Gericht: 

VGH München

Datum:

21.10.2010

Aktenzeichen:

11 CE 10.1480
Vorinstanz: VG München vom 21. Mai 2010, Az: M 6a E 10.1382

Beschluss


Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2010 wird in den Nummern I und II aufgehoben.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1. Der am 19. Dezember 1982 geborene Antragsteller beantragte erstmals am 20. Juni 2001 die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
Normen: Art 7 Abs 1 Buchst b EWGRL

Während er die theoretische Fahrerlaubnisprüfung am 9. Oktober 2001 erfolgreich ablegte, bestand er die praktische Fahrerlaubnisprüfung am 23. Oktober 2001 und am 6. November 2001 nicht. Bei dem erstgenannten Prüfungsversuch fielen ihm eine Missachtung der "Rechts-vor-links-Regel", mangelnde Verkehrsbeobachtungen beim Fahrstreifenwechsel und beim Abbiegen, ein fehlerhaftes bzw. unterlassenes Einordnen, ein fehlerhaftes Abbiegen, ein langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen, ein fehlerhaftes Anfahren, ein Fehler beim Überholen und ein Fehler bei der Gangwahl zur Last. Am 6. November 2001 nahm der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr die Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers, die Nichtbeachtung eines Zebrastreifens, eine mangelhafte Verkehrsbeobachtung, eine fehlerhafte Gangwahl beim Abbiegen, ein langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen, eine fehlerhafte oder unterlassene Benutzung des Blinkers sowie Fehler beim Überholen bzw. Überholtwerden wahr.

In einem gemäß § 18 Abs. 3 FeV verfassten Bericht hielt der am 6. November 2001 tätig gewordene amtlich anerkannte Sachverständige fest, der Antragsteller habe sich bei der Abschlussbesprechung uneinsichtig gezeigt und sei sich seiner gefährlichen Fahrweise nicht bewusst gewesen. Nachdem er ausgestiegen sei, habe er im Prüfungsraum einen mit Sand gefüllten Aschenabfalleimer umgekippt und den Inhalt im Vorraum und im Prüfungsraum verteilt. Im Außengelände habe er einen Aschenbecher und eine Abfalltonne durch die Gegend geschleudert, zwei Bretter eines Komposthaufens zerstört, lauthals über die Prüfung geflucht sowie ein sehr aggressives Telefonat mit seiner Mutter geführt.

Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller ein am 27. Dezember 2001 über ihn erstelltes Fahreignungsgutachten vor, das der Klärung der Frage dienen sollte, ob er trotz der vom Sachverständigen oder Prüfer nach § 18 Abs. 3 FeV mitgeteilten Auffälligkeiten ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Tests, denen der Antragsteller im Rahmen dieser Begutachtung unterzogen wurde, ergaben, dass bei ihm eine normale bis hohe physische und eine extrem hohe soziale Risikobereitschaft bestehe. Die Begutachtungsstelle hielt zusammenfassend fest, der Antragsteller könne ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 nicht sicher führen. Die Untersuchung habe erhebliche Beeinträchtigungen erbracht, die auch als Ursache der mitgeteilten Auffälligkeiten anzusehen seien. Insgesamt bestehe der dringende Verdacht auf eine emotionale Reifungsstörung mit mangelhafter Selbstkontrolle und gelegentlichen Erregungszuständen. Es sei eine psychosoziale Reifungsverzögerung mit normabweichenden Erlebnisreaktionen (z.B. geringe Frustrationstoleranz, unkontrollierte Wutausbrüche) festgestellt worden; sie sei geeignet, das zukünftige Verkehrsverhalten in belastenden Situationen entscheidend zu beeinflussen. Die Einlassungen des Antragstellers zu den Sachverhalten, die Anlass für die Begutachtung gegeben hätten, hätten nicht von der Bereitschaft bzw. der Fähigkeit zu selbstkritischer Einschätzung und kompensatorischer Verhaltenskorrektur gezeugt.

Nach schriftlicher Darstellung seiner Mutter unterzog sich der Antragsteller am 19. Februar 2002 und am 28. Mai 2002 weiteren medizinisch-psychologischen Begutachtungen, die ebenfalls negative Ergebnisse gezeitigt hätten. Nachdem ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 13. November 2002 mitgeteilt hatte, dass der Erlass eines Bescheids beabsichtigt sei, durch den die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt werde, nahm der Antragsteller den Antrag vom 20. Juni 2001 zurück.

2. Nachdem er am 25. August 2003 erneut eine Fahrerlaubnis beantragt hatte, forderte ihn die Behörde wiederum zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auf, das die gleiche Fragestellung wie das Gutachten vom 27. Dezember 2001 beantworten sollte. Der Antragsteller stellte die Berechtigung dieser Forderung in Abrede und erhob am 18. November 2003 Klage zum Verwaltungsgericht München, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebte, ihn zur Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen (Verfahren M 6a K 03.5867). Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag vom 25. August 2003 durch Bescheid vom
1. Dezember 2003 abgelehnt und die Regierung von Oberbayern den hiergegen eingelegten Widerspruch am 16. März 2004 zurückgewiesen hatte, erweiterte der Antragsteller den Streitgegenstand des Verfahrens M 6a K 03.5867 um das Begehren, den Bescheid vom 1. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2004 sowie einen durch die Ausgangsbehörde am 16. Dezember 2004 erlassenen Ergänzungsbescheid aufzuheben.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Februar 2005 ab. In der am gleichen Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung hatte die Kammer mitgeteilt, sie erwäge, einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen mit der medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers zu beauftragen. Dieser erklärte daraufhin, er werde sich keinesfalls - auch nicht auf gerichtliche Anordnung hin - einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen.

Den Antrag, gegen das Urteil vom 4. Februar 2005 die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 30. März 2006 (Az. 11 ZB 05.722) ab.

3. Bereits am 1. Februar 2005 hatte die Landespolizei davon Kenntnis erhalten, dass der Antragsteller am 15. Oktober 2004 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erworben hatte. Im Feld 8 des zugehörigen Führerscheins ist derjenige im Bundesgebiet liegende Ort eingetragen, den der Antragsteller sowohl in dem durch den Beschluss vom 30. März 2006 abgeschlossenen Rechtsstreit als auch im vorliegenden Verfahren als seinen Wohnsitz angegeben hat.

Mit Schreiben vom 28. April 2009 machte die Fahrerlaubnisbehörde ihm gegenüber geltend, er sei wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein nicht berechtigt, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers wiesen in ihrer Erwiderung darauf hin, dass ihm niemals eine Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die Fahrerlaubnis habe er nur deshalb im Ausland erworben, da das für ihn günstiger gewesen sei.

In einem Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde vom 24. November 2009 führte der Antragsteller aus, er habe 2003 und 2004 in Tschechien ein etwa einjähriges Vorpraktikum für sein Studium, das im Herbst 2004 hätte beginnen sollen, abgeleistet. Gegen Ende des Praktikums habe er in Tschechien eine Fahrschule besucht und am 1. bzw. 2. Oktober 2004 die Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich abgelegt. Während der Praktikumszeiten habe er "in der Firma" gewohnt, jedoch seinen Hauptwohnsitz bei den Eltern in Deutschland beibehalten.
Da in Tschechien damals noch keine "Residenzpflicht" für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten bestanden habe, sei nicht seine Praktikumswohnanschrift, sondern seine Heimatadresse in den Führerschein eingetragen worden. Er habe nunmehr seit fünf Jahren unfallfrei ca. 200.000 km zurückgelegt.

Nach einem vom Antragsteller vorgelegten Vertrag dauerte das Praktikum vom 1. August 2003 bis zum 30. September 2004; der Antragsteller habe innerhalb dieses Rahmens eine mindestens sechsmonatige Praktikumszeit abzuleisten.

Auf einen am 26. März 2010 eingereichten Antrag nach § 123 VwGO hin stellte das Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 21. Mai 2010 fest, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Klage, die er nach Aktenlage gleichzeitig mit dem Rechtsschutzbegehren nach § 123 VwGO anhängig gemacht hat, berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mehrfach mitgeteilt habe, er sei nicht berechtigt, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen, und mache sich im Zuwiderhandlungsfall strafbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde, sei groß; zumindest aber seien die Erfolgsaussichten jenes Rechtsstreits als offen anzusehen. Der Antragsteller habe durch die Vorlage des Praktikumsvertrages glaubhaft gemacht, dass er in Tschechien ein einjähriges Praktikum abgeleistet und während dieser Zeit dort seinen Führerschein erworben habe. Doch selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass sich sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland befunden habe, spreche viel für eine im Inland bestehende Fahrberechtigung, da gegen den Antragsteller keine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) ergriffen worden sei. In seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008

(Az. C-329/06 und C-343/06 NJW 2008, 2403; Az. C-334/06 bis C-336/06 DAR 2008, 459)

sei der Europäische Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates zusätzlich zu einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis einen durch den Aufnahmestaat gegen den Inhaber des Führerscheins verfügten Fahrerlaubnisentzug voraussetze. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof

(Beschluss vom 18.6.2009 Blutalkohol Bd. 46 [2009], 354) würden diese Auffassung teilen. Im Beschluss vom 16. März 2010 (DAR 2010, 414),

durch den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt habe, ob Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen seien, dass ein EU-Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen brauche, wenn aufgrund von Angaben im zugehörigen Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststehe, ohne dass der Aufnahmestaat zuvor eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie auf den Inhaber des Führerscheins angewandt habe, habe auch der beschließende Senat zum Ausdruck gebracht, dass viel dafür spreche, die Vorlagefrage zu verneinen. Die angesichts der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus, da er während der vergangenen fünf Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Damit könnten die Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung im Jahr 2001 unberücksichtigt bleiben. Hinzu komme, dass der Antragsteller nach seinen Angaben beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Mit der vom ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsgegner, den Beschluss vom 21. Mai 2010 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/ EWG ergebenden Voraussetzungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis während eines Aufenthalts als Schüler oder Student lägen beim Antragsteller nicht vor. Eine Schule oder Hochschule habe er in Tschechien unstreitig nicht besucht, sondern dort nur ein Praktikum absolviert. Zudem habe er die Fahrerlaubnis nicht während des (angeblichen) Praktikums, sondern erst nach dessen Abschluss erworben.

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die bestandskräftige Versagung einer Fahrerlaubnis den Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gleichzustellen sei. Hätte der Antragsteller eine deutsche Fahrerlaubnis besessen, hätte sie ihm wegen der Eignungsmängel, die zum Erlass des Bescheids vom 1. Dezember 2003 geführt hätten, entzogen werden müssen. Zwar sei die Versagung erst nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis bestandskräftig geworden. Europarechtlich sei das jedoch unschädlich. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs würden Handlungen des Betroffenen, die vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lägen, die Nichtanerkennung auch dann rechtfertigen, wenn die Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erst nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergriffen werde.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die wenigen Ausnahmen, die Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zulasse, beträfen ausschließlich Personen, die bereits in der Vergangenheit eine inländische Fahrerlaubnis besessen und diese eingebüßt hätten. Im Beschluss vom 9. Juli 2009 (NJW 2010, 217) habe der Europäische Gerichtshof zudem keine Zweifel daran gelassen, dass eine weitere Aufweichung des Anerkennungsgrundsatzes nicht in Betracht komme. Da die Auslegung des Rechts der Europäischen Union allein dem Europäischen Gerichtshof obliege, sei eine Ausdehnung der Rechtsprechung jenes Gerichts auf Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art unstatthaft. Ergänzend bezieht sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2010 (DAR 2010, 343).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Fahrerlaubnisbehörde verwiesen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht ging im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur dann geboten ist, wenn das Bestehen des materiellen Rechts, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt bzw. im Hinblick auf das er eine Regelung im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will, außer Frage steht. Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Existenz dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird

(vgl. z.B. BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/75; BayVGH vom 18.10.1993 NVwZ-RR 1994, 160/161; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 64 und 69 zu § 123; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 77 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 23 zu § 123; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2008, RdNr. 77).

Da die Zuerkennung der Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt

(vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164; vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/246),

im Fahrerlaubnisrecht allerdings einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen muss

(BayVGH vom 16.8.2010 Az. 11 CE 10.262 <juris> RdNr. 20).

Sowohl unter tatsächlichem als auch unter rechtlichem Blickwinkel spricht keine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (1.). Auch eine vom mutmaßlichen Ausgang des anhängigen Klageverfahrens losgelöste Interessenabwägung rechtfertigt es nicht, die beantragte vorläufige Feststellung zu treffen (2.).

1. Auf der Grundlage einer allein auf das nationale Recht beschränkten Betrachtungsweise ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers im Bundesgebiet ungültig ist. Da im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis an ihn bestandskräftig abgelehnt wurde, liegen jedenfalls die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 28 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor. Die Ablehnungsentscheidung vom 1. Dezember 2003 ist nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV noch berücksichtigungsfähig, da sie gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen war und die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG (vgl. zu ihrem Beginn § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG) noch nicht abgelaufen ist.

Die gebotene europarechtskonforme Auslegung des § 28 Abs. 4 FeV führt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht dazu, dass der Antragsteller eine im Bundesgebiet wirksame Fahrerlaubnis besitzt.

a) Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann als geklärt angesehen werden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Fällen, in denen - wie hier - die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) noch nicht als Prüfungsmaßstab für die Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen ist, nur dann zur Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis befugt sind, die nach dem Ablauf einer gegen den Inhaber im Aufnahmestaat ggf. verhängten Sperrfrist erteilt wurde und vor deren Erwerb sich der Betroffene einer Überprüfung seiner Fahreignung durch den Ausstellerstaat unterziehen musste, wenn aufgrund von Angaben in dem ausländischen Führerschein oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat unterhalten hat. Angesichts der Eintragung im Feld 8 des am 15. Oktober 2004 ausgestellten tschechischen Führerscheins greift dieser Nichtanerkennungsgrund im gegebenen Fall ein.

Gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/ EWG) hätte die Tschechische Republik allerdings dann nicht verstoßen, wenn nachgewiesen worden wäre, dass dem Antragsteller während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten in Tschechien die Eigenschaft zugekommen wäre, "Student" im Sinn der zweiten Alternative dieser Bestimmung zu sein. Diese Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis war beim Antragsteller allen derzeit erkennbaren Umständen nach indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfüllt.

Der Annahme, er habe zwischen dem 1. August 2003 und dem 30. September 2004 ein sechsmonatiges Praktikum bei einem tschechischen Unternehmen absolviert, steht entgegen, dass seine Mutter in ihrem Schreiben an die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Dezember 2003 ausführte, der Antragsteller besuche aktuell (mithin im Schuljahr 2003/2004) die Fachoberschule Freising. Außerdem habe er sich im Frühjahr 2003 mit einer eigenen Firma auf dem Gebiet der Computerwartung selbständig gemacht; im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit betreue er u. a. das Netzwerk der Grundschule an seinem Wohnort im Landkreis Starnberg. Da er über keinen Führerschein verfüge, müssten ihn seine Mutter oder seine Schwester zu seinen Auftraggebern fahren. Im bevorstehenden Sommer (also des Jahres 2004) werde er ein Praktikum im Silikon Valley in den Vereinigten Staaten von Amerika absolvieren können. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass der Antragsteller parallel zum Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule, deren 11. Klasse er nach Darstellung seiner Mutter wiederholen musste, und zusätzlich zum Betrieb seines Unternehmens noch Zeit fand, sechs Monate lang als Praktikant in Tschechien tätig zu sein. Zweifel an einer tatsächlichen Praktikantentätigkeit dort sind umso mehr veranlasst, als nicht erkennbar ist, inwiefern der Erwerb von Kenntnissen auf dem Gebiet des Im- und Exports von Automobilen, der Ablauforganisation eines tschechischen Fuhrparks, der Fahrzeugkunde und des "Rangierdienstes auf dem Hof" (vgl. dazu die im angeblichen Praktikumsvertrag enthaltene Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeiten) der beruflichen Entwicklung eines Jungunternehmers aus der EDV-Branche förderlich sein soll. Vielmehr spricht alles dafür, dass die von den Bevollmächtigten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren vorgelegte Ablichtung eines Praktikumsvertrages einzig dem Zweck dient, wahrheitswidrig den Eindruck hervorzurufen, die Voraussetzungen der zweiten Alternative des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG seien erfüllt gewesen.

Aber selbst dann, wenn der Antragsteller entgegen jeder Wahrscheinlichkeit ein sechsmonatiges Praktikum in Tschechien absolviert haben sollte, wäre die Tschechische Republik nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht befugt gewesen, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Denn eine solche Tätigkeit verschafft dem Betroffenen nicht die Eigenschaft eines "Studenten" im Sinn der letztgenannten Bestimmung. Das ließe sich nur bejahen, wenn der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verwendete Begriff des "Studenten" so zu verstehen wäre, dass darunter jede Person fällt, die sich zum Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen irgendwelcher Art im Ausstellerstaat aufhält. Gegen eine solche Auslegung der Richtlinie spricht jedoch, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowohl in der deutschen als auch in der englischen, französischen, italienischen und spanischen Fassung Begriffe verwendet, die herkömmlicherweise mit einem dem akademischen oder zumindest dem schulischen Bereich zugeordneten Ausbildungsgang assoziiert sind ("Driving licences shall ... be issued only to those applicants ... who ... can produce evidence that they have been studying there for at least six months"; "La délivrance du permis de conduire est également subordonée à ... la preuve de la qualité d'étudiant ..."; "Il rilascio della patente di guida è subordinato inoltre ... alla prova della qualifica di studente ..."; "La expedición del permiso de conducción estará igualmente subordinada a las condiciones siguentes: ... b) tener la residencia normal o demonstrar la calidad de estudiante ...").

Vor allem aber definiert das Recht der Europäischen Union selbst, was es im Rahmen von Bestimmungen, die der Verwirklichung der Freizügigkeit innerhalb der Union dienen (hierzu zählt auch die Richtlinie 91/439/EWG), unter einem "Studenten" versteht. Nach Art. 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl L 317 vom 18.12.1993, S. 59) hängt die Eigenschaft, "Student" zu sein, davon ab, "dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist". Der Praktikant, der bei einem Unternehmen hospitiert, erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls dann nicht, wenn das Praktikum keinen integralen, in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgesehenen Bestandteil der Unterweisung an einer anerkannten Lehranstalt darstellt. Bezeichnenderweise kennen alle vorerwähnten Sprachen für das soziale Phänomen des Praktikanten eigene, vom Begriff des Studenten deutlich unterschiedene Bezeichnungen (engl.: "trainee"; fr.: "stagiaire"; it.: "practicante" bzw. "stagista"; span.: "pasante" bzw. "practicante"). Gleiches gilt für den Begriff des "Auszubildenden" (engl.: "apprentice"; fr.: "apprenti"; it.: "apprendista"; span.: "apprendiz").

b) Sollte der Europäische Gerichtshof im Rahmen des durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2010 (a.a.O.) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens oder aus anderem Anlass zu dem Ergebnis gelangen, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei bereits dann berechtigt, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn der Ausstellerstaat das europarechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet hat (und dieser Verstoß in der Weise nachgewiesen wird, wie das nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008, a.a.O., erforderlich ist), ohne dass zu diesem Zweck weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, so besäße der Antragsteller nach dem Vorgesagten keine im Inland gültige Fahrberechtigung.

Eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von ihm behaupteten Rechts ließe sich aber auch dann nicht bejahen, wenn die sich aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis - wie das bereits der Wortlaut dieser Bestimmung nahe legt - zusätzlich davon abhängen sollte, dass der Aufnahmestaat gegen den Inhaber der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ergriffen hat. Denn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch den Aufnahmestaat den in Art. 8 Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen gleichgestellt werden muss. Erfolgt die Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis - wie beim Antragsteller der Fall - wegen fehlender Eignung oder mangelnder Befähigung des Bewerbers, so kommt dem nämlich die gleiche Aussagekraft für die Gefährlichkeit des Betroffenen
im straßenverkehrsrechtlichen Sinn zu wie einer Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis

(vgl. zur Identität der Aussagekraft einer Versagung der Fahrerlaubnis mit den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ausdrücklich erwähnten Maßnahmen VGH BW vom 21.1.2010 DAR 2010, 153/155).

Dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG im Wege einer Analogie auch auf die Ablehnung einer im Aufnahmestaat beantragten Fahrerlaubnis anzuwenden sein wird, liegt auch deshalb nahe, weil es diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der gleichen Richtlinie für die Nichtanerkennung u. a. ausreichen lässt, dass es im Aufnahmestaat zu einer "Einschränkung" oder einer "Aussetzung" der Fahrerlaubnis gekommen ist. Genügt es nach dem Willen des Richtliniengebers aber bereits, dass einer Person die Fahrerlaubnis nur partiell aberkannt wurde (das setzt voraus, dass der Aufnahmestaat den Betroffenen hinsichtlich des verbleibenden Teils als weiterhin fahrgeeignet ansieht), oder dass ihre Gültigkeit vorübergehend suspendiert wurde (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn noch kein endgültiges Urteil über die fehlende Fahreignung oder -befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers möglich ist), so erscheint es erst recht angezeigt, dem Aufnahmestaat (bei Erfüllung der weiteren, richterrechtlich entwickelten Voraussetzungen) das Recht zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann zuzubilligen, wenn seine Behörden in einem auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren die vollständige Nichteignung oder Nichtbefähigung des Bewerbers bereits definitiv festgestellt haben.

Der Umstand, dass der Versagungsbescheid vom 1. Dezember 2003 erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 30. März 2006 - und damit nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis - bestandskräftig geworden ist, steht dem Eintritt der sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebenden Rechtsfolge auch unter europarechtlichem Blickwinkel nicht entgegen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. November 2008 (Az. C-1/07 NJW 2008, 3767; "Weber") kann es als geklärt gelten, dass es insoweit maßgeblich darauf ankommt, ob die Gründe, die die "Negativmaßnahme" des Aufnahmestaates gerechtfertigt haben, bereits im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne namentlich den letzten Satz der Randnummer 36 im Urteil vom 20.11.2008, a.a.O.). Ist das der Fall, so hat es der Europäische Gerichtshof in der gleichen Entscheidung jedenfalls dann als unschädlich angesehen, dass die (endgültige) Entziehungsmaßnahme des Aufnahmestaates erst nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erging, wenn dieser Staat im Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits eine inhaltsgleiche "vorläufige" Maßnahme ergriffen hatte (als solche sah der Europäische Gerichtshof im Verfahren "Weber" das verhängte Fahrverbot an).

Im gegebenen Fall bestanden nicht nur die Umstände, die zur Versagung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller führten (nämlich seine in zwei praktischen Fahrprüfungen zutage getretene Unfähigkeit, ein Kraftfahrzeug gefahrlos und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Straßenverkehr zu führen, sowie der am 6.11.2001 manifest gewordene Mangel an Selbstbeherrschung), bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis.

Im Zeitpunkt der ausländischen Behördenentscheidung lag darüber hinaus nicht nur eine vorläufige, sondern (in Gestalt des Bescheids vom 1.12.2003) sogar eine endgültige Maßnahme der deutschen Staatsgewalt gegen den Antragsteller vor. Dass dieser Verwaltungsakt am 15. Oktober 2004 noch nicht unanfechtbar war, kann unter europarechtlichem Blickwinkel der Nichtanerkennungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich auch der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. November 2008 (a.a.O.) damit begnügt hat, dass das am 17. November 2004 gegen Herrn Weber verhängte Fahrverbot einen Tag vor der am 18. November 2004 erfolgten Aushändigung eines tschechischen Führerscheins an ihn erlassen worden war; unanfechtbar wurde der
Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot ausgesprochen worden war, erst am 4. Dezember 2004.

2. Sollte in diesem Verfahren nach § 123 VwGO überhaupt noch Raum für eine Interessenabwägung verbleiben

(vgl. zu diesem Fragenkreis BayVGH vom 16.8.2010 Az. 11 CE 10.262, a.a.O., RdNr. 29),

müsste sie zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Das rechtfertigt sich vor allem daraus, dass nach dem Vorgesagten allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Bestand des von ihm behaupteten Rechts spricht. Hinzu kommt, dass nicht unbeträchtliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, der Antragsteller könnte trotz der langen Zeit, die seit den Vorfällen im Jahr 2001 verstrichen ist, und obwohl er seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis nach Aktenlage im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Anlass zu der Annahme, dass das im Jahr 2001 an den Tag gelegte Verhalten nicht nur Ausdruck jugendlicher Unreife war, sondern dass beim Antragsteller tiefer greifende Persönlichkeitsmängel bestehen könnten, deren Aufdeckung zu fürchten er u. U. triftigen Grund hat, gibt namentlich seine im Jahr 2005 erklärte Weigerung, sich einer Begutachtung durch vom Verwaltungsgericht zu bestimmende Sachverständige zu unterziehen. Denn seine damalige Abwehrhaltung wäre bei bereits erfolgter Überwindung reifungsbedingter Verzögerungen unverständlich.
36 Bei der Interessenbewertung darf schließlich auch berücksichtigt werden, dass die Tatsache der Versagung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller (bei unterstellter Nichtanerkennungsfähigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland) gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG bis zum 1. Dezember 2018 im Verkehrszentralregister eingetragen bleibt. Gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG darf auch das am 27. Dezember 2001 über ihn erstellte Fahreignungsgutachten noch zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Diese Wertungen des Gesetzgebers verbieten es, ohne durchgreifende einschlägige Anhaltspunkte davon auszugehen, den im Jahr 2001 gewonnenen Erkenntnissen über die Fahreignung und Fahrbefähigung des Antragstellers komme heute allein aufgrund des Zeitablaufs keine Aussagekraft mehr zu. Sollte bei ihm tatsächlich ein Persönlichkeits- und Verhaltenswandel stattgefunden haben, stünde es ihm im Übrigen unbenommen, sich zum Zwecke des Erwerbs einer deutschen Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, die er unter dieser Voraussetzung nicht mehr zu fürchten hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und der Empfehlung in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.