|
|
|
|
|||||||
|
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 1. September 2008 für Recht erkannt:
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung der Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde von einer von ihm erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Ihm war am 19. März 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1E, L und M nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung wiedererteilt worden. Nachdem er im Jahre 2002 wegen erheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften medizinisch-psychologisch begutachtet worden war und die Gutachter seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahten, machte in der Folgezeit die Begehung weiterer Verkehrsverstöße durch den Kläger die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachten erforderlich. Nachdem der Kläger sein Einverständnis zur Begutachtung erklärt hatte, sandte die Gutachterstelle die von der Beklagten ihr überlassenen Fahrerlaubnisakten mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 zurück und teilte mit, eine Begutachtung sei nicht erfolgt. Am 12. Oktober 2005 hatte der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis erworben. Nachdem die Beklagte ihm mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, erklärte der Kläger am 13. November 2005 per Telefax, dass er freiwillig auf den von seiner Ehefrau bereits abgegebenen Führerschein verzichte. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit dem Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis sei auch das Recht erloschen, von der am 12. Oktober 2005 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachdem sie von dem Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger durch Schreiben des Polizeipräsidiums Mannheim vom 23. November 2006 Kenntnis erlangt hatte. Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten vortragen ließ, er habe nur auf seine deutsche Fahrerlaubnis, nicht aber auf die tschechische Fahrerlaubnis verzichtet, so dass er weiter von dieser Gebrauch machen dürfe, entzog die Beklagte mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 die Fahrerlaubnis und erkannte dem Kläger das Recht ab, von einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ferner wurde er aufgefordert, den tschechischen Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht. Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2008 zurückgewiesen wurde. Bereits am 7. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben, nachdem er am 12. Dezember 2007 einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung gestellt hatte. Dieser Antrag war mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. Januar 2008 (3 L 1568/07.NW) abgelehnt worden und die dagegen eingelegte Beschwerde war mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2008 (10 B 10121/08.OVG) zurückgewiesen worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht befugt, die tschechische Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies folge eindeutig aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie des Schriftsatzes vom 4. Juli 2008, die der Entscheidung zugrunde lagen, verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte, nachdem die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, durch die Vorsitzende entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 VwGO). Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht gemäß §117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Januar 2008 (3 L 1568/07.NW) sowie die des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 14. März 2008 (10 B 10121/08.OVG). An diesen Ausführungen ist auch im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-334/06, veröffentlicht in juris) festzuhalten. Dort heißt es nämlich:
Aus dem von der tschechischen Behörde dem Kläger erteilten Führerschein ergibt sich aber unter dessen Nr. 8, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung und Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz in Ludwigshafen am Rhein hatte, also über keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik verfügte. Auf der Grundlage von Angaben im tschechischen Führerschein selbst steht demnach fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins über keinen Wohnsitz in Tschechien verfügte. Damit ist aber der Sachverhalt gegeben, der in dem Urteil des EuGH (C-329/06, juris Rdnr. 72) dargelegt wird. Das von
dem Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
27. Juni 2008 (10 K 2251/06) betrifft einen von dem hier zu entscheidenden
Fall abweichenden Sachverhalt. Des Weiteren war die tschechische Fahrerlaubnisbehörde nicht über die Umstände informiert, die den Kläger zum Verzicht auf seine deutsche Fahrerlaubnis bewogen hatten. In dem von dem Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte eine polnische Fahrerlaubnisbehörde dem dortigen deutschen Kläger die Fahrerlaubnis aber erst erteilt, nachdem das Kraftfahrtbundesamt sie über die wesentlichen Umstände der Entziehung der Fahrerlaubnis in Kenntnis gesetzt hatte. Der polnischen Behörde waren Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister wie aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister erteilt worden. Des Weiteren war sie darauf hingewiesen worden, dass der Kläger in Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besitze und nur aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis erhalten könne. Die polnische Fahrerlaubnisbehörde hat dann nach den nationalen polnischen Vorschriften dem Kläger den Führerschein erteilt. Die beiden Fälle sind somit nicht vergleichbar. Die Klage
war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. |
|||||||||
|
|
|||||||||