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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier:Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3.
Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund
der Beratung vom 8. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Entziehung der am 6. Mai 2005 erteilten
tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B - Listen-Nr. EA 776905 - durch
Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2007 wiederherzustellen,
kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen
Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit
des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller
bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer
am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung
der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des
Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren
zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers
an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche
Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich
von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich
die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund
der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen
Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die hier streitige Entziehung der dem Antragsteller
in Tschechien unter dem 6. Mai 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse
B ist § 3 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG -. Hiernach
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn
sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den Inhabern ausländischer
Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung hier die Wirkung einer Aberkennung
des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat. Bei ausländischen
Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem
Regelungsbereich des § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - unterfallen,
erfolgt die Entziehung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV nach
§ 46 FeV, der insoweit in Abs. 1 die sich aus § 3 StVG ergebende
Amtspflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung
bei Ungeeignetheit wiederholt
(OVG RP,
Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG - veröffentlicht
in ESOVGRP).
Werden Tatsachen
bekannt, die lediglich Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers
begründen, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§11
bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Das bedeutet im Fall von Eignungszweifeln
nach erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze, wie sie hier in Rede stehen, dass die
Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden gemäß § 11
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV aufgeben kann, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
beizubringen. Weigert sich der Betreffende,
sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte
Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde
gemäß § 11 Abs. 8 FeV den - sodann regelmäßig
auch gebotenen - Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen
und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber
stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits rechtmäßig
war.
Zunächst
lässt sich hier feststellen, dass die von der Antragsgegnerin veranlasste
Maßnahme mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist
und bisherige Entscheidungen des EuGH ihr nicht entgegen stehen.
Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in seinem Beschluss
vom 6. April 2006 (Rechtssache Halbritter C-227/05) ausgeführt, dass
die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer
in einem anderen EU-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis nur im Hinblick
auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis
ausüben kann.
Aus der Beantwortung der Vorlagefrage durch den Europäischen Gerichtshof
geht eindeutig hervor, dass die Europäische Führerscheinrichtlinie
es nicht verbietet, ein neuerliches Auffälligwerden des Inhabers
einer EU-Fahrerlaubnis, d.h. ein Auffälligwerden nach deren Erteilung,
zum Anlass zu nehmen, die in § 46 FeV vorgesehenen und insofern ohne
weiteres mit Art. 8 Absatz 2 der Richtlinie in Übereinstimmung stehenden
Maßnahmen einschließlich der Untersagung des Gebrauchs dieser
Fahrerlaubnis im Inland zu ergreifen
(vgl. OVG
RP, Beschluss vom 30. Januar 2006 -10 B 10013/06.OVG - und vom 19. Juni
2006 - 10 A 10847/06.OVG).
In seinem
Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG - hat das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz weiter klargestellt, dass in solchen Fällen in
die Gesamtschau auch frühere einschlägige Verkehrsverstöße
des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers einbezogen werden dürfen.
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedeutet dies, dass
die Antragsgegnerin nicht gehindert war, den nach der Erteilung der tschechischen
Fahrerlaubnis am 23. Juni 2005 von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstoß
-Missachtung der Vorfahrt (§§ 8 Abs. 2, 41 Abs. 2 StVO) mit
Unfallfolge - unter Berücksichtigung der von ihm vor Erwerb der tschechischen
Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsverstöße nach § 11 Abs.
1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zum Anlass zu nehmen, seine Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen begutachten zu lassen.
Unter Einbeziehung früherer Verkehrsverstöße unter anderem
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen
am 25. November 2001 und wegen vorsätzlicher Trunkenheit in Straßenverkehr
in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit
mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit
mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis am 2. November 2000 lässt
sich nur feststellen, dass der Antragsteller wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften und Strafvorschriften verstoßen hat.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bereits in dem am 29. Oktober
2004 vom TÜV Pfalz in Ludwigshafen im Rahmen eines Verfahrens auf
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erstellten Fahreignungsgutachten die
Gutachter zu dem Ergebnis gekommen waren, der Antragsteller werde auch
zukünftig wieder gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen.
Diese Prognose hat sich durch den am 23. Juni 2005 begangenen Verkehrsverstoß
- Missachtung der Vorfahrt (§§ 8 Abs. 2, 41 Abs. 2 StVO) mit
Unfallfolge - als zutreffend erwiesen.
Aufgrund dieser Vorgeschichte waren Zweifel an der Eignung des Antragstellers
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem neuerlichen am 23. Juni 2005
begangenen Verkehrsverstoß angebracht und berechtigten die Antragsgegnerin
nach §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zu fordern.
Nachdem der Antragsteller das angeordnete Gutachten beim TÜV Thüringen
hat erstellen lassen, aber nicht vorlegt, konnte die Antragsgegnerin die
Schlussfolgerung auf seine Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ziehen.
Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht
desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung
gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten
Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der
Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als
erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines im
Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. §
444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende
Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung
vereitelt wird. Die Antragsgegnerin weist daher zu Recht darauf
hin, dass das erstellte Gutachten vorliegend negativ sein müsse,
da der Antragsteller es ansonsten sofort vorgelegt hätte.
Bei der angefochtenen Entziehungsverfügung handelt es sich somit
offensichtlich nicht um die Überprüfung einer Fahrerlaubniserteilung
eines EU-Mitgliedsstaates durch eine deutsche Behörde.
Im vorliegenden Fall musste vielmehr die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde
tätig werden, weil der Fahrerlaubnisinhaber aufgrund seines Verhaltens
nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Zweifel an seiner
Fahreignung geweckt hat.
Das Vorgehen der Antragsgegnerin war, anders als es in der Antragsschrift
zum Ausdruck kommt, keineswegs der Versuch, die Inhaber ausländischer
Führerscheine systematisch zu erfassen und im Wege einer ,MPU-Auflage'
aus dem Verkehr
zu ziehen, sondern die Reaktion darauf, dass der Antragsteller nach dem
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis wieder gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften verstoßen hatte. Dass die Antragsgegnerin erst unter
dem 2. Mai 2007 nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 i.V.m. §
11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr.4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens anordnete, lag ersichtlich daran, dass sie erst aufgrund Mitteilung
des Kraftfahrt-Bundesamtes gemäß § 4 Abs. 6 StVG vom 20.
April 2007 von der Ordnungswidrigkeit des Antragstellers vom 23. Juni
2005 Kenntnis erlangt hatte. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller
gegenüber dann genauso verfahren, wie gegenüber dem Inhaber
einer deutschen Fahrerlaubnis. Insbesondere konnte auch nicht allein aufgrund
der Tatsache, dass der Antragsteller nach dem Fehlverhalten vom 23. Juni
2005 bis zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens im Straßenverkehr nicht mehr einschlägig in Erscheinung
getreten war, davon ausgegangen werden, er habe sein Fahrverhalten und
seine Einstellung zu Verkehrsvorschriften geändert. Darauf hat er
sich im Übrigen bis heute noch nicht berufen.
Schließlich
ergibt sich die Verpflichtung zur Ablieferung des tschechischen Führerscheins
nicht nur aus dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - vgl. § 3
Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 FeV -; vielmehr geht auch das
Europarecht davon aus, dass im Falle einer Entziehung der von einem Mitgliedstaat
erteilten Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat der betreffende
Führerschein abzuliefern ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 3 Richtlinie
91/439/EWG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§
52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68
Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht
der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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