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Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2009, für Recht erkannt:
Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Aberkennung des Rechts, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von einer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der 1937 geborenen Klägerin wurde im Jahre 1990 wegen einer Trunkenheitsfahrt (1,38 %o BAK) die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 entzogen. Ihre in der Folgezeit gestellten Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurden jeweils aufgrund mehrfach negativer medizinisch-psychologischer Gutachten abgelehnt. Die letzte Versagung datiert vom 1. September 1998. Grund der negativen Ergebriisse der mediziriisch-psychologischen Untersuchungen war jeweils, dass die Gutachter zu dem Ergebnis kamen, dass zu erwarten sei, dass die Klägerin erneut unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen werde. Am 25. November
2004 erwarb sie in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem
tschechischen Führerschein ist der deutsche Wohnort der Klägerin
,,Ludwigshafen/Rhein" eingetragen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2008 der Klägerin mit, aufgrund der Tatsache, dass sie wieder Alkohol konsurriiere, sei sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es sei daher beabsichtigt, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2008 entzog die Beklagte der Klägerin - gestützt auf §§ 46 Abs.1,11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis und erkannte ihr das Recht ab, von einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsc171and Gebrauch zu machen (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich wurde unter Zwangsmittelandrohung aufgegeben, den tschechischen Führerschein abzuliefern. Für den Bescheid wurden Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 143,45 € festgesetzt (Ziffer 7 des Bescheides). Am 15. Mai 2008 legte die Klägerin der Beklagten den tschechischen Führerschein zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vor. Am 19. Mai 2008 erhob sie gegen die Entziehungsverfügung durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch und stellte zugleich beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der mit Beschluss vom 10.Juni 2008 - 3 L 525108.NW - abgelehnt wurde. Auf die Beschwerde der Klägerin ordnete das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 2. September 2008 - 10 B 10663108 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Die Klägerin hat am 12. September 2008 Untätigkeitsklage erhoben. Während des Klageverfahrens teilte der Bereich Straßenverkehr mit Schreiben vom 24. September 2008 sowohl dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch dieser selbst mit, es bestehe trotz des Beschlusses des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keine Fahrberechtigung, weil die Klägerin die tschechische Fahrerlaubnis durch einen Gemeinschaftsrechtsverstoß erhalten habe. So sei in dem tschechischen Führerschein der Wohnsitz „Ludwigshafen/Rhein" eingetragen. Hierzu äußerten sich die Klägerin sowie ihr Prozessbevollmächtigter nicht Mit am 29. Oktober 2008 ergangenem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten wurde die Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Mai 2008 aufgrund des Schreibens des Bereichs Straßenverkehr vom 24. September 2008 gemäß § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in einen feststellenden Vetwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die der Klägerin am 25. November 2004 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht dazu berechtige, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen. Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Mai 2008 sei in der ursprünglichen Fassung auf der Grundlage der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz fehlerhaft. Jedoch Iägen
die Voraussetzungen für eine Umdeutung vor. Das Schreiben des Bereichs
Straßenverkehr vom 24. September 2008 sei auf das gleiche Ziel gerichtet
wie die Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Mai 2008, nämlich auf die
Aberkennung des Rechts, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen. Die tschechische Fahrerlaubnis
sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden.
Auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Jurii
2008 (C-329106 und C 343-06 sowie C 334-06 bis C 336-06) zur Auslegung
des Art.1 Abs.2, 7 Abs.1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG
werde verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat die
Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne,
wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststehe, dass
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins der Inhaber, auf
den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine IWaßnahme
des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen
ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs.1 der Richtlinie 91/439/EWG
riicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Die Klägerin
habe ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik,
sondern ausweislich des Führerscheins in Ludwigshafen/Rhein. Von
der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie
eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den vorgenannten
Urteilen genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse
nicht anzuerkennen, habe die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift
des § 28 Abc. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht. Die Klägerin
sei nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein
Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen. Auf die Entscheidung des VGH
Baden-Württemberg vom 9. September 2008 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte im Klageverfahren dazu noch aus, die Voraussetzungen für eine Umdeutung seien nicht erfüllt. Der Klägerin sei hierfür das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Im Übrigen lägen auch die materiellen Voraussetzungen einer Umdeutung nicht vor. Schließlich sei auch nicht geklärt, an wen sich die vom EuGH in den Urteilen vom 26. Juni 2008 erstmals formulierte Kompetenzanerkennungcversagung richte. Entgegen den Verwaltungsgerichtshöfen Baden-Württemberg und Bayern stünde das OVG Nordrhein-Westfalen - und wohl auch der EuGH in seinem aktuellen Beschluss vom 3. September 2008 (Möginger) - auf dem Standpunkt, dass hierfür die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Betracht kämen, was im Übrigen auch Sinn mache, weil dann nämlich von dort aus eine sachgerechte Ermessensentscheidung gefällt werden könne, die nach der Kann-Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG notwendig sei. Die Klägerin beantragt, die Verfügung vom 2. Mai 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht
sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Ergänzend verweist sie auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 und Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Venvaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Mai 2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziffer 1
des Bescheides vom 2. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 29. Oktober 2008 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Widerspruchsbescheid vom
weil die per Umdeutung getroffene Regelung aufgrund der extunc-Wirkung der Umdeutung als mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 2. Mai 2008 gegenüber der Klägerin als maßgeblich gilt. Die Voraussetzungen der Umdeutung sind erfüllt. Nach §§ 47 Abs. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzurlgen für dessen Erlass erfüllt sind. Der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 aufgrund des Schreibens des Bereichs Straßenverkehr vom 24. September 2008 per Umdeutung ergangene feststellende Verwaltungsakt des Inhalts, dass die der Klägerin am 25. November 2004 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im Bundesgebiet berechtigt, und die ursprüngliche Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Mai 2008, närrilich die Entziehung der Fahrerlaubnis und Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sind auf das gleiche Ziel gerichtet, nämlich dass die Klägerin von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf. Bei einem weiteren Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland würde die Klägerin sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz - StVG -) erfüllen (VGH BW, a. a. 0.). Ziffer 1
des Bescheides vom 2. Mai 2008 war auf der Grundlage des Beschlusses des
OVG Rheinland-Pfalz vom 2. September 2008 - 10 B 10663108.OVG - fehlerhaft,
weil danach die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf §§ 46
Abs.1, 11 Abs. 7 FeV gestützt werden durfte, da die Nichteignung
der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht wegen einer
Alkoholproblematik besteht. Die Beklagte war hier aber berechtigt, festzustellen,
dass gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 1. Hs FeV die der Klägerin
am
musste die Beklagte bei der per Umdeutung erfolgten Feststellung der Nichtberechtigung nicht mehr prüfen, ob hier im Falle der Klägerin Anhaltspunkte für eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Vielmehr durfte sie als zuständige Behörde
da der tschechischen Fahrerlaubnis mangels Wohnsitzes der Klägerin in Tschechien von Anfang an die Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland fehlte - allein auf den fehlenden Wohnsitz der Klägerin in der Tschechischen Republik abstellen. Auch die übrigen Voraussetzungen der Umdeutung liegen vor. Auch wenn die Klägerin vor der Umdeutung entgegen 3 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört wurde, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung, denn gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG, 1 Abs. 1 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hier hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG steht der Umdeutung ebenfalls nicht entgegen. So wäre auch die Rücknahme der Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Mai 2008 - so nach § 48 VwVfG und unter gleichzeitiger Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen - nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Schließlich
steht auch § 47 Abs. 3 VwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Die im
Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 festgestellte Rechtsfolge aus
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV steht ebenso wie die ursprünglich in Ziffer
1 des Bescheides vom 2. Mai 2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis
Die durch die Umdeutung getroffene Feststellung, wonach die der Klägerin am 25. November 2004 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht dazu berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen, ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 FeV. § 28 Abs. 1 FeV bestimmt, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Die Berechtigung besteht jedoch gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV unter anderem dann nicht, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (Bundesrepublik Deutschland) hatte. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV setzt damit die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 lit b) der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 um. Diese bestimmt unter anderem, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008
liegt die Prüfung des Wohnsitzerfordernisses nicht nur in der Kompetenz des ausstellenden Mitgliedstaates, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch beim aufnehmenden Mitgliedstaat. Demnach kann es ein Mitgliedstaat der EU ablehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerscheindokument selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abc. 1 lit b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheindokuments eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewandt hat, bevor die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde
Der vorliegende Fall entspricht dieser Fallgestaltung. Die Beklagte durfte im Falle der Klägerin die fehlende Befugnis zum Gebrauchmachen ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet auf der Grundlage des § 28 Abc. 4 Nr. 2 FeV feststellen. So ergibt sich aus dem tschechischen Führerscheindokument der Klägerin selbst, dass sie im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz im Inland, nämlich in Ludwigshafen/Rhein hatte. Der Klägerin ist bereits im Jahre 1990 aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 1. März 1990 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Von der Klägerin gestellte Anträge auf Neuerteiluqg einer Fahrerlaubnis wurden jeweils aufgrund mehrfach negativer medizinisch-psychologischer Gutachten abgelehnt, zuletzt am 1. September 1998. Damit liegt auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abc. 2 der Richtlinie 911439lEWG ergriffen haben muss. Wie sich
aus den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a. a. 0.) weiterhin
ergibt, durfte die Beklagte hier auch die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses
in eigener Zuständigkeit prüfen. So hat das OVG Rheiriland-Pfalz in seinem Beschluss vom 21. April 2009 - 10 B 10119/09.OVG - insoweit Folgendes ausgeführt: „Soweit dort im Zusammenhang mit der ,,Anerkennungsversagungskompetenz" von „der Befugnis der zuständigen Behörden" die Rede ist, ändert dies nichts daran, dass - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2008 - 10 B 11389/08.OVG - klargestellt hat - Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedsstaaten als solchen die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt und diese Staaten alsdann selbstverständlich dem Fahrerlaubnisinhaber gegenüber durch die hierzu bestimmten Fahrerlaubnisbehörden handeln. Überdies steht diese Sichtweise auch in Übereinstimmung mit dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 a. a. O., heißt es doch dort unter den Rdnrn. 35 ff.: ,,Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Aberkennung damit begründen will, dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt und dieses Ermessen unzureichend ausgeübt habe, verkennt er die Systematik des Gemeinschaftsrechts. Bei dem den Mitgliedsstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen ("kann"), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedsstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gericlitshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu nehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten angelegt ist und sich an sie richtet". Soweit die Beschwerde demgegenüber unter Bezugnahme auf das Urteil des OberverwaItungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2009 - 16 A 1877108 - weiter rügt, dass diese Sichtweise zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit führen müsse, mag die Richtigkeit dieser Rüge für den Fall dahinstehen, dass die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erst aufgrund sonstiger vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen offenbar wird; sie greift jedenfalls dann nicht durch, wenn -wie eben gerade vorliegend durch die Eintragung des deutschen Wohnsitzes "Amberg" im Führerschein des Antragstellers - sich diese Verletzung unmittelbar und von Anfang an aus der Fahrerlaubnis ergibt
Nach alledem greifen die Einwände der Klägerin, es sei nicht geklärt, an wen sich die vom EuGH in den Urteilen vom 26. Juni 2008 erstmals formulierte Kompetenzanerkennungsversagung richte und das OVG Nordrhein-Westfalen und „wohl" auch der EuGH in seinem Beschluss vom 3. September 2008 (Möginger) stünden auf dem Standpunkt, dass hierfür die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Betracht kommen, ebenfalls nicht durch. Das Wotinsitzerfordernis ergibt sich nämlich unmittelbar aus Art. 7 Abs. I lit. b) der Richtlinie 91/439/EWG
Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Ihr ist insoweit nämlich bei der hier in Rede stehenden Fallkonstellation - Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in der tschechischen Fahrerlaubnis - gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kein Ermessen eingeräumt
Weil es sich bei § 28 Abc. 4 Nr. 2 1. Halbs. FeV nicht um eine Ermessensvorschrift handelt, musste die Beklagte bei der per Umdeutung erfolgten Feststellung der Nichtberechtigung auch nicht nochmals prüfen, ob hier im Falle der Klägerin überhaupt Anhaltspunkte für eine Nichteignung zum Führen von Kraftfatirzeugen vorliegen. Vielmehr durfte sie als zuständige Behörde, weil der Klägerin mangels Wohnsitzes in der Tschechischen Republik von Anfang an die Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland fehlte, allein auf den fehlenden Wohnsitz in der Tschechischen Republik abstellen. Die festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 143,45 € sind auf der Grundlage der §§ 1 Abs.1, 4 Abs.1 Nr.1, 2 Abs.1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis rechtmäßig. Im Übrigen hat die Klägerin diese auch nicht substantiiert angegriffen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abc. 1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. |
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