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In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Verlängerung einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die
6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund
der Beratung vom
Gründe Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E begehrt - ist unbegründet. Es Kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht, denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte Verlängerung der Fahrerlaubnis gemäß § 30 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV- ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil keine Fahrerlaubnis existiert, die verlängert werden könnte. Bei der Fahrerlaubnis, deren Verlängerung hier begehrt wird, handelt es sich nämlich nicht um eine - neu erteilte - britische EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, sondern um die deutsche Fahrerlaubnis, die ihm am 6. Mai 1997 erteilt und mit Strafbefehl vom 27. April 1999 entzogen worden war. Dies folgt aus den in dem britischen Führerschein vom 13. Januar 2000 enthaltenen Daten, wonach die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE, C, CE, C1 und C1E jeweils von 6. Mai 1997 an und die Klassen B und B1 jeweils von 14. Juli 1981 an gelten soll. Diese Erteilungsdaten entsprechen denen des ungültigen deutschen Führerscheins vom 6. Mai 1997. Eine (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durch die britischen Behörden - bei der die Erteilungsvoraussetzungen selbständig geprüft worden wären - ist daher offenkundig nicht erfolgt. Die hier stattdessen erfolgte bloße .Ausstellung" eines neuen Führerscheins durch die britischen Behörden bzw. die schlichte „Umschreibung" oder der „Umtausch" des Führerscheins - d.h. genau genommen: des Dokuments, mit dem die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird - ist nicht gleichzusetzen mit einem (Neu-)Erwerb der Berechtigung als solcher. Die Ausstellung des Führerscheins setzt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, sie vermag sie nicht neu zu begründen. Auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gebietet keine andere Betrachtungsweise, denn der schlichte Umtausch eines Führerscheins als solcher löst keine Anerkennungspflicht aus
Dies zeigt unter anderem Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen braucht. Dementsprechend ist auch ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre
Dieser aber war hier nicht anzuerkennen, denn er war bereits eingezogen und ungültig. Aber selbst
wenn man annähme, die Verlängerung einer entzogenen Fahrerlaubnis
wäre rechtlich möglich, lägen jedenfalls die Voraussetzungen
für die Verlängerung nicht vor. Gemäß § 24 Abs.
1 FeV - der im Falle einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch über §
30 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. i.V.m. § 24 Abs. 2 FeV entsprechende Anwendung
fände - wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der hier in Rede
stehenden Klassen CE und C1E auf Antrag des Inhabers jeweils um den in
§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeitraum nur dann verlängert,
wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine
der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Solche Tatsachen liegen
jedoch vor, denn dem Antragsteller wurde Da die britischen Behörden bei Ausstellung des Führerscheins keine eigenständige Prüfung der materiellen Voraussetzungen vorgenommen haben, sondern ausweislich des Führerscheins vom Bestehen der deutschen Fahrerlaubnis ausgingen, steht auch insoweit der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht entgegen. Sinn und Zweck der Umtauschregelungen ist es nämlich nicht, Führerscheininhaber vor solchen Maßnahmen und Anforderungen zu schützen, die ohne Umtausch ohne weiteres auf sie hätten angewandt werden können
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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