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Gründe Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege des vorläufigen Eilrechtsschutzes begehrt festzustellen, dass er aufgrund der ihm am 14. März 2009 durch die Italienische Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B führen darf, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Feststellung in Betracht kommt, ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 1. In EU-rechtskonformer Auslegung berechtigt nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet und Ablauf einer verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung eine EU-Fahrerlaubnis - sei es gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung, sei es gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung - eine der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis von Anbeginn nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte. So liegt der Fall hier. Aus der von der Tschechischen Republik am 22. Mai 2006 erteilten Fahrerlaubnis selbst ergibt sich, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte. Dort ist nämlich als Wohnort „Oppenheim" eingetragen. Soweit der Antragsteller im Widerspruch hierzu behauptet, sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis dauernd, d.h. mehr als 185 Tage, in Tschechien aufgehalten zu haben, wiederholt er lediglich einen Teil des Wortlauts des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24. August 1991, S. 1) - Richtlinie 91/439/EWG -, ohne den tatsächlichen Aufenthalt glaubhaft zu machen. 2. Die Ungültigkeit der am 14. März 2009 ausgestellten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet ergibt sich vorliegend unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung. Eines gesonderten förmlichen Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 1. Juli 2009 - 10 B 10450/09.OVG - (DVBl. 2009, 1118), die sich mit der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26/07 -, BVerwGE 132, 315 = DAR 2009, 212) wie folgt auseinandersetzt:
Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, .anderenfalls' ... - d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats - ,die Geltung der Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist'. Nach der Rechtsauffassung des Senats - sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes - ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte - für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus. Hinzu kommt, dass eine ,Prüfung im Einzelfall', wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem 'Zuwachs an Verkehrssicherheit' gesprochen werden. Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung - auf bestimmte Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 - berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat ,die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen', so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser ,die Anerkennung der Fahrerlaubnis', die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, .vorläufig aussetzen kann', wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt, die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht besteht, die .Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung' zugelassen. (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt:
Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter anderem:
Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt:
Ob es - abweichend vom Vorstehenden - dann einer Einzelfallprüfung bedarf, wenn die EU-Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, ohne dass zuvor dem Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen worden wäre
muss hier nicht entschieden werden. Dem Antragsteller wurde nämlich mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 23. Mai 2002 - 3627 Js 29917/01.62 Ds -, rechtskräftig seit 7. Oktober 2002, die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung ist mangels Tilgungsreife nach § 29 StVG auch noch verwertbar. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die in dem italienischen Führerschein vom 14. März 2009 enthaltene Fahrzeugklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da sie nach dem eindeutigen Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht Verfahrensgegenstand ist. |
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