Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

16.04.2009

Aktenzeichen:

6 L 289/09
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verlängerung einer ausländischen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
16. April 2009 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E begehrt - ist unbegründet.

Es Kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht, denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die von ihm begehrte Verlängerung der Fahrerlaubnis gemäß § 30 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV- ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil keine Fahrerlaubnis existiert, die verlängert werden könnte.

Bei der Fahrerlaubnis, deren Verlängerung hier begehrt wird, handelt es sich nämlich nicht um eine - neu erteilte - britische EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, sondern um die deutsche Fahrerlaubnis, die ihm am 6. Mai 1997 erteilt und mit Strafbefehl vom 27. April 1999 entzogen worden war. Dies folgt aus den in dem britischen Führerschein vom 13. Januar 2000 enthaltenen Daten, wonach die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE, C, CE, C1 und C1E jeweils von 6. Mai 1997 an und die Klassen B und B1 jeweils von 14. Juli 1981 an gelten soll. Diese Erteilungsdaten entsprechen denen des ungültigen deutschen Führerscheins vom 6. Mai 1997. Eine (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durch die britischen Behörden - bei der die Erteilungsvoraussetzungen selbständig geprüft worden wären - ist daher offenkundig nicht erfolgt.

Die hier stattdessen erfolgte bloße .Ausstellung" eines neuen Führerscheins durch die britischen Behörden bzw. die schlichte „Umschreibung" oder der „Umtausch" des Führerscheins - d.h. genau genommen: des Dokuments, mit dem die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird - ist nicht gleichzusetzen mit einem (Neu-)Erwerb der Berechtigung als solcher. Die Ausstellung des Führerscheins setzt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, sie vermag sie nicht neu zu begründen.

Auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gebietet keine andere Betrachtungsweise, denn der schlichte Umtausch eines Führerscheins als solcher löst keine Anerkennungspflicht aus

(vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11. Februar 2009 - 1 K 1711/08 -, juris, Rn. 29 f.).

Dies zeigt unter anderem Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen braucht. Dementsprechend ist auch ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre

(vgl. ausführlich VG Freiburg, a.a.O., Rn. 30.).

Dieser aber war hier nicht anzuerkennen, denn er war bereits eingezogen und ungültig.

Aber selbst wenn man annähme, die Verlängerung einer entzogenen Fahrerlaubnis wäre rechtlich möglich, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Verlängerung nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 1 FeV - der im Falle einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch über § 30 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. i.V.m. § 24 Abs. 2 FeV entsprechende Anwendung fände - wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der hier in Rede stehenden Klassen CE und C1E auf Antrag des Inhabers jeweils um den in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeitraum nur dann verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Solche Tatsachen liegen jedoch vor, denn dem Antragsteller wurde
mit Strafbefehl vom 27. April 1999 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 %o entzogen, so dass Eignungszweifel bestehen, die gemäß § 13 Nr. 2 lit. c) FeV nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können. Ein solches Gutachten hat der Antragsgegner zu Recht verlangt; der Antragsteller hat bislang keines vorgelegt.

Da die britischen Behörden bei Ausstellung des Führerscheins keine eigenständige Prüfung der materiellen Voraussetzungen vorgenommen haben, sondern ausweislich des Führerscheins vom Bestehen der deutschen Fahrerlaubnis ausgingen, steht auch insoweit der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht entgegen. Sinn und Zweck der Umtauschregelungen ist es nämlich nicht, Führerscheininhaber vor solchen Maßnahmen und Anforderungen zu schützen, die ohne Umtausch ohne weiteres auf sie hätten angewandt werden können

(vgl. auch VG Freiburg a.a.O., Rn. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen in Ziffer 11.1.5, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wobei die Fahrerlaubnisklasse C1 unberücksichtigt bleibt, weil sie in der Klasse C enthalten ist.