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Beschluss
Tenor
I. Die
Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500
€ festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, geb. am 4. August 1963, wendet sich gegen den Sofortvollzug
der
Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis (Klasse
B) in Deutschland Gebrauch zu machen. Nach der Entziehung seiner deutschen
Fahrerlaubnis erwarb der Antragstelleram 17. Mai 2006 eine tschechische
Fahrerlaubnis. In der tschechischen Fahrerlaubnis ist der deutsche Wohnort
des Antragstellers vermerkt. Der Antragsteller hatte auch nach eigenen
Angaben in der Tschechischen Republik keinen Wohnsitz.
Im Verkehrszentralregister
sind folgende Verkehrsverstöße des Antragstellers eingetragen:
Amtsgericht
Schwandorf vom 10. Dezember 1996, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
Geldstrafe 40 Tagessätze und 3 Monate Fahrverbot;
Amtsgericht
Cham vom 19. Juli 2001, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (festgestellte
BAK von
1,6 Promille), Geldstrafe 70 Tagessätze, Fahrerlaubnisentzug und
Sperrfrist 10 Monate;
Amtsgericht
Cham vom 21. Februar 2003, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis,
60
Tagessätze und 3 Monate Fahrverbot;
Amtsgericht
Cham vom 26. Juni 2003, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis,
6 Monate
Freiheitsstrafe auf Bewährung, Sperrfrist für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis 1 Jahr;
Bußgeldbescheid
vom 12. März 2007, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, Geldbuße 40
€;
Bußgeldbescheid
vom 12. September 2007, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, Geldbuße 80
€.
Mit Schreiben
vom 7. Dezember 2007 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller
auf,
ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen
beizubringen. Mit dem Gutachten solle geprüft werden, ob zu erwarten
sei, dass der Antragsteller
auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Bestimmungen verstoßen
werde.
Nachdem der
Antragsteller nicht bereit war, sich einer Begutachtung zu unterziehen,
erkannte
die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar
2008 das Recht ab,
von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen,
forderte die
unverzügliche Vorlage der Fahrerlaubnis zur Eintragung eines diesbezüglichen
Vermerks und
ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügungen an. Weiter wurde für
den Fall der Nichtbeachtung
der Vorlageverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.
Die Aberkennung des
Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch
zu machen, wurde auf §
3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt.
Gegen diesen
Bescheid legten die Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Februar
2008
Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Regensburg,
die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Mit Beschluss
vom 10. März
2008, zugestellt am 13. März 2008, lehnte das Verwaltungsgericht
den Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit ihrer
Beschwerde gegen diesen Beschluss machen die Prozessbevollmächtigten
des
Antragstellers geltend, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung
nicht rechtmäßig erfolgt sei. Ein Gutachten wegen der Trunkenheitsfahrt
des Antragstellers
habe nicht angefordert werden können, da diese Fahrt vor dem Erwerb
der tschechischen
Fahrerlaubnis liege und der tschechische Führerschein nach der Rechtsprechung
des
Europäischen Gerichtshofs anzuerkennen sei. Auch eine Gutachtensanforderung
nach § 11 Abs.
3 Nr. 4 FeV sei nicht gerechtfertigt. Dabei sei zu beachten, dass mit
einer Gutachtensanforderung
das Punktsystem nach § 4 StVG nicht unterlaufen werden könne.
Besondere Gründe für eine
Gutachtensanforderung lägen hier nicht vor. Der Antragsteller sei
kein notorischer Raser, die
Geschwindigkeitsüberschreitungen hätten nicht in einem engen
zeitlichen Zusammenhang
gestanden und es habe sich nicht um erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts
gehandelt. Weiter habe die Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ausgeübt.
Nach der neuesten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der "Aufnahmemitgliedstaat"
ausnahmsweise
berechtigt, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
nicht anzuerkennen,
wenn sich aus dem Führerscheindokument ergebe, dass ein ausländischer
Wohnsitz nicht
begründet worden sei. Die vorliegende Untersagungsverfügung
sei aber auch danach nicht
gerechtfertigt, da es sich bei Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
um eine Kann-Vorschrift
handle und die Fahrerlaubnisbehörde hier kein Ermessen ausgeübt
habe. Weiter erfülle die
Gutachtensanforderung nicht die Anforderung des § 11 Abs. 6 Satz
1 FeV. Im Übrigen hätte die Fahrerlaubnisbehörde bei der
gebotenen Ermessensentscheidung nicht die Frage der Fahreignung prüfen
dürfen, da sie hierbei an die Beurteilung der ausländischen
Behörde gebunden sei.
Der Antragsgegner
beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend
wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen.
Die Beschwerde
hat keinen Erfolg.
Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Aberkennung des Rechts des Antragstellers,
von
seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen,
unter den vom
Verwaltungsgericht erörterten Gesichtspunkten rechtmäßig
ist. Denn der Antragsteller hat
nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni
2008 (Az. C-329/06
und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06), auf die der Bevollmächtigte
des Antragstellers
mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 Bezug genommen hat, für sein Anfechtungsbegehren
kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Vorläufiger
Rechtsschutz kann nach allgemeiner Auffassung nur gewährt werden,
wenn die
gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet
erscheint, die subjektive
Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 25.4.2007
9 VR 4/07, vom
22.9.1995 DVBI 1996, 107 und vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91; Sodan in:
Sodan/Ziekow,
VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42; Rennert in: Eyermann, VwGO,
12. Aufl. 2006, RdNr. 16
vor § 40). Wollte man zugunsten des Antragstellers unterstellen,
der Bescheid vom 12. Februar
2008 müsste aufgehoben werden, so würde der Wegfall der Aberkennungsentscheidung
nichts
daran ändern, dass der Antragsteller auch danach von seiner tschechischen
Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet Gebrauch machen dürfte, da sich
deren Ungültigkeit im Inland bereits aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2
und 3 FeV in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen
vom 26. Juni 2008 ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 11 ZB 07.1259).
Nach den
genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat
der
Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen,
die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem
Ablauf einer
gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist
erteilten Fahrerlaubnis
grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst
oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren
Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe
b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein
vom 29. Juli 1991 (ABI. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung
zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt
war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber
dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis
erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06 RdNr.
72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).
Eine solche
Fallgestaltung liegt hier vor. Aus der in der Akte des Verwaltungsgerichts
Regensburg
befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am 17. Mai 2006 ausgestellten
tschechischen
Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments
im Feld 8 eingetragen
wurde: "Cham, Spolkovä Republika Nmecko". Da das Feld 8
dazu dient, fakultativ den Wohnort
oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 Buchstabe d des Anhangs
I a zur Richtlinie
91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen
des Europäischen
Gerichtshofs vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen
Dokument, dass der
Antragsteller seitens der tschechischen Behörden damals als eine
in Cham ansässige Person
geführt wurde. Dies entspricht auch der eigenen Einlassung des Antragstellers,
dass er in der
Tschechischen Republik keinen Wohnsitz hatte.
Damit steht
aufgrund der Eintragungen tschechischer Behörden in den dem Antragsteller
ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik
in seinem Fall gegen das sich
aus Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis
verstoßen hat,
wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis
im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss.
Nach den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers
in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 9. Juli 2008 hatte die Tschechische
Republik es nach ihrem am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt zur Europäischen
Union versäumt, die Wohnsitzregelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG
in ihr nationales Recht umzusetzen und dies erst am 1. Juli 2006 nachgeholt.
Da das Amtsgericht Cham dem Antragsteller durch rechtskräftig gewordenes
Urteil vom 19. Juli 2001 seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen hat, liegt
auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen
den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung
eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
ergriffen haben muss.
Die Bundesrepublik
Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen,
der zufolge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen
EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz
1 FeV), in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des
Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich,
dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug
auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit
der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw. 69 der
genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform
sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich
eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen
Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates
ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche
Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller
Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis
schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber
verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen
EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv
den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich
aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen,
bedarf es mithin keines -konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts. Eine
Einzelfallentscheidung mit Ermessensausübung, wie die Bevollmächtigen
des Antragstellers vortragen, ist nicht mehr erforderlich.
Die Beschwerde
war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 VwGO
und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs
für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).
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