Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

06.11.2008

Aktenzeichen:

3 L 1219/08
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 6. November 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 20. September 2008, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt wird, von der am 4. September 2007 erworbenen polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, obwohl er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der polnischen Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Diesem privaten Interesse des Antragstellers steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtlicher Ausgangspunkt für die hier streitige Entziehung der dem Antragsteller in Polen unter dem 4. September 2007 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse A und B ist zunächst § 3 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG -. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung hier die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Regelungsbereich des § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - unterfallen, erfolgt die Entziehung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit in Abs. 1 die sich aus § 3 StVG ergebende Amtspflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit wiederholt.

Werden Tatsachen bekannt, die lediglich Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Das bedeutet im Fall von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden unter den Voraussetzungen des § 13 FeV aufgeben kann, entweder ein ärztliches Gutachten oder aber ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Zweifel beizubringen. Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV den - sodann regelmäßig auch gebotenen - Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetre¬tenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits rechtmäßig war. Dies ist hier der Fall.

Die Voraussetzungen zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 FeV liegen vor. Die nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis erfolgte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 31. Januar 2008 gibt im Zusammenhang mit früheren Trunkenheitsfahrten, die noch immer verwertbar sind, Anlass zu seiner Begutachtung. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis - auch einer ausländischen Fahrerlaubnis - werden frühere Trunkenheitsfahrten nicht unbeachtlich; vielmehr sind sie nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV im Einzelfall für die Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, weiter zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht für den Fall der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis keine Zäsur vor. Ein Verbot, die frühere Trunkenheitsfahrt zu verwerten, kann auch nicht aus europarechtlichen Entscheidungen hergeleitet werden. Danach ist es dem Mitgliedstaat nur untersagt, dieselben Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis oder zur Berechtigung eines Überprüfungsverfahrens geführt haben, nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nochmals zum Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung zu machen. Gibt jedoch ein neues Verhalten des Führerscheininhabers Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaät des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung oder Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden. Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine. Eine Besserstellung der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gegenüber Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse bei nachfolgenden Verkehrsverstößen ist damit aber nicht verbunden.
Der Vorfall vom 31. Januar 2008, als der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l führte, war nicht der erste Vorfall dieser Art. Er hatte sowohl am 1. als auch am 8. August 2005 als Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen, nämlich mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,53 mg/l und von 0,25 mg/l. Er hat damit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV. Denn mit dem Merkmal „Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr" werden vom eindeutigen Wortlaut her nicht nur solche gegen Strafgesetze, sondern auch gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitsrechts erfasst.

Darüber hinaus ist auch ein Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, d FeV gegeben, weil ihm die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchst, a - c genannten Gründe entzogen worden war. Denn dem Antragsteller war mit Verfügung vom 2. Juni 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen worden, weil er das vom ihm wegen der beiden Alkoholfahrten im August 2006 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht und damit die Zweifel an seiner Kraftfahrereignung wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss nicht ausgeräumt hatte.

Die Aufforderung des Antragsgegners vom 3. Juni 2008, ein medizinisch¬psychologisches Gutachten beizubringen, ist demzufolge rechtlich nicht zu beanstanden.

Da der Antragsteller der ihm hiermit zu Recht aufgegebenen Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, ist vom Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV zutreffend daraus gefolgert worden, dass dieser mangels Ausräumung der aufgetretenen Bedenken wegen der bestehenden Alkoholproblematik auch tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die auf Grund dessen verfügte Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hatte es selbst in der Hand, durch eine Befolgung der Anordnung und bei entsprechend positivem Ausgang der Begutachtung seine Fahrerlaubnis zu behalten.

Die Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Inhaber einer durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis darf durch die Behörde des Aufnahmestaats auf seine Fahreignung überprüft werden, wenn er nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auch nur einmal nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, sofern ein solches Verhalten selbständiges Gewicht hat. Ist dies der Fall, können auch vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegende Auffälligkeiten berücksichtigt werden. Auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG stellt eine Zuwiderhandlung im Sinn des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV und zugleich eine Auffälligkeit von selbständigem Gewicht dar, die Anlass zur Überprüfung der Fahreignung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis geben kann. Der verfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Nur wenn eine Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat, nicht aber im Rahmen der Anwendung bindender Vorschriften, hat die Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 161 ff.). § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde aber kein Ermessen ein, sondern verpflichtet sie unter den dort genannten Voraussetzungen, die Vorlage eines medizinisch¬psychologischen Gutachtens zu verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 778. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist, soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis im Eilverfahren geht, die Hälfte des Streitwerts des Verfahrens der Hauptsache anzusetzen.