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In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis, hat die
7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 16.
Februar 2009
Gründe: Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. Januar 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Insoweit ist zunächst die Anordnung des nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründeten Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Denn es kann unter Berücksichtigung der anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohenden Gefahren für Leib und Leben nicht hingenommen werden, dass eine Person, deren Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeklärt ist, auch nach Bekanntwerden dieses Um-stands zunächst weiter am Verkehr teilnehmen darf. So aber liegt der Fall, wenn der Betreffende über eine von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis verfügt, die nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Bundesgebiet nicht anerkannt werden muss und durch den deutschen Normgeber auch von der Anerkennung ausgeschlossen worden ist. Das Fahren ohne bzw. mit einer ungültigen Fahrerlaubnis ist grundsätzlich sofort vollziehbar zu unterbinden
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. Januar 2009 erweist sich bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen überschlägigen Prüfung auch als offensichtlich rechtmäßig, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, die Vollziehung des Bescheids durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern. Die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Feststellung, dass die am 06. Juni 2006 in Tschechien ausgestellte Fahrerlaubnis Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, findet ihre Rechtsgrundlage in der nunmehr anzuwendenden Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - vom 07. Januar 2009 (Bundesgesetzblatt I, S. 29). Danach sind Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, wenn sie ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In einem solchen Fall kann die Behörde, wie nunmehr ausdrücklich in § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV geregelt, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Antragsteller ausweislich des Führerscheins seinen Wohnsitz in Bingen hatte. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids seitens des Antragstellers erhobenen Einwendungen greifen sämtlich nicht durch. Insoweit ist es zunächst unerheblich, ob im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins der ausstellende Mitgliedsstaat das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG bereits in sein innerstaatliches Recht aufgenommen hatte. Das Wohnsitzerfordernis für die mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten als klare und unbedingte keinen Ermessensspielraum einräumende Verpflichtung auferlegte Anerkennung der Fahrerlaubnis durch den Aufnahmemitgliedstaat, um die es hier allein geht, ergibt sich, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 25. August 2008 - 16 A 1200/08 - zutreffend festgestellt hat, aus der Richtlinie 91/439/EWG selbst, eben dem besagten Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b). Ihm kommt, wie der EuGH in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (C - 329 und 343/06 und C - 334 bis 336/06) hervorhebt, für die Anerkennung besondere Bedeutung zu. Er hat dazu ausgeführt, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnis unter anderem dazu beiträgt, den „Führerschein-Tourismus" zu bekämpfen, und unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie schreibe nämlich die Einmaligkeit der Fahrerlaubnis fest; als Vorbedingung, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermögliche, habe die Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, daher eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne somit gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden sei, nicht beachtet würde. Im Übrigen betrafen sämtliche den beiden Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten gerade - wie hier -eine tschechische Fahrerlaubnis aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006, ohne dass der EuGH auf die mangelnde Aufnahme des Wohnsitzerfordernisses in das tschechische Fahrerlaubnisrecht im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung eingegangen wäre
Schließlich entspricht es auch der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz
dass in Fällen wie hier, in denen nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat dem Betreffenden eine neue Fahrerlaubnis erteilt, ohne dass dieser in dem anderen Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hat, und dieser Mangel auf der Grundlage von Angaben im Führerschein feststeht, § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Anwendung gelangt. Das OVG Rheinland-Pfalz hat dort ausgeführt:
Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergebe sich nicht, wer für die zu treffende Entscheidung über die Anerkennung bzw. Versagung der Anerkennung zuständig ist, ist darauf zu verweisen, dass Art. 8 Abs. 4 der genannten Richtlinie den Mitgliedsstaaten die „Kompetenz" zur Versagung der Anerkennung einräumt. Die Mitgliedsstaaten handeln dem Bürger gegenüber durch die hierzu bestimmten Behörden. Wie die Mitgliedsstaaten die „Kompetenz" umsetzen, ist deren Sache. Im Bundesgebiet ist für die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV - soweit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar -genannten Fälle vom Gesetzgeber selbst die generelle Nichtanerkennung vorgesehen worden
Schließlich wäre die vom Antragsteller vorgetragene fehlende Zustimmung der Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zur Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV irrelevant für das vorliegende Verfahren. Denn bei der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV geregelten Nichtanerkennung bei Fehlen der Wohnsitzvoraussetzungen handelt es sich nicht um eine vom Zustimmungserfordernis des Art. 10 der Richtlinie umfasste „für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4, 5 und 6 erforderliche Anpassung" innerstaatlicher Vorschriften. Dass der Antragsgegner schon längere Zeit von der Existenz des Führerscheins Kenntnis gehabt hätte, ohne entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, ist anhand der Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar und stellt eine bloße Behauptung des Antragstellers dar. Hat nach alledem der Antragsgegner unter Ziffer 1 der Verfügung vom 05. Januar 2009 zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, erweist sich die Aufforderung, den Führerschein zum Eintrag der Nichtberechtigung vorzulegen (Ziffer 2 der Verfügung), zur Dokumentation der Nichtberechtigung ebenfalls als rechtmäßig. Gegen die Zwangsmittelandrohung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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