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Gründe I. Der Antragsteller verzichtete am 5. Juli 2007 auf seine deutsche Fahrerlaubnis, nachdem ihn die Fahrerlaubnisbehörde nach Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis angehört hatte. Er wurde darüber belehrt, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis keine Tilgung der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte erfolge. Am 31. Juli 2007 hat der Antragsteller in der Tschechischen Republik die Prüfung der fachlichen Befähigung für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B bestanden. Ein EU-Führerschein wurde ihm dort am 13. Mai 2008 ausgestellt. Als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnis der Klasse B wird unter der Nr. 10 des Führerscheins ebenfalls der 13. Mai 2008 angegeben. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 11. Oktober 2007 ist der Antragsteller von der Polizei überprüft worden. Zum Nachweis seiner Fahrberechtigung legte er nach der polizeilichen Aktennotiz vom 24. Januar 2008 eine beglaubigte Abschrift seiner Führerscheinbeantragung sowie der Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung am 31. Juli 2007 vor, in welcher ihm das Führen von Fahrzeugen der Klasse B zugestanden werde. Die in der Akte befindlichen Papiere sind nicht in deutscher Sprache übersetzt. Auf Nachfrage teilte das Magistrat der Stadt T. der Polizei mit, dass der Antragsteller laut Mitteilung des Prüfkommissars am 31. Juli 2007 die Prüfung der fachlichen Tauglichkeit bestanden und ihm die Fahrerlaubnis der Gruppe B erteilt worden sei. Mit Bußgeldbescheid vom 17. April 2008, rechtskräftig seit 6. Mai 2008, wurde geahndet, dass der Antragsteller am 31. Januar 2008 verkehrswidrig abgebogen und es dadurch zu einem Unfall gekommen ist. Er erhielt hierfür 2 Punkte im Verkehrszentralregister. Nach Anhörung erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 29. Oktober 2008 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, dass dem Antragsteller nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis habe entzogen bzw. das Recht habe aberkannt werden müssen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Maßgebend für die Entscheidung sei, dass der Betroffene nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis einen Verkehrsverstoß begangen habe, für den Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien. Der Antragsteller habe damit erneut mehr als 18 Punkte erreicht. Gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2008 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit der Beschwerde wird beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 5. Dezember 2008, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts A. vom 29. Oktober 2008 anzuordnen. Es wird geltend gemacht, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2008 nicht rechtmäßig sei. Der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis habe zu einer Löschung der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte für die vor diesem Verzicht begangenen Verkehrszuwiderhandlungen geführt. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG müsse analog angewendet werden, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichte. Es liege eine Regelungslücke vor. Weiter seien die eingetragenen Punkte aufgrund der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht mehr zu berücksichtigen. Sämtliche eignungsverneinenden Umstände, die vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden hätten, dürften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden. Die tschechische Fahrerlaubnisbehörde habe dem Antragsteller durch die Erteilung der Fahrerlaubnis die uneingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigt. Bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2008 handele es sich nicht um eine Auffälligkeit von einigem Gewicht. Auffälligkeiten nach Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis könnten nicht zum sofortigen Entzug des Rechts führen, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend
wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass europäisches Gemeinschaftsrecht der Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht entgegensteht, weil es sich bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2008, die im Zusammenhang mit den vorhergehenden Verkehrsordnungswidrigkeiten zu beurteilen ist, um ein Verhalten des Antragstellers nach dem Erwerb des ausländischen Führerscheins handelt. Diese Annahme begegnet aber nach der Aktenlage erheblichen Bedenken. Maßgebend
für die gemeinschaftsrechtliche Überprüfung ist die Richtlinie
91/439/EWG (ABI. L 237 vom 24.8.1991, 5.1, zuletzt geändert am 29.9.2003
ABI. L 284 vom 31.10.2003, 5.1), da für die Beurteilung der Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig auf den Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist mit der zusätzlichen
Besonderheit, dass im Rahmen von
Nach gefestigter europarechtlicher Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen
Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, insbesondere nach dem Entzug der Fahrerlaubnis aufstellt
Allerdings werden die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Dabei stellt der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen, die die Neuerteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach Verlust der inländischen Fahrerlaubnis betreffen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ab. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür zu sehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte
Bei diesen Entscheidungen hatte der Europäische Gerichtshof allerdings auch keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Ausstellung des Führerscheindokuments und die Erteilung der Fahrberechtigung auseinanderfallen. Dass diese Zeitpunkte auseinanderfallen können, berücksichtigt die Richtlinie in dem EG-Muster eines Führerscheins, in dem unter Nr. 10 des Führerscheindokuments das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis je Klasse anzugeben ist. Dabei wird in den Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins ausgeführt, dass das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede (Unterklasse bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. In der Rechtssache Weber
hatte der Europäische Gerichtshof eine Sachverhaltskonstellation zu beurteilen, in der der Betroffene am 16. November 2004 die tschechische Führerscheinprüfung abgelegt hatte (entsprechende Eintragung im Führerschein) und ihm am 18. November 2004 der Führerschein ausgehändigt wurde. Der Gerichtshof hat hier auf den Erwerb des Führerscheins am 18. November 2004 abgestellt und ausgeführt, dass dieser Erwerb zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, in dem eine am 17. November 2004 verhängte Maßnahme der befristeten Aussetzung der deutschen Fahrerlaubnis galt und damit die Gültigkeit des tschechischen Führerscheins abgelehnt werden kann. Diese Entscheidung kann für die Maßgeblichkeit des Ausstellungstages des Führerscheins bei Neuerteilungen herangezogen werden. Die Rechtsfrage,
welcher Zeitpunkt für die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis
vorliegend maßgebend ist, muss nicht abschließend geklärt
werden, da auch bei Zugrundelegung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis
nach Aktenlage nicht vom Datum 31. Juli 2007 ausgegangen werden kann.
In dem tschechischen EU-Führerschein wird als Erteilungsdatum für
die Fahrerlaubnis der Klasse B das Datum 13. Mai 2008 angegeben. Aus der
Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt
sich auch, dass der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich von den Angaben
im Führerschein ausgehen muss und nicht eine abweichende Beurteilung
vornehmen kann. Die Richtlinie 91/439/EWG verleiht dem Ausstellermitgliedstaat
die ausschließliche Zuständigkeit, sich zu vergewissern, dass
die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser
Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat
triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass der Ausstellermitgliedstaat im Vorfeld der Ausstellung des Führerscheins eine Auskunft über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller gegeben hat. Es wurde mit Schreiben vom 7. Mai 2008 mitgeteilt, dass dem Antragsteller kein Führerschein ausgestellt worden und er in der Fahrerevidenz auch nicht erfasst sei. Der Antragsteller habe laut Mitteilung des Prüfkommissars die Prüfung der fachlichen Tauglichkeit bestanden und die Fahrerlaubnis der Gruppe B sei ihm erteilt worden. Daraus hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass dem Antragsteller bereits am 31. Juli 2007 eine gültige Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Diese Auslegung, die auch aufgrund der in der Akte befindlichen Papiere in tschechischer Sprache im summarischen Verfahren nicht weiter überprüft werden kann, begegnet aber im Hinblick auf den wenige Tage nach der Auskunft ausgestellten Führerschein, in dem ausdrücklich das Datum 13. Mai 2008 für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B angegeben wird, Bedenken. Solange dieser mögliche Widerspruch nicht durch eine weitere Anfrage an die tschechische Behörde aufgeklärt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller bereits am 31. Juli 2007 eine EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2008 als Verhalten nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis zur sofortigen Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, führt, ist dieser Gesichtspunkt nicht mehr entscheidungserheblich. Der Senat weist nur darauf hin, dass sich aus seiner ständigen Rechtsprechung, auf die der Antragsgegner zu Recht verwiesen hat, ergibt, dass der Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht dazu führt, dass die früheren Verkehrsordnungswidrigkeiten, soweit sie noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif sind, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht mehr berücksichtigt werden können. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, auch einer ausländischen Fahrerlaubnis, sind frühere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nicht grundsätzlich abgegolten. So kann eine erneute Auffälligkeit des Betroffenen im Zusammenhang mit früheren Vorfällen oder Erkenntnissen Anlass zu einer Begutachtung ergeben
Ob eine erneute Verkehrsordnungswidrigkeit nach Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit früheren Verkehrsordnungswidrigkeiten auch zu einer nach § 11 Abs. 7 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG feststehenden Nichteignung führen kann
kann vorliegend dahinstehen. Weiter braucht nicht abschließend geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht auf den Führerschein ggf. zur Punktelöschung entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG führen kann. Der Senat teilt die Rechtsauffassung in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss, dass allein der Verzicht auf den Führerschein nicht zur Löschung der Punkte für die vor dem Verzicht begangenen Zuwiderhandlungen führen kann und verweist auf die entsprechenden Ausführungen auf S. 11 des Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ob ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen - Ablauf einer Sperrfrist von 6 Monaten und Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. auch VG Freiburg vom 11.9.2008 1 K 1546/08) - zur einer Löschung von im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten führen kann, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss dahinstehen lassen, da es diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat. Mit dieser Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof prüft aber nur die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung hat der Senat berücksichtigt, dass nach Aktenlage derzeit erhebliche Bedenken bestehen, ob es sich bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2008, die Anlass für die Aberkennungsentscheidung vom 29. Oktober 2008 war, um ein Auffäll ig werden des Antragstellers nach Erteilung seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis handelt. Die tschechische EU-Fahrerlaubnis ist grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tschechische Republik vom Antragsteller eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert hat. Bei dieser Rechtslage überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von seiner Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.). |
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