Gericht: 

VGH München

Datum:

29.03.2010

Aktenzeichen:

11 CE 10.28
Vorinstanz: VG München, 11. Dezember 2009, Az: M 1 E 09.5252


Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Der 1987 geborene Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, den von der Fahrerlaubnisbehörde auf seinem tschechischen Führerschein angebrachten Sperrvermerk zu entfernen.

Am 7. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Diesen Antrag lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 6. März 2006, der durch Rechtsmittelverzicht am 15. März 2006 bestandskräftig wurde, ab, da der Antragsteller das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte. Anlass für die Gutachtensanforderung waren das Fahren mit einem Leichtkraftrad am 19. Mai 2001, das Fahren mit einem Roller am 15. Januar 2003 und das Fahren mit einem PKW am 8. Juni 2005, jeweils ohne Fahrerlaubnis. Wegen des letztgenannten Vorfalls wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 25. August 2005 (Az. Ds 360 Js 19867/05) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldauflage verurteilt. Weiter verurteilte das Amtsgericht Altötting den Antragsteller mit Urteil vom 14. November 2006 (Az. 8 Ls 360 Js 39924/05) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit 5 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Kennzeichenmissbrauch und mit Hehlerei hinsichtlich geringwertiger Sachen zu einem Dauerarrest von 3 Wochen und untersagte auf die Dauer von 3 Monaten, Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Am 6. März 2006 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Führerscheindokument ist unter Nr. 8 ein deutscher Wohnsitz eingetragen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Oktober 2008 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die mit dem tschechischen Führerschein nachgewiesene Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Der entsprechende Sperrvermerk wurde am 16. Oktober 2008 auf dem Führerschein angebracht.

Am 15. Juni 2009 wurde dem Antragsteller ein neues tschechisches Führerscheindokument ausgestellt. Unter Nr. 8 ist ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Als Fahrerlaubnisklassen, die der Antragsteller zu führen berechtigt ist, sind unter Nrn. 9 und 10 die Fahrerlaubnisklassen A und BE mit dem Ersterteilungsdatum 15. Juni 2009 sowie die Fahrerlaubnisklasse B mit dem Ersterteilungsdatum 6. März 2006 eingetragen. Auf diesem tschechischen Führerschein brachte die Fahrerlaubnisbehörde am 28. August 2009 nach Prüfung der Rechtslage ebenfalls einen Sperrvermerk an.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. September 2009 beantragte der Antragsteller die Umschreibung des tschechischen Führerscheins. Es wurde geltend gemacht, dass ein tschechischer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz vorliege. Der Antragsteller sei seit dem 4. März 2009 mit einem Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet. Weiter wurde eine nach Angaben des Antragstellers „der MPU entsprechende Testung" vom 21. September 2009 vorgelegt, wobei die letzten drei Sätze in deutscher Sprache gehalten sind. Die Fahrerlaubnisbehörde wurde aufgefordert, den auf dem tschechischen Führerschein angebrachten Sperrvermerk zu entfernen.

Am 9. November 2009 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, den Sperrvermerk auf der Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik des Antragstellers vom 15. Juni 2009 für die Nutzung des Führerscheins in Deutschland zu entfernen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Weder die am 6. März 2006 noch die am 15. Juni 2009 in der Tschechischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Für die am 6. März 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B ergebe sich dies aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Auch der am 15. Juni 2009 in der Tschechischen Republik ausgestellte Führerschein berechtige den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und BE. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B handle es sich nicht um eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Ausstellung des neuen Dokuments könne dem Antragsteller keine Rechte verschaffen, die über diejenigen hinausgehen, die in dem tschechischen Führerschein vom 6. März 2006 enthalten waren. Auch die Fahrerlaubnis der Klasse BE könne nicht anerkannt werden, denn die Klasse E stehe unselbständig neben der Klasse B, da sie ohne diese nicht erworben werden könne. Die am 15. Juni 2009 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse A besitze im Inland gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV i.V.m. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG keine Gültigkeit, da dem Antragsteller vor Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden sei. Dem Antragsteller sei auch nicht gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde das Recht zu erteilen, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Insbesondere sei die in dem bestandskräftigen Versagungsbescheid vom 6. März 2006 getroffene Feststellung, es sei von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, weil er das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, nicht durch die vom Antragsteller vorgelegte Bestätigung über eine in Tschechien abgelegte medizinisch-psychologische Untersuchung widerlegt.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Eintragung des Sperrvermerks nicht gerechtfertigt sei. Die kumulative Voraussetzung, die der Europäische Gerichtshof aufgestellt habe, dass nämlich jeweils die Fahrerlaubnisse im Inland „vollzogen" (gemeint offensichtlich entzogen) sein mussten, ehe eine ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde, sei auf die vorliegende Fallkonstellation zu Unrecht als übertragbar angesehen worden.

Zu Unrecht habe der Antragsgegner verlangt, dass der Antragsteller aufgrund von im Strafrecht als typische Jugendsünden angesehenen Fehlern, Fahren mit dem Mofa ohne Fahrerlaubnis u.ä., die Überprüfung der Fahreignung durch Vorlage eines MPU- Gutachtens vornehmen lasse. Der Antragsteller habe eine, wenn auch sehr kurze, aber dennoch prägnante Eignungsprüfung vorgelegt, die durchaus in der Lage sei, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten in der Bundesrepublik Deutschland verglichen zu werden. Es handle sich um eine in Tschechien anerkannte Prüfstelle. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Eignungszweifel wegen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen nicht im Raum gestanden seien. Weiter gehe das Erstgericht zu Unrecht davon aus, dass der am 15. Juni 2009 ausgestellte Führerschein keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Gültigkeitsdauer des tschechischen Führerscheins hinsichtlich der Klasse B um drei Jahre verlängert worden sei, sei von einer erneuten Prüfung auszugehen. Das im Antragsschriftsatz vom 6. November 2009 Vorgetragene werde voll inhaltlich zum Gegenstand des jetzigen Vorbringens gemacht. Das Gericht habe sich in keiner Form damit auseinandergesetzt, dass Fahreignungszweifel dann nicht mehr ernsthaft behauptet werden können, wenn hinsichtlich der als Jugendsünden zu qualifizierenden Verstöße allein schon aufgrund der „Alterung" ein Reifeprozess eingetreten sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Kopie der Fahrerlaubnisakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei der Prüfung der Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt. Das Beschwerdevorbringen in den Nrn. 2, 3, 8 und 9 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2010 genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Weiter kann das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 11. März 2010 nicht berücksichtigt werden, da es nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte.

Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben

(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 41 zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 22 zu § 146).

Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst

(vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, RdNr. 77 zu § 146 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum).

An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder nur auf dieses verweist oder wenn er sich mit bloß pauschalen, formelhaften Rügen begnügt

(vgl. OVG SH vom 31.7.2002 NJW 2003, 158; Guckelberger RdNr. 78 zu § 146; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 22 zu § 146).

Vielmehr müssen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssätze oder die dafür erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

(vgl. VGH BW vom 1.7.2002 NVwZ 2002, 1388/1389).

Mit der pauschalen Rüge in Nr. 2 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2010, dass die kumulative Voraussetzung, dass die Fahrerlaubnis im Inland entzogen sein muss, ehe eine ausländische Fahrerlaubnis erteilt wird, fehle, wird dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht Rechnung getragen. Im Übrigen steht seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 8. Oktober 2008 fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner am 6. März 2006 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Bei der Nr. 3 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2010 ist bereits nicht erkennbar, welche entscheidungserheblichen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts damit in Frage gestellt werden sollen. Mit der Nr. 8 des Beschwerdeschriftsatzes wird pauschal auf den Antragsschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen. Bei den formelhaften Aussagen in Nr. 9 fehlen sowohl Rechtsausführungen als auch der Bezug zu dem verwaltungsgerichtlichen Urteil.

Soweit der Vortrag des Antragstellers bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde berücksichtigt werden kann, hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 VwGO zu Recht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller mit der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments am 15. Juni 2009 die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht neu erteilt wurde. Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats

(vgl. BVerwG vom 29.1.2009 NJW 2009, 1687; BayVGH vom 28.7.2009 NZV 2010, 106; VGH Mannheim vom 27.10.2009 DAR 2010, 38).

Dass mit der Ausstellung des Führerscheins eine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Klasse B stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Der zweiseitige tschechische Führerschein, ausgestellt am 15. Juni 2009, entspricht den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG. Danach ist auf der Seite 2 des Führerscheins nach der deutschen Fassung der Richtlinie unter Nr. 10 für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse in Nr. 9, die der Inhaber zu führen berechtigt ist, das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen. Dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen. Durch die Eintragung des Datums 6. März 2006 für die Führerscheinklasse B hat die tschechische Behörde deutlich gemacht, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B dem Antragsteller mit diesem Tag erteilt wurde. Eine erneute Erteilung dieser Fahrerlaubnisklasse ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein nicht. Für den Vortrag des Antragstellers, dass eine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen der Klasse B mit der Festsetzung eines neuen Gültigkeitszeitraums stattgefunden habe, gibt es derzeit keine Anhaltspunkte.

Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Erneuerung eines Führerscheins der Klasse B bei Ablauf der Gültigkeitsdauer keine erneute Eignungsprüfung voraus. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorzusehen, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. schon vorher verlängert wird, hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise vorgetragen.

Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass, sollte dem Antragsteller am 15. Juni 2009 auch eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sein, die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts für die am 15. Juni 2009 in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis der Klasse A maßgebend sind. Fristgerechte Einwände gegen die hier festgestellte Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland wurden nicht erhoben.

Mit der vorgelegten tschechischen Bestätigung vom 21. September 2009 hat der Antragsteller auch nicht nachgewiesen, dass die Gründe für die bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedergewinnung der Fahreignung anzunehmen ist, lassen sich vorliegend § 11 FeV entnehmen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden. Diese Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle (§ 66 Abs. 1 FeV). Weiter müssen die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein (vgl. § 72 Abs. 1 FeV). Diese Voraussetzungen erfüllt die tschechische Prüfstelle, die die Bestätigung vom 21. September 2009 ausgestellt hat, offensichtlich nicht.

Soweit der Antragsteller die vorgelegte Bestätigung dem Inhalt nach als einem medizinisch-psychologischen Gutachten nach deutschem Recht vergleichbar ansieht, wird auf die zutreffenden Erwägungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass sich aus den in deutscher Sprache gehaltenen Schlussfeststellungen nicht ergibt, dass eine anlassbezogene Überprüfung stattgefunden hat. Hiermit werden lediglich pauschal die in der Regel für eine medizinisch-psychologischen Begutachtung in Betracht kommenden Fragestellungen (und damit auch die Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanforderung vom 9.11.2005) verneint. Im Übrigen kennt das tschechische Recht im Fahrerlaubnisrecht keine medizinisch¬psychologische Begutachtung. Dem Senat ist allerdings aus anderen Verfahren bekannt, dass entsprechende Bestätigungen zur Vorlage bei deutschen Fahrerlaubnisbehörden ausgestellt werden

(vgl. BayVGH vom 18.6.2009 Az. 11 CS 09.511).

Dafür spricht auch die Tatsache, dass bei der vorgelegten Bestätigung die Schlussfeststellungen bereits in deutscher Sprache gehalten sind.

Die Fahreignungszweifel, die sich insbesondere im Hinblick auf das wiederholte Fahren des Antragstellers ohne Fahrerlaubnis ergeben, sind auch nicht, wie der Antragsteller meint, dadurch entfallen, dass er „gealtert" und damit gereift sei. Die Verwertbarkeit von im Verkehrszentralregister eingetragenen Straftaten für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beurteilt sich nach § 29 StVG. Nur, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Verkehrszentralregister nach sich ziehen, muss einzelfallbezogen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen

(vgl. BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21/04 DVBl 2005, 1333; vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04 NJW 2005, 3081; BayVGH vom 6.5.2008 Az. 11 CS 08.551).

Danach sind jedenfalls die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 8. Juni 2005 (Urteil vom 25.8.2005) und die mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 14. November 2006 erfassten 5 Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis noch verwertbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).