Gericht: 

VGH München

Datum:

22.06.2009

Aktenzeichen:

11 CE 09.965
Vorinstanz: VG München, Entscheidung vom 6. April 2009, Az.: M 6b E 09.707


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache wegen Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. April 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, ohne mündliche Verhandlung
am 22. Juni 2009 folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er vorläufig berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 20. April 2005 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von zehn Monaten festgesetzt. Die toxikologische Untersuchung der dem Antragsteller am 27. Oktober 2004 anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 Promille, Kokain in Höhe von 0,004 mg/l, Benzoylecgonin in Höhe von 0,264 mg/l, Methylecgonin in Höhe von 0,069 mg/l, THC in Höhe von 1,3 ng/l und THC-COOH in Höhe von 9,3 ng/l im Blut ergeben.

Mit Schreiben vom 25. November 2005 und 4. Januar 2006 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsverfahren wurde jedoch nicht fortgeführt, weil er das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibrachte.
Im Juni 2008 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde, dass der Antragsteller eine am 9. Juni 2006 ausgestellte und bis zum 8. Juni 2016 gültige tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Aus der in den Behördenakten befindlichen Kopie dieses Führerscheins geht hervor, dass in Feld 8 als Wohnsitz des Antragstellers „****** eingetragen ist.

Am 29. Januar 2009 beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 wies ihn die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass der tschechische Führerschein ihn nicht berechtige, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Führe er weiterhin Kraftfahrzeuge in Deutschland, mache er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Die tschechische Fahrerlaubnis werde erst nach Vorlage eines MPU-Gutachtens anerkannt werden, das die Zweifel an seiner Fahreignung ausräume.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München nach §123 VwGO festzustellen, dass er vorläufig berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis berechtige unabhängig von der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Inland.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. April 2009 ab. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil er zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergebe. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az C - 334/06 bis C - 336/06, DAR 2008, 459) könne es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergebe, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht erfüllt gewesen sei und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor. Aufgrund der Eintragungen der tschechischen Behörden in dem vom Antragsteller vorgelegten Führerschein stehe fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis verstoßen habe. Da dem Antragsteller die deutsche Fahrerlaubnis mit Strafurteil vom 20. April 2005 entzogen worden sei, liege auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme i.S. von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben müsse. Die Bundesrepublik Deutschland habe von der durch Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht. Diese Regelung sei gemeinschaftsrechtskonform. Deshalb entfalte eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen. Dieser Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers stehe auch nicht entgegen, dass er von ihr in einem Zeitraum von über zwei Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht habe. Denn eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet hätte der Antragsteller auch durch eine „Anerkennung" seitens des Antragsgegners gar nicht erwerben können, weil diese wegen Verstoß gegen § 28 FeV unwirksam gewesen wäre.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen innerhalb der Europäischen Union eng auszulegen seien. Damit sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar, wonach die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausreiche, um die Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG umzusetzen. Denn eine bloße Nichtanerkennung ohne Vorliegen einer behördlichen Verfügung sei für den Betroffenen weder erkennbar noch in der Sache transparent. Da der Aufnahmemitgliedstaat nach Auffassung des EuGH erst aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins befugt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden, wäre es völlig unverhältnismäßig, wenn es bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip keiner Entzugsmaßnahme bedürfte, sondern der Aufnahmemitgliedstaat einfach berechtigt wäre, die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis zu verweigern.
In seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07, Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C -101/07, DAR 2009, 26) sei der EuGH davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte auszuüben sei. Auch in der neuesten Entscheidung des EuGH vom 19. Februar 2009 (Az. C-321/07, DAR 2009, 191) sei nicht von der Unwirksamkeit der EU-Fahrerlaubnis die Rede, sondern nur davon, dass die Anerkennung versagt werden könne. Für diese Auffassung spreche auch, dass der EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) bei Verstößen gegen die Wohnsitzvoraussetzung zwischen einer Ablehnung der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis und der vorläufigen Aussetzung einer derartigen Fahrerlaubnis differenziert habe. Die vorläufige Aussetzung sei aber nur möglich, wenn die Fahrberechtigung wirksam sei.

Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 26.07, DAR 2009, 212) von einem „Zugriffsrecht des Mitgliedstaats" gesprochen, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden sei. Ein solches „Zugriffsrecht" könne aber nur in einer Maßnahme der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die Aberkennung oder Entziehung der EU-Fahrerlaubnis bestehen, nicht aber in dem Erlass einer Rechtsnorm. Durch die Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz werde der Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Denn er benötige die Fahrerlaubnis, um seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherstellen zu können.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. April 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er vorläufig berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller vorläufig berechtigt ist, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

1. Der Antragsteller geht zu Unrecht davon aus, dass es zwingend einer Einzelfall-
entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebende Rechtsfolge der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen.

1.1. In der Fahrerlaubnis-Verordnung findet diese Auffassung keine Stütze. §28 Abs. 4 Satz 1 FeV bestimmt, dass die sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebende Berechtigung unter den in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genannten Voraussetzungen nicht "gilt". Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Tatbestände steht deshalb dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland entgegen, ohne dass es zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge eines rechtsgestaltenden (und damit konstitutiv wirkenden) Verwaltungsakts bedarf.

§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV bestätigt diese rechtliche Gegebenheit zusätzlich. Wenn die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV die fehlende Berechtigung einer Person, auf der Grundlage einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts machen kann, so gibt der Verordnungsgeber damit zu erkennen, dass diese Rechtsfolge unabhängig vom Erlass eines solches Bescheids eintritt.

1.2 Einen Anspruch, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
trotz der Erfüllung der Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV Gebrauch machen zu dürfen, besäße der Antragsteller deshalb nur dann, wenn im europäischen Gemeinschaftsrecht ein Rechtssatz bestünde, dem zufolge Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition (hier: der Befugnis, von einer EU-Fahrerlaubnis gemeinschaftsweit Gebrauch zu machen) durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt, ohne dass zu diesem Zweck ein erst rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden muss. Gleiches gälte, falls im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein derartiger Grundsatz bestünde, der seinem Rang nach (z.B. weil er im Verfassungsrecht wurzelt) der in einer Rechtsverordnung getroffenen Regelung vorgeht. Im erstgenannten Fall wäre § 28 Abs. 4 FeV wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar

(vgl. z.B. BVerfG vom 18.11.2008 Az. 1 BvL 4/08, Juris, RdNr. 12);

eine Kollision mit einem höherrangigen Grundsatz des nationalen Rechts zöge die Nichtigkeit (des betroffenen Teils) des § 28 Abs. 4 FeV nach sich.

Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keinen solchen dem Gemeinschafts- oder dem deutschen Recht angehörenden Grundsatz aufgezeigt.

1.2.1 Aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen eng auszulegen sind, ergibt sich das vom Antragsteller behauptete Erfordernis, die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland müsse durch rechtsgestaltend wirkenden Verwaltungsakt konstitu-tiv herbeigeführt werden, nicht mit der für die Zuerkennung eines Anordnungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit. Das Gebot, Einschränkungen gemeinschaftsrechtlich verbürgter Rechte restriktiv zu handhaben, betrifft die materielle Reichweite derartiger Anspruchspositionen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, auf welchem rechtstechnischen Weg ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch machen darf, gemeinschaftsrechtlich zuerkannte Rechte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu gewähren. Erfolgt das durch eine unmittelbar Rechtswirkungen zeitigende Norm des Mitgliedstaates, die sich ihrem Inhalt nach - wie bei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV der Fall - innerhalb des durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen materiellrechtlichen Rahmens hält, so erlaubt der gegenwärtige Stand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs nicht die Annahme, dieser Mitgliedstaat handle gemeinschaftsrechtswidrig, wenn er die ausnahmsweise Ungültigkeit des gemeinschaftsrechtlichen "Regeltatbestands" (hier: der EU-weiten Gültigkeit von Fahrerlaubnissen) in einer das Entstehen einer Berechtigung bereits als solcher verhindernden Norm statuiert, ohne dass zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge noch ein konstitutiv wirkender administrativer Einzelakt ergehen muss.

Hierauf deuten vor allem die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. November 2008 (a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) hin. Anders als das bei den beiden Urteilen des gleichen Gerichts vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und bei dem Beschluss vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) der Fall war, lagen in Bezug auf die ausländischen EU-Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in Deutschland Gegenstand der Urteile vom 20. November 2008 und vom 19. Februar 2009 zwar, keine Verwaltungsakte vor, durch die den Inhabern dieser Fahrerlaubnisse das Recht aberkannt worden war, von ihnen im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Vielmehr stellte sich in diesen beiden Verfahren die Frage, ob die ausländischen Fahrerlaubnisse, die die Angeklagten in den den Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Strafverfahren innehatten, unmittelbar gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (a.F.) in Deutschland ungültig sind, weil den Angeklagten beider Ausgangsverfahren eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der Europäische Gerichtshof hat dies in beiden Fällen bejaht und bei der Beantwortung der Vorlagefragen jeweils festgehalten, dass Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG es "einem Mitgliedstaat" nicht verwehrt, in den konkret zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltungen die Anerkennung einer in einem (nunmehrigen) EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis abzulehnen. Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 20. November 2008 (a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Denn unter dieser Voraussetzung hätten die Angeklagten beider Ausgangsverfahren, denen gegenüber solche Hoheitsakte nicht erlassen worden waren, nicht - wie das nach der Bejahung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof zu erwarten war -wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen.

Wenn der Europäische Gerichtshof in den Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (a.a.O., RdNr. 41) und vom 20. November 2008 (a.a.O., RdNr. 36) - anders als in den übrigen in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen des gleichen Gerichts - jeweils einmal von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, so kann das vor diesem Hintergrund nur als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann des "nachgehenden" Vollzugs durch die Behörden und Gerichte des Aufnahmestaates bedarf, wenn der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge missachtet und er deswegen mit einer Sanktion belegt werden soll. Gleiches gilt, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale, bei deren Erfüllung die Ungültigkeitsfolge eintritt, bestreitet, und sich die öffentliche Verwaltung oder die Gerichte vor die Notwendigkeit gestellt sehen, darüber zu befinden, ob der Betroffene eine im Aufnahmestaat gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht.

1.2.2 Wenn der Europäische Gerichtshof es im Urteil vom 26. Juni 2008 (Az. C- 329/06 und C-343/06, a.a.O.) unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bezeichnet hat, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Fahrberechtigung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis während einer gewissen Zeit aussetzt, so lässt sich daraus ebenfalls nicht mit der für die Zuerkennung des behaupteten Anordnungsanspruchs erforderlichen Sicherheit herleiten, dass bezüglich solcher Fahrerlaubnisse ausschließlich im Wege administrativer Einzelfallentscheidungen vorgegangen werden darf. Vielmehr sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs vor dem Hintergrund des Umstands zu würdigen, dass ihm eine dahingehende Vorlagefrage unterbreitet worden ist (vgl. die Nr. 3 in der Randnummer 31 des letztgenannten Urteils vom 26.6.2008).

1.2.3 Zu Unrecht stützt der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt, ihm gegenüber müsse erst ein die Ungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet konstitutiv herbeiführender Verwaltungsakt erlassen werden, auf den Umstand, dass ein nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Inhabers den Aufnahmemitgliedstaat berechtigen kann, dem Betroffenen die Befugnis abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets Gebrauch zu machen. Zwar verliert in solchen Fällen die ausländische EU-Fahrerlaubnis ihre Geltung in Deutschland nicht unmittelbar kraft Rechtsnorm, sondern erst dann, wenn ein diese Rechtsfolge aussprechender Verwaltungsakt vollziehbar geworden ist. Der die unterschiedliche rechtstechnische Behandlung beider Fallgestaltungen legitimierende Unterschied liegt darin, dass die in § 28 Abs. 4
Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV geregelten Sachverhalte klar und eindeutig konturiert und deshalb einer abstrakt-generellen Normierung durch den Verordnungsgeber zugänglich sind. Die Frage, ob der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach deren Erwerb ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das eine Aberkennungsentscheidung im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt, lässt sich demgegenüber weithin nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung sowie ggf. nach Durchführung von Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung (z. B. in Gestalt der Einholung eines Fahreignungsgutachtens) beantworten.

1.2.4 Ob die deutsche öffentliche Verwaltung von Rechts wegen gehalten ist, den In-
haber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Inland nicht gilt, auf diese rechtliche Gegebenheit hinzuweisen, wie der Antragsteller das in der Beschwerdebegründung behauptet hat, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Sollte ein solches rechtliches Gebot bestehen, wäre ihm jedenfalls dadurch Genüge getan worden, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2009 über die Ungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland, die dafür maßgeblichen Gründe und die bei einer Missachtung der Ungültigkeit zu gewärtigenden strafrechtlichen Folgen unterrichtet hat. Damit wurde eine beim Antragsteller ggf. bestehende Ungewissheit darüber beseitigt, welche Rechte sich für ihn aus seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland ergeben. Sofern er die Auffassung der Behörde für unzutreffend erachtet, eröffnet ihm der Zugang eines solchen Informationsschreibens die Möglichkeit, durch eine auf Feststellung der Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis gerichtete Klage (sowie ggf. durch einen auf die vorläufige Feststellung dieser Rechtslage abzielenden Antrag nach § 123 VwGO) eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Denn er darf nicht darauf verwiesen werden, sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar zu machen und die Gültigkeit seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis sodann als Angeklagter in einem Strafverfahren klären zu lassen

(vgl. z.B. BVerwG vom 9.5.1957 BVerwGE 4, 363/364).

Sowohl dem Erfordernis der Rechtsklarheit als auch dem Grundrecht des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz zu erlangen (Art. 19 Abs. 4 GG), wird mithin durch eine Unterrichtung über den Rechtsstandpunkt der Behörde, wonach eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet unmittelbar kraft Rechtsnorm ungültig ist, selbst dann in wirksamer und ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn diese Information durch formloses Schreiben erfolgt. Diese vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise stellt den Antragsteller im Vergleich zu der Situation, die sich nach dem Erlass sowohl eines Aberkennungs- als auch eines auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten förmlichen Feststellungsbescheids ergäbe, sogar insofern günstiger, als er in der vorliegenden Fallgestaltung nicht genötigt war, innerhalb eines Monats nach der Zustellung eines solchen Verwaltungsakts Anfechtungsklage zu erheben.

1.2.5 Der u. a. im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08) zum Ausdruck kommenden Auffassung, § 28 Abs. 4 FeV sei nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar, folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht.

Soweit das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt auf den Gesichtspunkt stützt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie verpflichtet sind, von anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität anzuerkennen, wird auch im Beschluss vom 5. Februar 2009 (a.a.O, RdNrn. 16 bis 19) eingeräumt, dass der Europäische Gerichtshof eine Ausnahme von dieser Verpflichtung u. a. dann anerkennt, wenn sich aus eigenen Verlautbarungen des ausstellenden Staates eine Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ergibt.

Dass sich die Frage, ob eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, nur nach einzelfallbezogener Prüfung beantworten lässt (OVG NRW vom 5.2.2009, a.a.O., RdNr. 20), führt nicht dazu, dass eine nationale Regelung, die - wie bei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV der Fall - die Ungültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse für das eigene Hoheitsgebiet in abstrakt-genereller Weise statuiert, deswegen gemeinschaftsrechtswidrig oder mit höherrangigem deutschen Recht unvereinbar wäre. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV umschreibt in seinen Nummern 2 und 3 die Voraussetzungen der Ungültigkeit derartiger Fahrerlaubnisse in Deutschland seit der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) erfolgten Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in einer Weise, die exakt der Auslegung des Gemeinschaftsrechts entspricht, wie sie sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt.

Besteht Streit darüber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV erfüllt sind, so muss diese Frage zwar durch die zuständigen Entscheidungsträger in Verwaltung oder Rechtspflege beantwortet werden. Die Situation stellt sich insoweit jedoch nicht anders dar als in der unüberschaubaren Zahl sonstiger Fälle, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte (und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts) abhängig macht. Weder aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) noch aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich, warum bezüglich auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV anderes gelten soll.

Nicht gefolgt werden kann dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch insoweit, als es seine Auffassung, die Ungültigkeit einer unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland könne nur durch konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt herbeigeführt werden, mit der Erwägung begründet, der Inhaber einer solchen Berechtigung könnte seine Fahreignung mittlerweile (d.h. nach einer vorangegangenen Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV) u. U. wiedererlangt haben. Mit einer solchen Möglichkeit ist zwar gerade dann, wenn seit einer solchen Maßnahme bereits längere Zeit verstrichen ist, durchaus zu rechnen. Sowohl das deutsche als auch das Gemeinschaftsrecht gehen jedoch davon aus, dass einer Person, die die Fahreignung in der Vergangenheit verloren hat, diese Berechtigung nur dann neu erteilt werden darf, wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt die positive Gewissheit erlangt hat, dass der Betroffene wieder geeignet ist. Für das deutsche Fahrerlaubnisrecht folgt das daraus, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung - und damit auch das Erfordernis des nachweislichen Besitzes der Fahreignung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG) -gelten. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts bestimmt nunmehr Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18), dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis (und damit auch bei einer Neuerteilung) sorgfältig darauf zu achten haben, dass der Bewerber die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG aber darf ein Führerschein nur solchen Bewerbern ausgestellt werden, die die sich aus den Anhängen II und III dieser Richtlinie ergebenden gesundheitlichen Anforderungen erfüllen.

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, eine Person, bezüglich der in Deutschland ehedem ein § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unterfallendes Vorkommnis zu verzeichnen war und die danach unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erworben hat, dürfe so lange im Besitz dieser Fahrerlaubnis bleiben, bis eine durchzuführende Überprüfung ihrer Fahreignung ergeben hat, dass sie nach wie vor fahrungeeignet ist, läuft auf die Umkehrung dieses Grundsatzes hinaus. Sie privilegiert zudem Personen, die sich eine Fahrerlaubnis in einem Land beschafft haben, das - wie bei der Tschechischen Republik der Fall - das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis noch während mehrerer Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Union nicht in das nationale Recht umgesetzt und es in seiner fahrerlaubnisrechtlichen Vollzugspraxis unbeachtet gelassen hat, in unbilliger Weise gegenüber Fahrerlaubnisbewerbern, die sich im Anschluss an ein Ereignis im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Inland um eine Neuerteilung dieser Berechtigung bemühen und die so lange nicht motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis ihnen der positive Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gelungen ist.

1.2.6 Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.) ergibt sich nicht, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland nur dann ungültig ist, wenn ihm das Recht, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch einen Entziehungs- bzw. Aberkennungsbescheid förmlich abgesprochen wurde. Dieser Entscheidung lag die Sachverhaltsgestaltung zugrunde, dass gegenüber dem dortigen Kläger ein Aberkennungsbescheid ergangen war. Das Bundesverwaltungsgericht wies vor diesem Hintergrund im Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O., RdNr. 23) darauf hin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers im Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war", und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, (vorsorglich) förmlich abzuerkennen

(BVerwG vom 11.12.2008, ebenda).

Das "Zugriffsrecht" des Aufnahmemitgliedstaates auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse, von dem das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Entscheidung (a.a.O., RdNr. 31) spricht, kann entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung im Übrigen keineswegs nur durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern auch in der Weise ausgeübt werden, dass ein Land eine Rechtsnorm erlässt, durch die bestimmten fremden Hoheitsakten mit unmittelbarer Wirkung Gültigkeit innerhalb des eigenen Territoriums abgesprochen wird.

1.2.7 Der Antragsteller wird schließlich durch die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in seinen Grundrechten verletzt. Da seine tschechische Fahrerlaubnis aus den oben dargestellten Gründen in Deutschland nicht gültig ist, kann ihn die deshalb fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen, die jeweils unter einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt stehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §53 Abs. 3 Nr. 1, §52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Empfehlungen in Abschnitt II.1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 13427).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).