Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

08.02.2008

Aktenzeichen:

3 L 99/08
Vorinstanz:



Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier:Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 8. Februar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der am 6. Mai 2005 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B - Listen-Nr. EA 776905 - durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2007 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüg
lich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die hier streitige Entziehung der dem Antragsteller in Tschechien unter dem 6. Mai 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist § 3 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG -. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung hier die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Regelungsbereich des § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - unterfallen, erfolgt die Entziehung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit in Abs. 1 die sich aus § 3 StVG ergebende Amtspflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit wiederholt

(OVG RP, Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP).

Werden Tatsachen bekannt, die lediglich Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Das bedeutet im Fall von Eignungszweifeln nach erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze, wie sie hier in Rede stehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV aufgeben kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV den - sodann regelmäßig auch gebotenen - Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits rechtmäßig war.

Zunächst lässt sich hier feststellen, dass die von der Antragsgegnerin veranlasste Maßnahme mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und bisherige Entscheidungen des EuGH ihr nicht entgegen stehen.
Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in seinem Beschluss vom 6. April 2006 (Rechtssache Halbritter C-227/05) ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem anderen EU-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis ausüben kann.

Aus der Beantwortung der Vorlagefrage durch den Europäischen Gerichtshof geht eindeutig hervor, dass die Europäische Führerscheinrichtlinie es nicht verbietet, ein neuerliches Auffälligwerden des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis, d.h. ein Auffälligwerden nach deren Erteilung, zum Anlass zu nehmen, die in § 46 FeV vorgesehenen und insofern ohne weiteres mit Art. 8 Absatz 2 der Richtlinie in Übereinstimmung stehenden Maßnahmen einschließlich der Untersagung des Gebrauchs dieser Fahrerlaubnis im Inland zu ergreifen

(vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2006 -10 B 10013/06.OVG - und vom 19. Juni 2006 - 10 A 10847/06.OVG).

In seinem Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG - hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weiter klargestellt, dass in solchen Fällen in die Gesamtschau auch frühere einschlägige Verkehrsverstöße des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers einbezogen werden dürfen.

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert war, den nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 23. Juni 2005 von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstoß -Missachtung der Vorfahrt (§§ 8 Abs. 2, 41 Abs. 2 StVO) mit Unfallfolge - unter Berücksichtigung der von ihm vor Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsverstöße nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zum Anlass zu nehmen, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begutachten zu lassen.

Unter Einbeziehung früherer Verkehrsverstöße unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen am 25. November 2001 und wegen vorsätzlicher Trunkenheit in Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis am 2. November 2000 lässt sich nur feststellen, dass der Antragsteller wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafvorschriften verstoßen hat.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bereits in dem am 29. Oktober 2004 vom TÜV Pfalz in Ludwigshafen im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erstellten Fahreignungsgutachten die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen waren, der Antragsteller werde auch zukünftig wieder gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Diese Prognose hat sich durch den am 23. Juni 2005 begangenen Verkehrsverstoß - Missachtung der Vorfahrt (§§ 8 Abs. 2, 41 Abs. 2 StVO) mit Unfallfolge - als zutreffend erwiesen.
Aufgrund dieser Vorgeschichte waren Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem neuerlichen am 23. Juni 2005 begangenen Verkehrsverstoß angebracht und berechtigten die Antragsgegnerin nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern.

Nachdem der Antragsteller das angeordnete Gutachten beim TÜV Thüringen hat erstellen lassen, aber nicht vorlegt, konnte die Antragsgegnerin die Schlussfolgerung auf seine Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ziehen. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Die Antragsgegnerin weist daher zu Recht darauf hin, dass das erstellte Gutachten vorliegend negativ sein müsse, da der Antragsteller es ansonsten sofort vorgelegt hätte.
Bei der angefochtenen Entziehungsverfügung handelt es sich somit offensichtlich nicht um die Überprüfung einer Fahrerlaubniserteilung eines EU-Mitgliedsstaates durch eine deutsche Behörde.
Im vorliegenden Fall musste vielmehr die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde tätig werden, weil der Fahrerlaubnisinhaber aufgrund seines Verhaltens nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Zweifel an seiner Fahreignung geweckt hat.

Das Vorgehen der Antragsgegnerin war, anders als es in der Antragsschrift zum Ausdruck kommt, keineswegs der Versuch, die Inhaber ausländischer Führerscheine systematisch zu erfassen und im Wege einer ,MPU-Auflage' aus dem
Verkehr zu ziehen, sondern die Reaktion darauf, dass der Antragsteller nach dem Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis wieder gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hatte. Dass die Antragsgegnerin erst unter dem 2. Mai 2007 nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr.4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnete, lag ersichtlich daran, dass sie erst aufgrund Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes gemäß § 4 Abs. 6 StVG vom 20. April 2007 von der Ordnungswidrigkeit des Antragstellers vom 23. Juni 2005 Kenntnis erlangt hatte. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller gegenüber dann genauso verfahren, wie gegenüber dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Insbesondere konnte auch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller nach dem Fehlverhalten vom 23. Juni 2005 bis zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Straßenverkehr nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten war, davon ausgegangen werden, er habe sein Fahrverhalten und seine Einstellung zu Verkehrsvorschriften geändert. Darauf hat er sich im Übrigen bis heute noch nicht berufen.

Schließlich ergibt sich die Verpflichtung zur Ablieferung des tschechischen Führerscheins nicht nur aus dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 FeV -; vielmehr geht auch das Europarecht davon aus, dass im Falle einer Entziehung der von einem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat der betreffende Führerschein abzuliefern ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 3 Richtlinie 91/439/EWG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.