzung ihrer Fahrberechtigung aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Entgegen der Auffassung des Landratsamts A. sei die tschechische Fahrerlaubnis bereits zu dem Zeitpunkt im Oktober 2008, als die Antragstellerin die Abschlussprüfung zum Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis erfolgreich bestanden habe, als erteilt anzusehen. Der Führerschein sei allerdings der Antragstellerin erst im Frühjahr 2009 ausgehändigt worden. Als Grund für die Verzögerung sei der Antragstellerin angegeben worden, dass die Druckerei, die den tschechischen Führerschein gedruckt habe, in Tschechien überlastet gewesen sei. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll der Abschlussprüfung zum Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis vor.

Die Anwendung der Fahrerlaubnisverordnung, insbesondere in der mit Wirkung vom 19. Januar 2009 geltenden Fassung des § 28 Abs. 4 FeV müsse daher im Lichte der Richtlinie 91/439/EWG gesehen und ausgelegt werden. Die Neufassung der EU- Führerscheinrichtlinie durch Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 finde insoweit keine Anwendung. Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG gelte der Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie erst ab dem 19. Januar 2009. Die Antragstellerin habe jedoch die tschechische Fahrerlaubnis schon im Oktober 2008 erworben mit der Folge, dass auf diese Fahrerlaubnis noch die alten Regelungen der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anwendbar seien.

Die Bevollmächtigten verwiesen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (Az.: 11 CS 09.1878) sowie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2009.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der EU- Führerscheinrichtlinie genüge eine vorangegangene und damit vor Erteilung der EU- Fahrerlaubnis erfolgte fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahmen nicht, um von der Unwirksamkeit einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis auszugehen.

Ein kumulativer Wohnsitzverstoß ergebe sich nicht aus dem tschechischen Führerschein, in dem ein tschechischer Wohnort eingetragen sei. Entgegen der Unterstellung des Landratsamts A. habe sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis auch überwiegend in Tschechien aufgehalten. Die Antragstellerin habe in Tschechien familiäre Bindungen.

Des Weiteren sei die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hier zu Gunsten der Antragstellerin zu entscheiden.

Auch wäre es verfahrensrechtlich erforderlich gewesen, einen förmlichen Aberkennungsbescheid gegenüber der Antragstellerin zu erlassen. Ein solcher Aberkennungsbescheid sei jedenfalls nicht in dem Bescheid des Landratsamts A. vom 5. Oktober 2009 zu sehen.

Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin für ihren an Kehlkopfkrebs erkrankten Ehemann dringend erforderliche Erledigungen mit dem Auto durchführen müsse.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2010 wies die Regierung N. den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei. Bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO. Richtiger Rechtsbehelf gegen den Bescheid des Landratsamts A. von 5. Oktober 2009 wäre, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden sei die Klage.

Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 die Behördenakte vor und beantragte, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus Gründen der Rechtsklarheit am 5. Oktober 2009 ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen worden sei. Rechtsgrundlage des Feststellungsbescheids und der Eintragung des Sperrvermerks sei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 FeV und des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV. Diese Rechtsnorm sei mit der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 14. Januar 2009, in der die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20. Dezember 2006 umgesetzt worden sei, am
19. Januar 2009 in Kraft getreten. Danach dürfe der Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis von seiner Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen u.a. dann keinen Gebrauch machen, wenn wie in diesem Fall eine verwertbare Maßnahme des Entzugs im Inland vorhanden sei und diese Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt sei.

Maßgeblich sei nicht das Datum des Ablegens der praktischen Prüfung, sondern die Aushändigung des Führerscheins im März 2009.

Das kumulative Bestehen eines offenkundigen Wohnsitzverstoßes und einer Maßnahme des Entzugs sei für Fahrerlaubnisse, die nach dem 19. Januar 2009 erteilt worden seien, nicht mehr erforderlich.

Eine unbillige Härte beim Fortbestehen der fehlenden Fahrberechtigung liege nicht vor. Die Antragstellerin sei seit 2001 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrberechtigung und habe trotzdem den Lebensunterhalt bestreiten bzw. die Arztbesuche erledigen können.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erwiderte auf das Schreiben des Antragsgegners am 18. Januar 2010, dass die Antragstellerin bereits 2002 einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt habe. Auf Grund einer negativen MPU-Begutachtung und der Mitteilung, dass erst mit Ablauf von 10 Jahren auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden könne sowie einer eigenen Erkrankung, habe sich die Antragstellerin letztlich entschlossen, die tschechische Fahrerlaubnis zu erwerben, um fahren zu können.

Die Antragstellerin sei sehr wohl auf die Fahrerlaubnis angewiesen, da sie nicht mehr mit der früheren Unterstützung ihrer Schwägerin rechnen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach der im Verfahren gemäß § 123 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits wegen der Bestandskraft des Bescheides vom 5. Oktober 2009 unzulässig. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die Antragstellerin nicht berechtigt sei, mit ihrem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter wurde sie verpflichtet, ihren tschechischen Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt A. zum Zweck der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Ziffer 2 des Bescheids). Dieser Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Danach war allein zulässiges Rechtsmittel die Erhebung einer Klage. Die Antragstellerin legte jedoch Widerspruch ein. Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der einmonatigen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der Bescheid vom 5. Oktober 2010 nunmehr unanfechtbar und damit bestandskräftig, sodass einem hiergegen gerichteten Antrag gem. § 123 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Da die Einlegung eines anderen Rechtsbehelfs die Klageerhebung nicht zu ersetzen vermag

(vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 74, Rnr. 9),

kann auch weder der am 26. Oktober 2009 eingelegte Widerspruch noch der bei Gericht am 8. Dezember 2009 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO eine Klageerhebung darstellen.

Ein Widerspruchsverfahren war vor Klageerhebung nicht durchzuführen, weil vorliegend gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt. Unter die Regelung „personenbezogene Prüfungsentscheidung" in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO kann nach der grundlegenden Entscheidung des BayVGH vom 7. August 2008 (11 CS 08. 1854) zwar auch die Überprüfung der Fahreignung eines Führerscheininhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers fallen, nicht jedoch die Feststellung, dass die Antragstellerin auf Grund der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht berechtigt ist auf der Grundlage der tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheids ein

(vgl. BayVGH vom 22.6.2009, 11 CE 09.965).

Auch die Aufforderung, dass die Antragstellerin ihren tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV vorzulegen habe, stellt keine „personenbezogene Prüfungsentscheidung" in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO dar.

Die Regierung N. hat den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Das Gericht weist ergänzend daraufhin, dass der Antrag aus den nachfolgenden Gründen auch im Übrigen ohne Erfolg geblieben wäre.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
49 Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin überhaupt den Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin seit 2001 nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und trotzdem die von ihr geschilderte Situation der Erkrankung ihres Mannes und das Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug bewältigen konnte, bestehen bereits Zweifel an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Im vorliegenden Fall wäre jedoch einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls deshalb nicht zu gewähren, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Dieser ist - abgesehen von der oben festgestellten Bestandskraft des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2009 - schon deshalb zu verneinen, da die Antragstellerin nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass sie berechtigt ist, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist grundsätzlich auch nicht über die Rechtmäßigkeit von Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners zu entscheiden, da dieser den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung der Antragstellerin zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland nicht für sofort vollziehbar erklärt hat

(vgl. BayVGH vom 21.12.2009 Az.: 11 CS 09.1791).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. es bedarf keiner Umsetzung durch einen (feststellenden) Verwaltungsakt oder eine Aberkennungsentscheidung (vgl. BayVGH a.a.O.). Im Rahmen der in Nr. 2 des Bescheids verfügten, für sofort vollziehbar erklärten Vorlageverpflichtung des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks ist dann zu prüfen, ob die Antragstellerin zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist

(vgl. BayVGH a.a.O.).

Die fehlende Berechtigung der Antragstellerin, von ihrer am . März 2009 ausgestellten tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind.

Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Amtsgericht A. hat der Antragstellerin die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl vom November 2001, rechtskräftig seit Dezember 2001, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs entzogen. Zu Grunde lag, dass die Antragstellerin im Juli 2001 einen Pkw geführt hatte, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen war. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 1,8 %o. Diese Entscheidung ist im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach
§ 29 StVG getilgt. Die Tilgungsfristen für alkoholbedingte Verkehrsstraftaten betragen einheitlich zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 StVG).

Gemäß Art. 16 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist Art. 11 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie seit 19. Januar 2009 anwendbar. Dieser gebietet die strikte Ablehnung der Gültigkeit einer nach dem 18. Januar 2009 erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis in dem Staat, in dem deren Inhaber früher eine (erste) Fahrerlaubnis entzogen, ausgesetzt oder beschränkt worden war

(vgl. BayVGH a.a.O.).

Insoweit ist es auch ohne Belang, dass in dem tschechischen Führerschein der Antragstellerin der (angebliche) tschechische Wohnort C. eingetragen ist. Mit der seit 19. Januar 2009 anwendbaren Regelung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht erforderlich, um die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen

(vgl. BayVGH vom 10.11.2009 Az.: 11 CS 09.2082).

Es kommt damit auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung in D. in der Tschechischen Republik bereits im Oktober 2008 abgelegt hat. Maßgeblich ist das Datum der Aushändigung des Führerscheins (§ 22 Abs. 4 FeV). Der tschechische Führerschein der Antragstellerin weist das Erteilungsdatum aus dem März 2009 auf. Damit ist die Regelung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG zwingend anzuwenden.

Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichts Augsburg betreffen andere Fallgestaltungen.

Aufgrund der oben geschilderten Rechtslage hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht aufgefordert, ihren tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV vorzulegen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV i.V.m. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen

(vgl. VG München vom 19.10.2009 Az.: M 6a K 09.2414 m.w.N.).

Der Antrag war deshalb abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschriften des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.