Gericht: 

VGH München

Datum:

19.10.2009

Aktenzeichen:

11 CS 09.1249
Vorinstanz: VG Augsburg vom 28. April 2009, Az: Au 7 5 09.414


Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 1. Juni 1993 verhängte das Amtsgericht D. gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 45,-- Tagessätzen und entzog ihm unter Festsetzung einer Sperrfrist von sechs Monaten die Fahrerlaubnis. Damit wurde geahndet, dass der Antragsteller am 31. Dezember 1992 mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 2,39 %o ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte.

Am 3. Oktober 2005 wurde dem Antragsteller, der bis dahin im Bundesgebiet trotz mehrfacher Versuche keine neue Fahrerlaubnis erworben hatte, in der Tschechischen Republik ein Führerschein der Klassen A und B ausgestellt. Im Feld 8 auf der Vorderseite dieses Dokuments ist derjenige in Deutschland liegende Ort eingetragen, den der Antragsteller auch im vorliegenden Rechtsstreit als seinen Wohnort angegeben hat.

Am 23. März 2006 verzichtete der Antragsteller auf das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Nachdem der Antragsteller im Juni 2006 beantragt hatte, ihm nach den §§ 29 bis 31 FeV eine (deutsche) Fahrerlaubnis der Klassen A und B zu erteilen, erkannte das Landratsamt Augsburg ihm am 30. März 2007 das Recht zu, von der in Tschechien ausgestellten EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In den Gründen dieses Bescheids wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498) sei die tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen gewesen.

Am 31. März 2007 erteilte das Landratsamt dem Antragsteller eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L, M und 5; am 18. April 2007 stellte es ihm für diese Klassen einen deutschen EU-Führerschein sowie einen internationalen Führerschein aus. Am 6. Mai 2008 und am 11. Februar 2009 händigte die Behörde ihm jeweils neue Führerscheine (am 11.2.2009 zudem einen internationalen Führerschein) aus, nachdem der Antragsteller die am 18. April 2007 und am 6. Mai 2008 erhaltenen Führerscheine als verloren gemeldet hatte.

Am 4. März 2009 erließ das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid:

"1. Der Verwaltungsakt in Form der Aushändigung eines deutschen EU-Kartenführerscheins zuletzt vom 11.02.2009 wird mit sofortiger Wirkung zurückgenommen."
2. Der am 11.02.2009 vom Landratsamt A. ausgestellte deutsche EU-Kartenführerschein mit der Fahrerlaubnisnummer [...] sowie der Internationale Führerschein mit der Listennummer [...] ist bis 12.03.2009 zurückzugeben.
3. Werden die Führerscheine nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt Augsburg abgeliefert, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR zur Zahlung fällig.
4. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 dieses Bescheides wird angeordnet.
..."

Mit der am 2. April 2009 zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage, über die nach Lage der Akten noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom
4. März 2009. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 4. März 2009 wiederherzustellen.

Das letztgenannte Begehren lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. April 2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ab.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller der Sache nach, den Beschluss vom 28. April 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. März 2009 wiederherzustellen. Zur Begründung macht er geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis die Voraussetzungen des § 28 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht vorgelegen. Während das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass am 3. Oktober 2005 das Urteil vom 1. Juni 1993 noch verwertbar gewesen sei, komme es für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis ausschließlich darauf an, dass die von einem Gericht "oder seitens einer Fahrerlaubnisbehörde" verhängte Sperrfrist abgelaufen sei. Da das hier der Fall gewesen sei, seien sowohl die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis als auch die (nicht näher bezeichnete) Entscheidung des Landratsamts Augsburg rechtmäßig gewesen. Für die Rücknahme der Erteilung der Fahrerlaubnis habe deshalb keine Rechtsgrundlage bestanden.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Ablauf der Sperrfrist sei nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008

(Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az. C - 334/06 bis C 336/06 DAR 2008, 459)

unmaßgeblich. Ausschlaggebend komme es vielmehr darauf an, dass die tschechische Fahrerlaubnis dem Antragsteller wegen des im zugehörigen Führerschein eingetragenen deutschen Wohnsitzes keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet habe vermitteln können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene, den Antragsteller betreffende Fahrerlaubnisakte verwiesen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung dieses Rechtsmittels gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Würdigung des Beschwerdevorbringens beschränkt ist, ist lediglich zu erörtern, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den im Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Juni 2009 genannten Gründen als unzutreffend erweist. Das ist zu verneinen.

Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen des Beschlusses vom 28. April 2009 ausgeführt, der Bescheid vom 30. März 2007 und die am 18. April 2007 und am 28. Januar 2009 erfolgten Ausstellungen deutscher und internationaler Führerscheine seien rechtswidrig gewesen, da der Antragsteller nicht berechtigt gewesen sei, auf der Grundlage seiner tschechischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Bundesgebiet zu führen. Die Rücknahme des am 28. Januar 2009 ausgestellten, am 11. Februar 2009 ausgehändigten Ersatzführerscheins (hierin sah das Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt der Nummer 1 des Bescheids vom 4.3.2009) nach Art. 48 BayVwVfG sei deshalb im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet leitete das Verwaltungsgericht aus dem Umstand her, dass sowohl die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 als auch diejenigen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt seien.

Diesen Gedankengang hat der Antragsteller nur insoweit angegriffen, als er das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der letztgenannten Vorschrift mit dem Argument in Abrede stellt, entscheidend sei allein, dass (im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis) eine gegen den Erwerber verhängte Sperrfrist - wie hier der Fall - abgelaufen gewesen sei.

Dieser rechtliche Ansatz geht deshalb fehl, weil seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) feststeht, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht nur dann berechtigt sind, die Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn diese während einer gegen den Erwerber im erstgenannten Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erworben wurde. Diese Möglichkeit besteht nach den Urteilen vom 26. Juni 2008 vielmehr auch, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABI L 237, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins nicht erfüllt war

(vgl. z.B. EuGH vom 26.6.2008 DAR 2008, 459, RdNr. 69).

Die Beschwerdebegründung stellt nicht in Abrede, dass diese Voraussetzung für die Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers vorliegt.

Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, zusätzlich zu den Tatbestandsmerkmalen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV müssten auch diejenigen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt sein, greift die Beschwerdebegründung als solche ebenfalls nicht an. Die Frage, ob in der Person des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis eines der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Vorkommnisse zu verzeichnen war, beantwortet sich unabhängig davon, ob gegen ihn jemals eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt wurde und wann sie bejahendenfalls ablief. Entscheidend ist allein, ob ihm gegenüber eine unanfechtbare, die Fahrerlaubnis entziehende oder ihre Erteilung versagende Entscheidung ergangen ist oder der Betroffene auf eine Fahrerlaubnis verzichtet hat und dieser Umstand noch berücksichtigungsfähig ist. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hier auch die letztgenannte Voraussetzung erfüllt sei, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 11.1.5 Satz 1, 11.46.1 und 11.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).