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Tenor
Gründe Mit Strafbefehl vom 24. August 2001 wurde dem Antragsteller seine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,38 Promille Blutalkoholkonzentration entzogen. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung wurde auf fünf Monate festgesetzt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 wurde der Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und BE abgelehnt, da er das geforderte Gutachten nicht beigebracht hatte. Bei einer Verkehrskontrolle am 2. Februar 2009 legte der Antragsteller einen am 15. Oktober 2004 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein vor, in dem ein deutscher Wohnort eingetragen war. Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 stellte der Antragsgegner fest, dass dieser Führerschein der Klassen A und B ungültig ist und forderte den Antragsteller zur Vorlage zum Zweck der Eintragung eines Ungültigkeitsvermerks auf. Die sofortige Vollziehung der Vorlageanordnung wurde angeordnet. Der Antragsteller
erhob Anfechtungsklage und stellte einen Antrag nach Mit der
Beschwerde rügt der Antragsteller, das Erstgericht habe zu Unrecht
angenommen, dass er für die Zeit von Februar 2004 bis November 2004
keinen Wohnsitz in Tschechien begründet habe. Entgegen der Auffassung
des Erstgerichts habe er sehr wohl den erforderlichen Domizilwillen gehabt.
Aufgrund fehlender Perspektiven in Deutschland habe er sich in Tschechien
im Bereich "Mobilfunkversorgung des ländlichen Raums" beruflich
niederlassen wollen. Den Wohnsitz in Deutschland habe er aufgegeben, die
Abmeldung sei lediglich aus Nachlässigkeit unterblieben. Von Februar
2004 bis November 2004 habe er sich ununterbrochen in Tschechien aufgehalten.
Aufgrund der Eigenheiten seines beruflichen Projekts habe er seinen Standort
mehrfach wechseln müssen. Er habe sich jedoch in einem eingegrenzten
und eingrenzbaren Bereich aufgehalten, so dass ausnahmsweise doch von
einer Wohnsitznahme auszugehen sei. Letztlich sei er Opfer der seinerzeit
fehlenden Meldepflicht in Tschechien geworden. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verhält sich ausschließlich dazu, ob hier entgegen den Angaben im Führerschein davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG doch im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Insoweit ist das Beschwerdevorbringen jedoch schon deshalb nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Wohnsitzvoraussetzung nur darauf ankommt, welcher Wohnsitz sich aus dem Führerschein selbst ergibt
Im Übrigen gilt nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Antragsteller hat vorgetragen, von Februar 2004 bis November 2004 durchgängig als Subunternehmer beruflich in mehreren Ortschaften in der tschechischen Republik tätig gewesen zu sein. Damit ist die Voraussetzung des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer zumindest in entsprechender Anwendung erfüllt. In diesem Fall gilt als ordentlicher Wohnsitz des Führerscheininhabers der Ort seiner persönlichen Bindungen, ohne dass er regelmäßig dorthin zurückkehren muss. Der Antragsteller hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass seine persönlichen Bindungen, die vor dem Hintergrund seines Lebensalters, seiner deutschen Staatsbürgerschaft und Nationalität und eines nur zehnmonatigen Aufenthalts im Ausland im Bundesgebiet liegen dürften, für die Zeit seines Aufenthalts in Tschechien sich ebenfalls dorthin verlagert haben. Für ein Bestehenbleiben der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich dort nicht abgemeldet hat, wenngleich er unsubstantiiert vorträgt, dies aus reiner Nachlässigkeit unterlassen zu haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass durch einen Aufenthalt zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich kein Wohnsitz begründet werden kann
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, dass die Tschechische Republik das in Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins noch nicht in nationales Recht umgesetzt hatte. Der EuGH lässt es dahinstehen, ob der Wohnsitzverstoß vor oder nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen in Tschechien erfolgte (vom 26.6.2008 C 329/06 und C 343/06). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juni 2004 (NVwZ 2004,1327 - vgl. Nrn. 11.1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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