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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der Beratung vom
14. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2 500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der
Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2007, mit der dem Antragsteller das Recht
aberkannt wird, von der am 12. Oktober 2005 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis
in Deutschland Gebrauch zu machen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen
Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit
des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn ,der Antragsteller bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer
am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei und er deshalb auf die
deutsche Fahrerlaubnis verzichtet habe, hält sich im Rahmen des §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis
überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von
der tschechischen Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur
Hauptsache Gebrauch machen zu können. Diesem privaten Interesse des
Antragstellers steht nämlich das öffentliche Interesse daran
gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven
motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen
werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung
der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich
die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund
der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen
Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember
2007 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die ihm erteilte tschechische
Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG
- in Vertindung mit § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - entzogen,
d.h. das Recht aberkannt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Denn der Antragsteller
kann sich nicht darauf berufen, die ihm am 12. Oktober 2005 erteilte tschechische
Fahrerlaubnis sei gemäß § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung
- FeV - und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/437/EWG in Deutschland anzuerkennen
und könne ausschließlich von einer tschechischen Behörde
entzogen werden.
Die Berufung des Antragstellers auf diesen grundsätzlich gegenseitigen
Anerkennungsgrundsatz ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen,
weil er auf die tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte. Das
Gericht vermag insoweit der Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller
habe nicht nur auf die ihm erteilt gewesene
deutsche Fahrerlaubnis, sondern auch auf die tschechische Fahrerlaubnis
verzichtet, nicht zu folgen.
Zwar ist eine Verzichtserklärung auf eine Fahrerlaubnis rechtlich
zulässig (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., §
4 StVG, Rn. 39) und bringt die Fahrerlaubnis unmittelbar zum Erlöschen.
In einer solchen Erklärung könnte der vollständige Verzicht
auf das Recht, in Deutschland ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu
führen (vgl. § 2 Abs. 1 StVG), gesehen werden. Dies würde
dann auch das diesbezügliche auf einer ausländischen Fahrerlaubnis
beruhende Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen beinhalten. In der
Erklärung des Antragstellers kann aber von einem derart umfassenden
Verzicht nicht ausgegangen werden.
Einer solchen Auslegung der Verzichtserklärung des Antragstellers
steht zwar nicht bereits der Wortlaut seines Schreibens vom 12. November
2007 entgegen, wonach er freiwillig auf den Führerschein verzichtet.
Denn der juristische Laie bezeichnet mit dem Wort Führerschein die
Fahrerlaubnis, die juristisch gesehen durch den Führerschein lediglich
dokumentiert wird. Allerdings ist bei der Auslegung der Verzichtserklärung
des Antragstellers nach § 133 BGB sein wirklicher Wille zu erforschen
und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Nach
dem gesamten Verhalten des Antragstellers verbietet sich aber die Annahme,
er habe auch auf die tschechische Fahrerlaubnis verzichten wollen.
Denn er wollte auf jeden Fall im Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis
bleiben, um -nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis oder nach Verzicht
auf letztere - in Deutschland von ihr Gebrauch machen zu können.
Allerdings führt der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis, mit
dem der Antragsteller die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin
vermied, dazu, dass die von dem Antragsteller erworbene tschechische Fahrerlaubnis
in Deutschland nicht nach § 28 Abs. 1 FeV anzuerkennen ist. Zwar
dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die
ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in Deutschland
haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen
nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge
im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung
aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die
- inländische - Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist,
weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. So verhält
es sich aber hier.
Mit seinem am 12, November 2005 erklärten Verzicht auf die Fahrerlaubnis
kam der Antragsteller der bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom
20. Oktober 2005 angekündigt gewesenen Entziehung der (deutschen)
Fahrerlaubnis zuvor. Mit diesem Schreiben wurde ihm nicht nur Gelegenheit
gegeben, sich zur beabsichtigten Entziehung zu äußern, sondern
er wurde auch auf die Möglichkeit des Verzichts hingewiesen. Die
Entziehung sollte nach § 11 Abs. 8 FeV erfolgen, weil der Antragsteller
ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten, mit dessen
Einholung er sich einverstanden erklärt hatte, nicht innerhalb der
ihm mit Schreiben vom 30. August 2005 gesetzten Frist beigebracht hatte.
Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt.
Die Berufung auf den sich aus Art. 1 Abs. 2 RiL 91/437/EWG ergebenden
gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz ist aber auch aus folgenden Gründen
ausgeschlossen.
Für eine von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erteilte Fahrerlaubnis gilt zwar der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
(grundlegend
OVG RP, Beschluss vom 21. Juni 2007 -10 B 10291/07.OVG -).
Auf dieses
Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG kann sich aber der
Fahrerlaubnisinhaber nicht berufen, wenn ein Fall des offenen Missbrauchs
dieses Grundsatzes vorliegt. Das OVG Rheinland-Pfalz hat hierzu in dem
zitierten Beschluss ausgeführt:
„Indes lässt sich diesen beiden Entscheidungen
(gemeint
sind: Urteil des EuGH vom 29. April 2004 - C 476/01 - Kapper -, NJW
2004, 1726, sowie Beschluss des EuGH
15/81/2088 14:29 +49-6321-481266 VERWALTUNGSGERICHT S. 08/17 vom 6.
April 2006 - C 227/05 - Halbritter, NJW 2006, 2173)
nach Auffassung
des Senates nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, inwieweit
diese Grundsätze über die beiden vom EuGH entschiedenen Einzelfälle
hinaus Geltung beanspruchen bzw. in Sonderheit auch dann Anwendung zu
finden haben, wenn der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis
nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten
Arbeitnehmer- bzw. Niederlassungsfreiheit der Art. 39 ff, 43 ff EG erfolgte,
sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer
zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen.
Insofern ist immerhin zu sehen, dass bereits der EuGH selbst namentlich
in seinem zweiten Beschluss vom 6. April 2006 gewisse ihm wesentlich erscheinende
Gesichtspunkte herausgestellt und damit zugleich zur Grundlage des von
ihm statuierten Anerkennungsgrundsatzes gemacht hat, die eine derartige
Einschränkung in Missbrauchsfällen als nahe liegend erscheinen
lassen. So hat er insbesondere betont, dass der dortige Kläger zum
Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in dem anderen EU-Mitgliedsstaat
(aus beruflichen Gründen) seinen gewöhnlichen Wohnsitz in dem
anderen EU-Mitgliedsstaat gehabt hatte, so dass ihm auch nur dieser andere
Staat die Fahrerlaubnis hatte erteilen können, und dass ihm demnach
nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, seine Fahrerlaubnis erworben
zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis
nach einer vorherigen Entziehung aufgestellten Voraussetzungen beachtet
zu haben. Ebenso hat der EuGH damit im Zusammenhang ausdrücklich
darauf verwiesen, dass der dortige Ausstellerstaat geprüft hatte,
dass der Betroffene den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische
und psychische Fahreignung entsprechend den Besiimmungen des Anhanges
III der Richtlinie 91/439/EWG genügt hatte.
Tatsächlich wird denn in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung
die Auffassung vertreten, dass diese beiden Entscheidungen - auch wenn
sie mit ihren grundsätzlichen Erwägungen über die entschiedenen
Einzelfälle hinausweisen - nur entsprechend gleich gelagerte Sachverhalte
erfassen können und somit schon aus diesem Grunde nicht etwa auf
Fälle eines offenen Missbrauchs übertragbar sind
(vgl. dazu
VG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2006, BA 2007, S. 62, VGH Mannheim,
Beschluss vom 21. Juli 2006, BA 2006, S. 432 sowie Deszö, DAR 2006,
S. 643 mit weiteren Nachweisen).
Dessen ungeachtet
bestehen aber auch deshalb Bedenken gegen die Anwendung des vom EuGH in
den beiden in Rede stehenden Entscheidungen entwickelten weitreichenden
Anerkennungsgrundsatzes in derartigen Umgehungsfällen, weil nach
der übrigen eigenen Rechtsprechung des EuGH die Anwendung von Gemeinschaftsrecht
auch sonst ausgeschlossen ist, wenn die Berufung darauf einen Rechtsmissbrauch
darstellt, der der Umgehung nationalen Rechts dient. Ein hiemach nicht
schutzwürdiger Missbrauch ist dabei im Allgemeinen dann anzunehmen,
wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass
trotz formaler Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Bedingungen das Ziel
der Regelung nicht erreicht wird, und ein subjektives Element in Gestalt
der Absicht vorliegt, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil
dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich
geschaffen werden
(vgl. dazu
EuGH, Urteile vom 3. März 1993, EuGHE, I - 487, vom 2. Mai 1996,
EuGHE 1996, I - 2357 bzw. vom 9: März 1999, EuGHE 1999, I - 1459
mit weiteren Nachweisen).
Übertragen
auf den Bereich des Fahrerlaubnisrechts bedeutet dies, dass von einer
derartigen Sachlage insbesondere dann auszugehen ist, wenn sich mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass
der Fahrerlaubnisinhaber angesichts bei ihm bestehender schwerwiegender
Eignungsmangel die nationale Fahrerlaubnis nach Maßgabe des in seinem
Herkunftsland geltenden Rechts nicht hätte wiedererlangen können
und er sich offensichtlich nur deshalb - ohne jeglichen Zusammenhang mit
einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang im Übrigen bzw. ohne dem Wohnsitzerfordemis
des Art. 7 Abs. 1 Buchst, b und des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie
auch nur ansatzweise zu genügen -an die Behörden eines Mitgliedsstaates
gewandt hat, um dort - ohne die bei ihm bestehenden Eignungsmängel
zu offenbaren - eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Dass bei einer solchen
Konstellation die Regelungsziele der Führerschein-Richtlinie bzw.
des dort verankerten Anerkennungsgrundsatzes mit seiner Auslegung durch
den EuGH - nämlich unter Wahrung oder gar Verbesserung der Sicherheit
im Straßenverkehr die Freizügigkeit von Personen zu fördern,
die sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen als dem, in dem
sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben - nicht erreicht werden kann,
liegt auf der Hand."
Weiter wird in diesem Beschluss ausgeführt:
„Damit schließt sich der Senat - zugleich unter Aufgabe der Rechtsprechung
des vormals für Fahrerlaubnisverfahren zuständigen 7. Senates
des beschließenden Gerichts
(vgl. dazu
dessen Beschluss vom 15. August 2005, DAR 2005, S. 650 sowie die hiergegen
vom Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 14. Juni 2006 -10 B
10477/06.OVG sowie vom 11. September 2006 -10 B 10734/06.OVG - angeführten
Bedenken)
- der auch
sonst in der Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach es Fahrerlaubnisinhabern
in Fällen eines offenen Missbrauchs im Einzelfall verwehrt ist, sich
auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG und dessen
Auslegung durch den EuGH zu berufen. Diesbezüglich bedarf es auch
nicht etwa gemäß Art: 234 Abs. 3 EG-Vertrag einer neuerlichen
Vorlage an den EuGH
(vgl. dazu
VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 2006, BA 2006, S. 432, OVG Weimar,
Beschluss vom 28. Juni 2006, DAR 2006, S. 583, OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 29. August 2006, BA 2006, S. 501, OVG Brandenburg, Beschluss
vom 8. September 2006, BA 2007, S. 193 sowie OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13. September 2006, BA 2006, S. 507; a.A.: OVG Hamburg,
Beschluss vom 22. November 2006, NJW 2007, S. 1160).
Für diese Sicht der Dinge lässt sich endlich auch Art. 11 Abs.
4, Unterabsatz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen
Gemeinschaften (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischer! Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 - ABI. L 403 vom 30. Dezember 2006,
S. 18) anführen, der in Erkenntnis dieser Missbrauchsproblematik
und zur Bekämpfung des so genannten Führerscheintourismus vorsieht,
dass ein Mitgliedsstaat - zwingend - die Anerkennung der Gültigkeit
eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedsstaat
einer Person ausgestellt wurde, deren Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist (vgl. dazu Geiger, DAR 2007, S. 126)."
Auch in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist
anerkannt, dass die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht
nicht gestattet ist
(vgl. EuGH,
Urteil vom 9. März 1999, Rs C-212/97 r Centros -,NJW
1999, 2027 [Rn. 24 f., m. w. N.])
und dass
die nationalen Gerichte das miss-bräuchliche Verhalten des Betroffenen
zu seinen Lasten berücksichtigen können, um ihm gegebenenfalls
die Berufung auf die geltend gemachte, für ihn allgemein gültige
Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, zu verwehren
(EuGH,
Urteile vom 23. März 2000, Rs. C-373/97 - Diamantis - [zitiert
nach juris, Rn. 34] und vom 2. Mai 1996, Rs. C-206/94 - Paletta - [zitiert
nach juris, Rn. 25]).
Auf der Grundlage
dieser rechtlichen Darlegungen spricht vorliegend nach Überzeugung
des Gerichts alles für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb der
tschechischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller. Die rechtsmissbräuchliche
Berufung auf Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG ergibt sich aus folgenden Umständen:
Am 12. Oktober 2005 durfte dem Antragsteller von keinem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union eine Fahrerlaubnis der Klasse AB erteilt werden,
weil er zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz der ihm am 24. April 1999 -
Listen-Nr. K 2000214721 - von der Antragsgegnerin erteilten Fahrerlaubnis
der Klassen B, C1, BE, C1E, M und L gewesen war, auf die er erst mit Schreiben
vom 12. November 2005 verzichtete. Der Besitz dieser Fahrerlaubnis steht
der Erteilung einer weiteren Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union entgegen. Denn nach Art. 7 Abs. 5 RiL 91/439/EWG,
§ 8 FeV kann eine Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedsstaat
ausgestellten Führerscheins sein. Auf diesem Grundsatz - nur eine
einzige Fahrerlaubnis für einen Bürger eines Mitgliedsstaats
der Europäischen Union - beruht die grundsätzlich gegenseitige
Anerkennung der Fahrerlaubnisse in diesem Rechtsraum, der keinen Raum
lässt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, wenn der Betreffende
bereits im Besitz einer EU-Fahrerlaubnis ist. Für den Fall einer
Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat sieht die Richtlinie
91/439/EWG in ihrem Art. 8 Abs. 1 den Umtausch des Führerscheins
gegen einen gleichwertigen Führerschein des neuen Wohnsitz-Staates
vor. Der umtauschende Mitgliedsstaat leitet dann gemäß Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie den abgegebenen Führerschein an die zuständige
Stelle des Mitgliedsstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet
dieses Verfahren im Einzelnen.
Diese europarechtlichen Vorgaben wurden in Deutschland in §§
8, 21, 28 30 FeV entsprechend umgesetzt. So ist nach § 30 Abs. 3
FeV der Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins
auszuhändigen Mit dieser Vorschrift und der Regelung in Art. 7 Abs.
5 RiL 91/439/EWG soll gerade dem Missbrauch nach Umschreibung einer Fahrerlaubnis,
die den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis entbehrlich macht,
begegnet werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl.,
§ 30 FeV Rn. 1).
Der Antragsteller wollte diese Vorschriften unterlaufen, indem er in einem
Zeitpunkt, als er noch im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war, allerdings
ein behördliches Verfahren zur Entziehung dieser Fahrerlaubnis eingeleitet
war, eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, ohne seinen deutschen
Führerschein bei der tschechischen Behörde abzuliefern, wie
es Art. 8 RiL 91/437/EWG vorsieht. Es wäre vollkommen lebensfremd
anzunehmen, dass hinter dieser Vorgehensweise des Antragstellers nicht
bereits die Absicht gestanden hat, sich gerade für den Fall der bevorstehenden
Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis eine ausländische Fahrerlaubnis
zu besorgen, um auf diese Weise die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung
zu umgehen, d.h. in Deutschland unter Ausnutzung dieser Fahrerlaubnis
auch künftig Kraftfahrzeuge zu führen. Für diese Absicht
spricht des weiteren, dass der Antragsteiler bei dem Verzicht auf seinen
deutschen Führerschein den Besitz der am 12. Oktober 2005 erteilten
tschechischen Fahrerlaubnis nicht offenbart hat. Denn es hätte sich
sonst für einen juristischen und nicht anwaltlich vertretenen Laien
die Frage an die Antragsgegnerin aufdrängen müssen, ob von der
tschechischen Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch gemacht werden dürfe.
Ausweislich der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin wurde dies von dem
Antragsteller nicht angesprochen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
ist davon auszugehen, dass der Antragsteller beim Erwerb der tschechischen
Fahrerlaubnis den Besitz der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen hat,
so wie er anschließend beim Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis
den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis nicht mitgeteilt hat.
Es sind aber
noch weitere Umstände gegeben, die für einen Rechtsmissbrauch
durch den Antragsteller sprechen.
Er hatte für den maßgeblichen Zeitraum keinen ordentlichen
Wohnsitz in Tschechien begründet, so dass eine offensichtlich unzuständige
Behörde gehandelt hat. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der RiL 91/439/EWG
vom 29. Juli 1991 hängt die Ausstellung des Führerscheins unter
anderem ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet
des ausstellenden Mitgliedsstaats. Der ordentliche Wohnsitz ist dort,
wo der Betreffende mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wegen persönlicher
und beruflicher Bindungen wohnt. Bei fehlenden beruflichen Bindungen genügt
es, dass persönliche Bindungen enge Beziehungen zum Wohnort erkennen
lassen (§ 7 FeV; Art. 9 Abs. 1 RiL 91/439/EWG). Hält sich der
Betreffende abwechselnd in verschiedenen EU-Staaten auf, so ist für
den ordentlichen Wohnsitz der Ort seiner persönlichen Bindungen maßgebend,
sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Der Antragsteller
war nach diesen Kriterien zu keinem Zeitpunkt in Tschechien wohnhaft.
Auf sein Rechtshilfeersuchen hin um Überprüfung der Fahrerlaubnis
erhielt das Bundeskriminalamt Wiesbaden am 14. März 2007 von Interpol
Prag zunächst die Auskunft, in den polizeilichen Datenbanken seien
weder Informationen über die Person des Antragstellers noch über
dessen tschechische Fahrerlaubnis vorhanden. Nach Übersendung einer
Fotokopie des Führerscheins teilte Interpol Prag verbunden mit der
Bitte um Übermittlung der Fahrerlaubnis mit, der Antragsteller sei
in der Tschechischen Republik nie registriert gewesen. Bei seiner Bewerbung
um einen Führerschein am 20. September 2005 habe er als Adresse angegeben
„Plzen, Na Roudne 12". Bei Abholung des Führerscheins am 12.
Oktober 2005 habe er als Wohnanschrift genannt „Dvorec 56". Bei der
vom Bundeskriminalamt Wiesbaden mitgeteilten Anschrift „U Trari 56"
in Dvorec, einem Stadtteil von Nepomuk, handele es sich um die Anschrift
eines Einkaufszentrums, wo niemand lebe.
Aufgrund dieser Feststellungen (innerhalb kürzester Zeit verschiedene
Adressen, keine Wohnadresse) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller
in Tschechien keinen Wohnsftz begründet hatte, erst recht nicht für
die Dauer von mindestens 185 Tagen im Jahr. Im Einklang hiermit steht,
dass er ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 11. Januar
2007 seit seiner Geburt durchgehend mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet ist.
Auch in dem ihm ausgestellten tschechischen Führerschein ist auf
Seite 1 unter Nr. 8 Ludwigshafen am Rhein vermerkt. Nach Anhang I „Bestimmungen
zum EG-Muster des Führerscheins" zur RiL 91/439/EWG kann unter
dieser Nummer in einem Führerschein der Wohnort, der Wohnsitz oder
die Postanschrift eingetragen werden, ohne dass es sich insoweit nach
europarechtlichen Vorgaben um eine obligatorische Angabe handelt. Der
Ausstellerstaat Tschechien hat hier durch die Eintragung des deutschen
Wohnortes in dem Führerschein selbst offenkundig gemacht, dass er
das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet hat. Damit ist der Verstoß
gegen die Richtlinie 91/439/EWG derart offensichtlich, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber
nicht auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen kann
(so auch Hentschel, a.a.O., § 28 FeV, Rn. 6).
Es ist im Fall des Antragstellers auch absolut nichts für eine Inanspruchnahme
der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregeln, deren Inanspruchnahme
die gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsverpflichtung erleichtern soll,
ersichtlich. Weder hat er in dieser Richtung etwas vorgetragen noch bestehen
nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen oder sonst Anhaftepunkte
dafür, dass dem Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik
ein irgendwie gearteter gemeinschaftsrechtlich relevanter Vorgang zugrunde
läge, der über die bloße Erlangung des Führerscheins
hinausginge. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz erheblich
von demjenigen Sachverhalt, der dem Beschluss des Gerichtshofe der Europäischen
Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter -, Rn. 5 und
30) zugrunde lag, in dem der Betreffende aus beruflichen Gründen
seinen Wohnsitz in den Ausstellungsmitgliedsstaat verlegt hatte.
Der Aufenthalt
des Antragstellers in Tschechien und seine „Rückkehr" nach Deutschland
nach Erteilung der Fahrerlaubnis sind somit nicht als Ausübung der
Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit
anzusehen, die durch die Anerkennung der dort erlangten Fahrerlaubnis
gefördert werden könnte.
Nicht zuletzt mit Blick auf die gebotene Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit
kann auch unter Beachtung von Sinn und Zweck des Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG
der Antragsteller sich nicht auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
von EÜ-Führerscheinen berufen, wenn weder dem Erwerb des Führerscheins
in der Tschechischen Republik noch seiner anschließenden .Rückkehr"
mit dem in der Stadt Nepomuk ausgestellten Führerschein in die Bundesrepublik
Deutschland ein gemeinschaftsrelevanter Vorgang zugrunde liegt und der
Führerschein unter Umgehung der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
in Deutschland genutzt wird.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt damit ein eindeutiger Fall des
Rechtsmissbrauchs des in Art. 1 Abs. 2 RiL 91/437/EWG normierten Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse vor,
der es dem Antragsteller - auch nach der Rechtsprechung des EuGH - verwehrt,
sich auf diesen Grundsatz zu berufen.
Die Antragsgegnerin kann somit, wenn der Antragsteller sich ohne Zusammenhang
mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden
in der Tschechischen Republik gewandt hatte, um dort antragsgemäß
eine Fahrerlaubnis zu erlangen, die er dann in der Bundesrepublik Deutschland
mit dem Ziel nutzt, den Folgen zu entgehen, die das innerstaatliche Recht
an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen
Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3, 8 FeV) und den von ihm erklärten
Verzicht auf die inländische Fahrerlaubnis
knüpft, dem Betreffenden das Recht zum Gebrauch der EU-Fahrerlaubnis
in Deutschland absprechen.
Abschließend sei angemerkt, keiner der von dem Bevollmächtigten
des Antragstellers in das Verfahren eingeführten Gerichtsentscheidungen
lag der Fall des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis bei gleichzertigem Besitz
einer deutschen Fahrerlaubnis und des anschließenden Verzichts auf
die deutsche Fahrerlaubnis zugrunde. Eine rechtliche Auseinandersetzung
mit diesen Entscheidungen war daher nicht geboten. .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§
52 Abs. 2, 53 Abs. 3GKG.
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