Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

21.02.2011

Aktenzeichen:

3 L 125/11
Vorinstanz:

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Februar 2011 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Wiedelherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vorn 24. Januar 2011, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller untersagte, von der am 7. Mai 2007 für die Klasse A und der am 6. Dezember 2004 für die Klasse B (Nr. EC 578884 und 560607/7686) erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist unbegründet.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Diesem geltend gemachten privaten Interesse des Antragstellers steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Der Antragsgegner hat damit bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügt

Das Gesetz verlangt regelmäßig das Vorliegen besonderer Grinde, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert jedoch nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhalts-gestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf be
schränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechte in Betracht, zu dem die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für ungéeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 10184/06.QVG -; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 10 B 10450/09,OVG ESOVGRP und DVBI. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 11 CS 10.227 juris, Rn. 12).

Gegen die Begründung für den Sofortvollzug des angegriffenen Bescheids des Antragsgegners vom 24. Januar 2011 bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt vorliegend des Weiteren daraus, dass sich die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO altein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Der Antragsgegner war berechtigt, dem Antragsteller zu untersagen, von der tschechischen Fahrerlaubnis für die Klassen A und B in Deutschland Gebrauch zu machen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die FahrerlaubnisbehQrde die Fahrerlaubnis zu entzie¬hen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt gemäß § 46 Abs. 5 FeV damit das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Dieser Befugnis des Antragsgegners als Fahrerlaubnisbehörde steht entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht entgegen, dass es sich bei der in Rede stehenden Fahrerlaubnis nicht um eine von einer deutschen, son- dem von einer tschechischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis handelt.

Der Antragsgegner hat sich mit Erlass der angefochtenen Verfügung keine ihm nicht zu-, stehende Kompetenz angemaßt. Denn nach Erlangung der tschechischen Fahrerlaubnis hat der Antragsteller in Deutschland unstreitig unter Alkoholeinwirkung (Atemalkoholkonzentration 0,48 mg/l) als Führer eines Kraftfahrzeugs am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen (Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 9. August 2010 - Az. 303924013934) und damit gegen nationale Verkehrsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Dieser Umstand berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) aber nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zur Überprüfung der Fahreignung eines Kraftfahrers, der im Besitz eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist.
So hat der EuGH bereite in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 6. April
2006 - C-227/05 - Halbritter (Rn. 38, juris) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausüben kann. Hierauf hat der EuGH in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2010 (C-334/09 - Scheffler juris) zum wiederholten Male hingewiesen. Da die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung am 16. Juni 2010 eindeutig nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 6. Dezember 2004 und 7. Mai 2007 erfolgte, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Antragsgegner auf den Antragsteller innerstaatliche, d.h. deutsche, Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden darf bzw. muss.

Zu dem Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers, der EuGH als "ausschließlicher und authentischer Interpret des Gemeinschaftsrechts" habe sich bislang leider immer noch nicht dazu erklärt (bzw. erklären müssen) von welcher Qualität "ein nachtraglicher Umstand im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der zweiten Führerscheinrichtlinie sein muss, um dem Wiederaufnahmemitgliedstaat aus- nahmswetse die Kompetenz einzuräumen in eigener Machtvollkommenheit einen auslandischen Verwaltungsakt für das eigene Staatsgebiet außer Kraft zu setzen, ist zu entgegnen:

Die Qualität der von dem Antragsteller nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis begangenen Verkehrszuwiderhandlung rechtfertigt - wie noch auszuführen ist - nach den nationalen Vorschriften (StVG, FeV) die von dem Antragsgegner ergriffene Maßnahme und dem steht Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (= zweite Führerschein-Richtlinie) nicht entgegen. Denn dort heißt es ausdrücklich:

"Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen."

Der Inhaber eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unterliegt damit nach dieser europarechtlichen Vonschrift, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen als den Ausstelierstaat des Führerscheins verlegt, den innerstaatlichen (= nationalen) Vorschriften des Aufnahmestaats. Für den Inhaber eines Führerscheins eines anderen EU-Mitgliedstaats gelten somit nach Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen als dem EU-Ausstellerstaat des Führerscheins in dem Aufnahmestaat keine anderen Regelungen als für die Inhaber einer von diesem Aufnahmestaat erteilten Fahrerlaubnis. Nach dem Territorialprinzip gelten hier die Gesetze des Aufnahmestaats uneingeschränkt.
Gegenteiliges lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht entneh¬men. So hat der EuGH in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2010 - G 334/09 - (Scheffler) ausgeführt:
„60. Insbesondere gestattet Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 01/439, wie dem letz¬ten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs unter bestimmten Umständen, ihre Innerstaatlichen Vorschriften Ober itnschrlnkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins antzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Zerche u. a., Randnr. 55)."
und
„72. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich als Voraussetzung dafür, dass die dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers eines in einem aride- fien Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 erteilte Befugnis zur Anwendung seiner Innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber dieses Führerscheins ausgeübt werden kann, dass Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, die Fahreignung des Inhabers dieses Führerscheins aufgrund von Umständen in Zweifel zu ziehen, die im Zusammenhang mit einem Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb seines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat stehen, das seine Fahreignung in Frage stellt."

Der letzte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 läutet:

.Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsite in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat."
(Hervorhebung jeweils durch das erkennende Gericht)

Unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Richtlinie 91/439/EWG und der. dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH unterliegt somit der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz nicht mehr in dem EU-Ausstellerstaat der Fahrerlaubnis hat, sondern seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen EU- Mitgliedstaat (hier: Deutschland) verlegt hat, bei Verstößen gegen verkehrerechtliche Vorschriften nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis den innerstaatlichen Gesetzen des Aufnahmestaats in vollem Umfang und die seitens der Fahrerläubnisbehörde zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach diesen Vorschriften. Im Übrigen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers für eine andere Auffassung keine Argumente vorgetragen. Der Antragsgegner hat demzufolge zu Recht die geltenden Verkehrsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland auf den Antragsteller angewandt. Hierbei ist ihm auch kein Anwendungsfehlei unterlaufen.
Nach §46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; nach § 46 Abs. 5 FeV erlischt damit bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Nach § 46 Abs. 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines arztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß §11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf dieser bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist; was hier erfolgt ist.

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier gemäß
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV der Fall.

Gegen den Antragsteller erging am 9, August 2010 ein Bußgeldbescheid wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/l, was eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG darstellt; der Antragsteller wurde zu einer Geldbüße von 500,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Wegen dieser Tat wurden des Weiteren „gerademal" - so der Bevollmächtigte des Antragstellers - vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Mit dieser Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als unter Alkoholeinfluss stehendem Führer eines Kraftfahrzeugs ist der Antragsteller indessen nicht das erste Mal, sondern zum wiederholten Male In Erscheinung getreten.

Bereits am 3. September 1996 hatte er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille ein Kraftfahrzeug geführt, weswegen er mit Strafbefehl vom 4. Dezember 1996 zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm der Führerschein entzogen worden war. Diese im Verkehrszentralregister eingetragene Tat ist auch noch nicht tilgungsreif. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG unterliegt diese Straftat einer zehnjährigen Tilgungsfrist, die nach Absatz 4 der Vorschrift in der Regel mit dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls beginnt. Allerdings wurde der Ablauf dieser Frist vorliegend nach § 29 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG durch die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 gehemmt, so dass die Tilgungsfrist erst am 4. Dezember 2003 zu laufen begann. Die zehnjährige Tilgungsfrist für die am 3. September 1996 begangene Straftat wird damit erst am 4. Dezember 2013, 24:00 Uhr, verstrichen sein. Die Trunkenheitsfahrt vom 3. September 1996 durfte daher noch berücksichtigt werden.

Der Annahme einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alko-holeinfluss im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b StVG steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach der Trunkenheitsfahrt im Jahre 1996 von einer tschechischen Behörde wiedererteilt wurde. Die nach der Trunkenheitsfahrt im Jahre 1996 erfolgte Erteilung der Fahrerlaubnis stellt nämlich keine Zäsur dergestalt dar, dass diese Trunkenheitsfahrt gegenstandslos geworden wäre und einem „Rückgriffsverbot" unterläge

(siehe BayVGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 -11 CS 08.1319 juris, Rn. 36).

Damit liegt die Voraussetzung zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV vor. Danach ordnet die Fahrer- läubnisbehörde, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen Wurden. Nicht erforderlich ist für das Vorliegen dieser Voraussetzungen, dass die Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss den Charakter einer Straftat erreicht haben müssen. Ausreichend Ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift das Begehen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Mit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung (Atemalkoholkonzentration 0,48 mg/l) hat der Antragsteller eine solche Zuwiderhandlung begangen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers gilt ih einem Fall wie dem hier vorliegenden auch nicht der Vorrang des Punktsystems nach § 4 StVG. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV ist im Lichte der erheblichen Bedeutung von Fahrten alkoholisierter Verkehrsteilnehmer für die Verkehrssicherheit und die besondere Indizwirkung derartiger Verstöße für die Fahreignung des Betreffenden zu sehen. Sie stellt gegenüber dem Punktsystem des § 4 StVG daher eine Spezialvorschrift dar, die es unabhängig von der von dem Fahrerlaubnisinhaber erreichten Punktzahl im Verkehrszentralregister erlaubt, Maßnahmen der Eignungsüberprüfung zu ergreifen.

Der gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor-gebrachte Einwand, der Anordnung stehe entgegen, dass die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorgänge "aus der tiefsten Vergangenheit mehr als 10 Jahre zurückliegen" und der Antragsteller sich mittlerweile mehr als sechs volle Jahre Kalenderjahre im inländischen Straßenverkehr bewährt habe, greift nicht durch. Zwar ist der Antragsteller seit sechs Jahren, nämlich seit dem 6. Dezember 2004 im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B. Es trifft aber schlicht nicht zu, dass er sich in dieser Zeit bewährt und im Straßenverkehr nichts habe zuschulden kommen lassen. Denn hat er mit der Trunkenheitsfährt am 16. Juni 2010 gegen § 24a StVG verstoßen, was seitens des Antragsgegners vor dem Hintergrund der Trunkenheitsfährt im Jahre 1996 zu Recht Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründete.

Resultieren die Zweifel an der Kraftfahreignurtg aber aus Umständen, die - wie hier - in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne der jeweilige Verstoß zum Anlass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemacht werden kann, ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Die hiemach festgelegten Fristen können nicht unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen oder relativiert werden, weshalb für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die sich aus den Eintragungen ergebenden Verdachtsmomente noch einen aktuellen Gefahrenverdacht begründen, kein Raum ist

(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 Rn. 39; beide bei juris).

Der Gesetzgeber selbst hat mit den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Entscheidung darüber getroffen, wie lange die einzutragenden Entscheidungen zum Anlass für die Anforderungen eines Fahreignungsgutachtens genommen werden können und im Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst b FeV sogar genommen werden müssen. Die zur Rechtsanwendung im Einzelfall berufenen Behörden und Gerichte dürfen diese gesetzgeberische Wertung nicht durch eine eigene Gefahrenprognose und Einschätzung darüber, ob die Verwertung nicht getilgter bzw. noch verwertbarer Eintragungen im Einzelfall verhältnismäßig ist, unterlaufen (BayVGH, a.a.O.).

Stellt sich damit die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutechten beizubringen als rechtmäßig dar, so durfte der Antragsjgegner, nachdem die zur Vorlage des Gutachtens gesetzte Frist am 10. Januar 2011 abgelaufen war, am 24. Januar 2011 aus der Nichtvorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV und nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen mit der Wirkung, dass derAntragsteiler von der ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch mehr machen darf.

Gegen die weiteren Anordnungen in dem Bescheid vom 24. Januar 2011 wurden keine Bedenken erhoben; solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abi. 1, 53 Abs. 3 GKG I. V. m. Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbärkeit in der Fassung vom 8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wobei im Eilverfahren vom hälftigen Streitwert auszugehen ist -