Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

06.08.2009

Aktenzeichen:

3 L 709/09
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis hier;
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 6. August 2009, beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des. Antragstellers vom 17. Juli 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2009 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO), kann keinen Erfolg haben.

Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

So vermag der Eilantrag vorliegend dem Antragsteller keinerlei Rechtsvorteile zu bringen, nachdem ausweislich des dem Gericht vorliegenden Schreibens der britischen DVLA (Driver and Vehicle Licensing Agency) vom 24. Juli 2009 an das Kraftfahrt Bundesamt durch die britischen Behörden der ihm am 6. August 2008 ausgestellte britische Führerschein am 11. Juli 2009 aberkannt bzw. für eingezogen erklärt („withdrawn") wurde. Wie aus dem vorliegenden Schriftverkehr zwischen der britischen DVLA und dem Kraftfahrt Bundesamt hervorgeht, war dem Antragsteller dieser britische Führerschein, Klassen B und BE, irrtümlich aufgrund von ihm gemachter fehlerhafter Angaben gegenüber den britischen Behörden im Wege des Umschreibens seines ungültigen deutschen Führerscheins am 6. August 2008 ausgestellt worden. Zu dieser Umschreibung hatte der Antragsteller - wie die Ermittlungen ergeben haben - eine zum Zwecke des Führerscheintourismus genutzte britische Adresse angegeben und einen Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister des Antragsgegners vom 14. Mai 2008 vorgelegt. Diese am 6. August 2008 erfolgte Führerschein-Umschreibung war rechtsunwirksam, weil ihm seine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund des seit dem 13. Februar 2008 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Germersheim (Az.: 7296 Js 10352/07.Cs) wegen Trunkenheit im Verkehr (BAK: 1,62 Promille) entzogen und sein deutscher Führerschein eingezogen worden war. Da der Antragsteller mithin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis -weder einer deutschen noch einer britischen- ist, ist er auch nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Damit fehlt ihm bereits das Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag.

Auch im Übrigen ist sein Rechtsschutzbegehren erfolglos.

Dem Antragsteller ist es wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Bezug auf den ihm am 6. August 2008 ausgestellten - zwischenzeitlich von den britischen Behörden für aberkannt erklärten - britischen Führerschein verwehrt, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) zu berufen. Dies folgt schon daraus, dass die ihm am 6. August 2008 in Großbritannien ausgestellte „driving licence" tatsächlich nur den Umtausch seines (ungültigen) deutschen Führerscheins dokumentierte. Die bloße „Ausstellung" eines Führerscheins bzw. schlichte „Umschreibung" des Führerscheins -d.h. des Dokuments, mit dem die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird- ist nämlich nicht gleichzusetzen mit einem (Neu-)Erwerb der Fahrberechtigung als solcher. Die Ausstellung des Führerscheins setzt vielmehr die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, sie vermag sie jedoch nicht neu zu begründen. Dass vorliegend ein bloßer Umtausch des (ungültigen) deutschen Führerscheins in einen britischen Führerschein erfolgte, steht aufgrund der vorliegenden Verwaltungsvorgänge fest. So ergibt sich aus der Mitteilung des Kraftfahrt Bundesamtes an den Antragsgegner vom 30. Juli 2009, dass Im Falle eines umgetauschten deutschen Führerscheins in Großbritannien die Schlüsselnummer 21 verwendet wird. Genau diese Schlüsselnummer (21) geht auch aus dem sich in der Verwaltungsakte befindlichen Auszug von EUCARIS, dem Europaischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem, Ober die in dem britischen Führerschein des Antragstellers enthaltenen Daten hervor („Exchange country 21"). Der schlichte Umtausch eines Führerscheins als solcher löst aber keine Anerkennungspflicht aus

(vgl. VG Freiburg, .Urteil vom 11. Februar 2009 - 1 K 1711/08 -, juris, Rn. 29 f.).

Dies zeigt unter anderem Art. 8 Abs, 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG (Art. 11 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 2006/126/EG), wonach ein Mitgliedsstaat den in einem anderen Mitgliedsstaat umgetauschten, ursprünglich in einen Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen braucht. Mithin ist ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre

(vgl. VG Freiburg, a.a.O., Rn. 30).

Vorliegend war aber der Führerschein des Antragstellers nicht anzuerkennen, weil ihm bereits vor der am 6. August 2008 erfolgten Ausstellung des britischen Führerscheins aufgrund des seit dem 13. Februar 2008 rechtskräftigen , Urteils des Amtsgerichts Germersheim (Az.: 7296 Js 10352/07.Cs) die deutsche.Fahrerlaubnis entzogen und sein deutscher Führerschein eingezogen worden war.
Dokumentiert damit der dem Antragsteller ausgestellte - nach, seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juli 2009 ihm zwischenzeitlich am 2. Juli 2009 am Strand in El Medano (Teneriffa) gestohlene - britische Führerschein somit tatsächlich nur den Umtausch des (ungültigen) deutschen Führerscheins, greift auch das Anerkennungsprinzip nicht ein

(vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2009 -10 B 10412/09.OVG-),

zumal die britischen Behörden diesem Führerschein ihrerseits zwischenzeitlich die Gültigkeit aberkannt haben.

Nach alledem hat der Antragsgegner zu Recht gegenüber dem Antragsteller die Feststellung getroffen, dass ihn die am 6. August 2008 durch DVLA erteilte britische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Die vom Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2009 gemachten Einwendungen greifen im Übrigen nicht durch. So ist seinem Vortrag, er habe seit knapp einem Jahr wieder am deutschen Straßenverkehr teilgenommen, ohne sich auch nur das Mindeste zuschulden kommen zu lassen, entgegenzuhalten, dass er aufgrund der ihm am 6. August 2008 ausgestellten und zwei-schenzeitlich durch DVLA für eingezogen erklärten britischen „driver licence" nicht die Berechtigung besitzt, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, ansonsten er den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht (§§ 2 und 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -). Soweit er mit Blick auf seine vorgetragene beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland weiter ein fehlendes „Eilbedürfnis" geltend macht, ist noch einmal hervorzuheben, dass hier das Fehlen einer Fahrerlaubnis - und nicht die Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis - in Rede steht. Ist eine Fahrerlaubnis nämlich überhaupt nicht vorhanden, kann sie auch nicht durch ein längeres rechtswidriges Fahren ohne Fahrerlaubnis sozusagen „ersessen" werden. Ob dabei der betroffene Inhaber einer ausländischen, jedoch nicht zum Fahren in der Bundesrepublik berechtigende Fahrerlaubnis ist oder aber über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt, macht dabei keinen Unterschied

(vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 10 B 10450/09.OVG -, ESOVGRP).

Eines Eingehens auf die in der Antragsschrift noch zitierte Rechtsprechung zur Frage der Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

(Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 8. Dezember 2008 -
6 L 1310/08.NW-, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Januar 20009 - 1 B 378/08 - sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.
Mai 2009 - 12 ME 324/08 -)

bedarf es nach alledem vorliegend im Übrigen ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Entsprechend Nr. 1.5, Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d-F. vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist im Eifverfahren die Hälfte des Streitwerts des Verfahrens der Hauptsache anzusetzen.