Gericht: 

VG Stuttgart

Datum:

11.11.2008

Aktenzeichen:

10 K 4226/06
Vorinstanz:


Urteil

Sachverhalt:

Der im Jahr 1966 geborene Kl. begehrt die Aufhebung der Verfügung des Bekl. vom 15. 9. 2005. Durch diese wurde ihm das Recht aberkannt, von ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, insbesondere von der am 10. 12. 2004 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B (Ziff. 1).

Er wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 29. 9. 2005 bei der Führerscheinstelle abzugeben (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 und 2 getroffenen Verfügungen wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb der angegebenen Frist wurde dem Kl. die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4).

Durch Urteil des AG S. vom 20. 3. 1995 war der Kl. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. §§ 316 Abs. 1, 69, 69a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden; ihm war die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 15 Monaten entzogen worden.

Der Kl. beantragte im März 1996 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Im Rahmen dessen wurde er zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Nachdem er ein solches nicht vorgelegt hatte, wurde sein Antrag am 22. 10. 1996 abgelehnt.

Mit Urteil des AG S. vom 15. 5. 1997 wurde der Kl. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. §§ 316 Abs. 1 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wiederum zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Eine Sperrfrist nach § 69a StGB wurde für die Dauer von 2 Jahren verhängt.

Durch Urteil des AG W. vom 5. 6. 2003 wurde der Kl. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG erneut zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.

Eine Sperrfrist nach § 69a StGB wurde für die Dauer von einem Jahr verhängt.

Am 12. 4. 2005 teilte die Polizeidirektion W. - Polizeirevier B. - dem Antragsgegner mit, der Kl. sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 10. 12. 2004.

Unter dem 12. 5. 2005 ordnete der Bekl. die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an und wies den Kl. darauf hin, dass ihm das Recht aberkannt werde, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe.

Er stützte die Gutachtenaufforderung auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Kl. und leitete daraus folgende Fragestellungen an den Gutachter ab:

"... Ist trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten, dass der Kl. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kfz der FE-Klasse B im Verkehr erfüllt?

Ist zu erwarten, dass der Kl. auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kfz der FE-Klasse B in Frage stellen? ..."

Daraufhin meldeten sich für den Kl. dessen damalige Vcrfahrensbevollmächtigte und erklärten, dass der Kl. grundsätzlich bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Sie wandten sich gegen die Ablieferungspflicht hinsichtlich der tschechischen Fahrerlaubnis mit der Begründung, selbst bei Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bliebe das Recht des KL, davon in Tschechien Gebrauch zu machen, unberührt. Dieses sei aber im Falle der Ablieferung des Führerscheins beeinträchtigt. Nachdem der Kl. das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, erließ der Bekl. unter dem 15. 9. 2005, zugestellt am 19. 9. 2005, die streitgegenständliche Verfügung.
Dagegen erhob der Kl. am 18. 10. 2005 Widerspruch. Dieser wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Kl. vom 2.11. 2005 begründet.

Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehungsverfügung wurde mit Beschluss vom 30. 1. 2006 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde nahm der Kl. im Verfahren vor dem VGH wieder zurück.

Das Beschwerdeverfahren wurde am 1. 3. 2006 eingestellt.

Mit Verfügung des Bekl. vom 27. 6. 2006 wurden die Ablieferungspflicht (Ziff. 2) und die Zwangsmittelandrohung (Ziff. 4) sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 3) hinsichtlich der Ablieferungspflicht aus der Verfügung vom 15. 9. 2005 aufgehoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. 10. 2006 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück.
Die dagegen erhobene Klage wurde zurückgewiesen.

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist nach der im Schreiben vom 30. 10./3. 11. 2008 vorgenommenen Umdeutung der Ziff. 1. der Verfügung vom 15. 9. 2005 die Feststellung, dass der Kl. nicht berechtigt ist, mit seiner in Tschechien am 28. 11. 2004 erteilten Fahrerlaubnis fahrerlaubnispflichtige Kfz in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Nach der neueren Rspr. des EuGH

(Urteile vom 26. 6. 2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann -(DAR 2008, 465 (Ls.)) sowie C-334/06 bis C-336/06 -Zerche (DAR 2005, 459 m. Anm. König und Geiger) - jeweils <juris>

zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsaat herrührenden Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte

(VGH Mannheim, Urteile vom 9. 9. 2008, DAR 2008, 660 und vom 16. 9. 2008 - 10 S 2925/06, jeweils <juris>)

Danach ist die Feststellungsentscheidung des Bekl. nicht zu beanstanden.

Der Kl. ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kl. war die Fahrerlaubnis im Jahr 1995 strafgerichtlich nach einem Trunkenheitsdelikt entzogen worden. Ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde mangels Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens im Jahr 1996 vom Bekl. abgelehnt. Im Jahr 1997 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdeliktes und die Festsetzung einer isolierten Sperre von zwei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte der Kl. seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betr. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/ EWG). In dem tschechischen Führerschein des KL, der ihm unter dem 10. 12. 2004 ausgestellt wurde, ist unter Ziff. 8 als Wohnort „Leutenbach" angegeben.

Auf der Rückseite des Führerscheins ist in der Rubrik der Klasse B der 28. 11. 2004 vermerkt. Daraus ergibt sich, dass der Kl. zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Tschechien hatte. Etwas anderes hat er selbst nicht behauptet. Soweit der Kl. nunmehr die Kopie eines umgeschriebenen neuen Führerscheins mit dem Wohnorteintrag „Chlumy" und die Kopie einer tschechischen Bürgerkarte vorlegt, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn auch in dem neuen Führerschein ist als Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf der Rückseite bei Klasse B der 28. 11. 2004 eingetragen.

Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Der VGH Mannheim hat hierzu nach Ergehen der neuesten Entscheidungen des EuGH zu den Fragen des europäischen Fahrerlaubnisrechts

(Urteile vom 26. 6. 2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann (DAR 2008, 465 (Ls.)) sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche (DAR 2008, 459 m. Anm. König und Geiger) jeweils <juris> in seiner Entscheidung vom 16. 9. 2008 - 10 S 2925/06 - <juris> ausgeführt:

„Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU-Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerseheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rspr. des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzcrfordcrnis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Oberprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten

(vgl. etwa EuGFI, Urt. v. 29. 4. 2004 -C-476/01, Slg. 1-5205, Rdn. 48 f. DAR 2004, 333 m. Anm. Geiger).

Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26. 6. 2008, a.a.O.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.v.
Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitglledstaats hatte. In der Rspr. des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst, a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ilSem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind

(z. B. Urt. v. 15 12. 1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. 1-4921, Rdn. 141).

Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26. 6. 2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht

(vgl. Senatsbeschl. v. 17. 7. 2008 - 10 S 1688/08 - Juris; Senatsurt. v. 9. 9.2008- 10 S 994/07 (DAR, a.a.O.), Senatsurt. v. 11.9.2008-2116/07 - ; ebenso BayVGH, Beschl. v. 7. 8. 2008 - 11 ZB 07.1259 - Rdn. 13 (DAR 2008, 662)).

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Der Kl. hatte - wie dargelegt - zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Leutenbach. Dies ergibt sich aus dem am 10. 12. 2004 augestellten tschechischen Führerschein. Nach der Rspr. des EuGH darf bei der Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses nur auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zurückgegriffen werden, wohingegen die Berücksichtigung von aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen nicht zulässig sein soll

(vgl. Rdn. 69 - Zerche - bzw. Rdn. 72 Wiedemann).

Ergibt sich aber - wie hier - der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus der Eintragung im Führerschein selbst, hat der Aufnahmemitgliedstaat die Befugnis, die Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen. Nichts anderes ergibt sich aus dem um-
geschriebenen tschechischen Führerschein vom 4. 8. 2004. Denn aus ihm ist zu entnehmen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis bereits am 28. 11. 2004 erfolgte. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Wohnsitz in Tschechien bestand, hat der Kl. selbst nicht geltend gemacht.

Die tschechische Fahrerlaubnis hat den Kl. daher nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nie berechtigt, im Bundesgebiet Kfz der Klasse B zu führen. Auf diese Rechtslage, wie sie sich nach der neueren Rspr. des EuGH und des VGH Mannheim darstellt, hat der Bekl. durch die Umdeutung der Entziehungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise reagiert.

Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in entsprechender Weise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für die umgedeutete Verfügung - hier die Feststellungsentscheidung - gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anhörung des Kl. ist mit Schreiben vom 20. 10. 2008 erfolgt. Die Feststellungsentscheidung ist wie die Entziehungsverfügung auf das Ziel gerichtet, den Kl. aufgrund der an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken als Führer eines Kfz an der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu hindern, solange diese Bedenken nicht ausgeräumt sind.

Die Fahrerlaubnisbehörde war auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 FeV auch berechtigt, die Feststellungsentscheidung zu erlassen, da die Frage der Fahrberechtigung des Kl. aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz einer verbindlichen Klärung bedurfte

(VGH Mannheim, Urteil vom 16. 9. 2008 -10 S 2925 - a.a.O.).

Da nach § 47 Abs. 2 LVwVfG die umgedeutete Verfügung den Kl. nicht ungünstiger stellen darf als die ursprüngliche Verfügung, entfaltet die Feststellungsentscheidung Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung, dem 15. 9. 2005.