Gericht: 

VG Saarlouis

Datum:

31.07.2009

Aktenzeichen:

10 L 468/09
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.4.2009, durch welchen ihm mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und ihm des Weiteren aufgegeben wurde, den betreffenden Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung zur Eintragung des Aberkennungsvermerkes beim Antragsgegner vorzulegen.

Der diesbezüglich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des (rechtzeitig eingelegten) Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme den formalen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, den wegen zahlreicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften als Kraftfahrer ungeeigneten Antragsteller schnellstmöglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen bzw. zum Schutz der andernfalls gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, dass der Antragsteller trotz seiner fehlenden Eignung wegen der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter Rechtsbehelfe weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Diese, auf die typische Interessenlage abstellende Begründung genügt den Anforderungen, weil es in Fällen der vorliegenden Art um die Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall - wie hier - mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt.

So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08); vgl. ferner etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2007,10 L 1701/07, 29.7.2008, 10 L 455/08 sowie 3.11.2008, 10 L 859/08

Die somit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller das Recht abzuerkennen, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, weil der Antragsteller diese während des Laufs einer inländischen Sperrfrist für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis erworben habe, kamen schon für die Rechtslage vor dem 19.1.2009 sowohl die im angefochtenen Bescheid genannten Vorschriften des § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV

vgl. dazu etwa den Beschluss der Kammer vom 5.11. 2008,10 L 1422/08
als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a. F. in europarechtskonformer Auslegung in Betracht.
So die Kammer in ihren Urteilen vom 29.10. 2008, 10 K 573/07 und vom 17.12.2008, 10 K 481/08

Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides galt zudem bereits der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 7.1.2009 (BGBl. I S. 29) mit Wirkung zum 19.1.2009 geänderte § 28 FeV (n. F.), welcher in seinem Absatz 1 Satz 1 den Grundsatz der Gültigkeit von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 normiert. Dabei bestimmt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n. F., wie schon zuvor, dass dieser Grundsatz u. a. nicht gilt für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Diese Vorschrift ist in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Urteil vom 29.4.2004, C/476/01, DAR 2004, 333; Beschluss vom 6.4.2006, C-227/05, ZfSch 2006, 416; Beschluss vom 28.9.2006, C-340/05, DAR 2007, 77; Urteil vom 26.6.2008, C-329/06; Urteil vom 26.6.2008, C-334/06, NJW 2008, 2403; Urteil vom 26.6.2008, C-335/06; Urteil vom 26.6.2008, C-336/06; Urteil vom 3.7.2008, C-225/07, jeweils dok. bei juris

auszulegen, wonach der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität besteht, hiervon jedoch nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG sowie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG (in Kraft seit 19.1.2009) Ausnahmen möglich sind. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/ EWG geklärt worden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist und diese Sperrfrist bei Erteilung der neuen Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Dabei entsteht eine Pflicht zur Anerkennung der betreffenden Fahrerlaubnis auch nicht nachträglich bzw. nach Ablauf der Sperrfrist.

Vgl. dazu insbesondere den Beschluss des EuGH vom 3.7.2008, C-225/07, NJW 2009, 207

Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht nicht anerkannt, denn diese Fahrerlaubnis der Klasse A und B ist am 16.10.2007 ausgestellt worden, während die gegenüber dem Antragsteller in Deutschland verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis laut der aktenkundigen Mitteilung der Staatsanwaltschaft in Saarbrücken an das Bundeszentralregistererst am 5.1.2008 endete. Der Antragsteller irrt in der Annahme, die Sperrfrist sei bereits Anfang Oktober 2007 abgelaufen und ihm die tschechische Fahrerlaubnis somit nach Ablauf der Sperrfrist erteilt worden. Nicht zutreffend ist es nämlich, wenn er davon ausgeht, der Lauf der Sperrfrist sei bereits mit dem gegen ihn zuletzt in einer Verkehrsstrafsache ergangenen Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 in Gang gesetzt worden. Vielmehr beginnt die Sperre gemäß
§ 69 a Abs. 5 Satz 1 Strafgesetzbuch mit der Rechtskraft des Urteils.

Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass die Sperrfrist vorliegend erst am 5.1.2008 ablief. Ausgangspunkt war insoweit die Verurteilung des Antragstellers durch das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 25.11.2005 (Az.: -16-22/05 -) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie der deshalb ihm gegenüber verhängten Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 5.4.2007 (Az... StA Saarbrücken) die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die verhängte Sperre zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf sechs Monate abgekürzt. Das Urteil erlangte Rechtskraft, nachdem die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die von ihr gegen das Urteil eingelegte Revision im Juli 2007 zurückgenommen hatte (vgl. den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.7.2007).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist somit in seinem Fall eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannte Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegeben.

Zu beachten ist allerdings, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n. F., anders noch als § 28 Abs. 4 FeV a. F., nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass die Straßenverkehrsbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen kann und nicht - wie hier geschehen - die Behörde dem Führerscheininhaber das Recht aberkennt, von seiner EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG).

Vgl. die Begründung zur Dritten VO zur Änderung der FeV, abgedruckt in Blutalkohol 2009, 32 ff., 34,

wonach ein feststellender Verwaltungsakt zu Beginn der Umsetzungsphase in zweifelhaften Fällen in Betracht kommen kann.

Für die vorliegende Entscheidung kann es indes dahinstehen, ob der in Einklang mit der vor Inkrafttreten des § 28 Abs. 4 FeV n. F. etablierten Rechtsprechung der Kammer

vgl. die Urteile 17.12.2008, 10 K 481/08, sowie vom 29.10.2008, 10 K 573/07

ergangene Ausgangsbescheid umgedeutet werden müsste, weil die EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers von Beginn an, ohne dass es eines insoweit konstitutiven Verwaltungsaktes bedurft hätte, im Bundesgebiet keine Wirkung entfaltet hat.

So bereits zur früheren Rechtslage derVGH Mannheim, vgl. dazu etwa dessen Urteile vom 9.9.2008, 10 S 994/07, vom 17.7.2008, 10 S 1688/08, und vom 16.9.2008, 10 S 2925/06, zitiert nach juris

Es ist nämlich unabhängig von den rechtlichen Folgerungen, die möglicherweise aus der Änderung des
§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV (n. F.) zu ziehen sein mögen, ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Entscheidung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt ist. Dies ergibt sich daraus, dass es hinsichtlich der Betroffenheit von Rechten des Antragstellers im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob seine tschechische Fahrerlaubnis bereits von vornherein keine Geltung für die Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat

vgl. dazu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl. 2009, § 28 FeV Rdnr. 6 und insbesondere Rdnr. 12, m.w.N.

oder der Antragsgegner, statt dies durch Verwaltungsakt lediglich festzustellen, die vorgegebene Rechtslage durch eine deklaratorische Aberkennung der Fahrerlaubnis für das Inland (nochmals) umsetzt.

So die Kammer in ihrem Urteil vom 18.6.2009,10 K 168/09; vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 7.8.2008, 11 ZB 07.1259, DAR 2008, 662, zitiert nach juris

Nicht zu überzeugen vermag der Antragsteller mit seiner Ansicht, eine die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigende Dringlichkeit seines Falles sei nicht zu erkennen, weil er zwischenzeitlich seit einem anderthalben Jahr in verkehrsrechtlich unauffälliger Weise am Straßenverkehr in Deutschland wieder teilgenommen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kammer mit rechtskräftigen Urteil vom 30.1.2008 (10 K 56/07) bestätigt hat, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 20.8.2004 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2006 zu Recht die Fahrerlaubnis für alle Klassen entzogen hatte, weil der Antragsteller wegen einer bei ihm bestehenden Alkoholproblematik nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dabei wies die Kammer
u. a. darauf hin, dass die Kraftfahreignung des Antragstellers aufgrund des vom Antragsgegner festgestellten Sachverhalts jedenfalls mit Blick auf Ziffer 8.2 der Anlage 4 zu FeV (Alkoholmissbrauch) zu verneinen sei, weil es an der erforderlichen gefestigten Änderung des Trinkverhaltens offenkundig mangele. Dass mittlerweile von einem insoweit geänderten Sachverhalt auszugehen sei, wird vom Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz nicht einmal behauptet. Diese im vorerwähnten Urteil der Kammer verwertete Vorgeschichte erwähnt er vielmehr nicht. Sie spricht auch mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, der Antragsteller könne mittlerweile (ohne Beibringung einer positiven MPU) wieder als Kraftfahrer geeignet sein. Mit anderen Worten ist die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehbarkeit seiner Verfügung aus den von ihm dargelegten Gründen auch aus Sicht der Kammer gerechtfertigt.

Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers vor diesem Hintergrund eine zu zögerliche Handlungsweise des Antragsgegners nicht feststellen, zumal es im vorliegenden Fall keinen Bedenken begegnet, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.3.2009 und mit Fristsetzung bis zum 2.4.2009 zu der vorgesehenen Maßnahme anhörte und ihm auch die Möglichkeit einräumte, durch die freiwillige Vorlage des tschechischen Führerscheins die mit einer förmlichen Aberkennung des Gebrauchsrechts verbundenen Kosten zu vermeiden.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen zu den Ziffern 46.1 bzw. 46.3 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) hauptsachebezogen mit 5.000 € für die gleichwertigen Klassen A und B angenommen und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Höhe der Hälfte dieses Wertes festgesetzt.