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Tenor
Gründe I. Einen im Jahr 2004 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm die Antragstellerin zurück, nachdem sie der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, nicht nachgekommen war. Am 15. Februar 2006 erwarb die Antragstellerin in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Der zugehörige Führerschein trägt nach den Feststellungen der Bayerischen Grenzpolizei die Nummer .... Im Laufe des Jahres 2009 erhielt das Landratsamt ... nach Aktenlage aufgrund eines Telefonanrufs davon Kenntnis, dass in den tschechischen Führerschein der Antragstellerin ein in Deutschland liegender Wohnort eingetragen sei. Durch Bescheid vom 21. September 2009 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin in sofort vollziehbarer Weise, ihren tschechischen Führerschein der Behörde zur Anbringung eines Vermerks über die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen. Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheids nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld angedroht. Mit der am 2. Oktober 2009 gegen diesen Bescheid zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung dieses Bescheids. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. In der Klage- und Antragsschrift vom 30. September 2009 wird ausgeführt: "In dem tschechischen Führerschein zur Nummer EB 519878 vom 15.02.2006 wurde von den tschechischen Führerscheinbehörden ein deutscher Wohnsitz eingetragen." Durch Beschluss vom 6. November 2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin der Sache nach, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. September 2009 gegen den Bescheid vom 21. September 2009 wiederherzustellen. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, die Vorschriften, auf die das Landratsamt ihre Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins gestützt habe (nämlich § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV), seien auf den vorliegenden Fall unanwendbar; sie würden nicht zum Sachverhalt passen. Im weiteren
Fortgang der Beschwerdebegründung beruft sich die Antragstellerin
auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in den Randnrn.
52 f. des in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 ergangenen
Urteils vom 26. Juni 2008 (Slg 2008 I-04635), in den Randnrn. 49 f. des
am gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-334/06, C-335/06 und
C-343/06 erlassenen Urteils (Slg 2008 I-04691) sowie in den Randnrn. 38
bis 43 des in der Rechtssache C-445/08 am 9. Juli 2009 ergangenen Beschlusses
(NJW 2010, 217). Zur Untermauerung der Aussage, Ausnahmeregelungen von
dem Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheine seien eng auszulegen, verweist die Antragstellerin
auf einen am Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Begründung dieses Rechtsmittels enthalte weitgehend keine Darlegung von Beschwerdegründen im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Den sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen sei allenfalls insoweit Genüge getan, als die Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) verwiesen habe. Der dort vertretenen Rechtsauffassung sei der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung entgegengetreten. Wegen der Replik der Antragstellerin auf die Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Januar 2010, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung,
auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß 1. Kein beachtliches Beschwerdevorbringen liegt zunächst insoweit vor, als in Abschnitt I der Beschwerdebegründungsschrift vom 11. Dezember 2009 auf Abschnitt I der Klage- und Antragsschrift vom 30. September 2009 Bezug genommen wird. Aus dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich statuierten Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Beschluss auseinanderzusetzen hat, folgt, dass der Beschwerdeführer konkret aufzeigen muss, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst
An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt es, soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt oder sogar nur hierauf verweist
solange er nicht zum Ausdruck bringt, warum diese noch in Unkenntnis der Argumentation des Verwaltungsgerichts gemachten Ausführungen aus seiner Sicht auch angesichts der Begründung des angefochtenen Beschlusses Gültigkeit beanspruchen. Unschädlich - aber unbehelflich - ist die in Abschnitt I der Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2009 vorgenommene Verweisung auf Abschnitt I der Klage- und Antragsschrift vom 30. September 2009 nur insoweit, als sich die Antragstellerin auf die dort vorgenommene Schilderung des Sachverhalts bezieht. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt allenfalls dann, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt wiedergibt, der dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde liegt, wenn er geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei deshalb abzuändern oder aufzuheben, weil sie von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht. Die Antragstellerin macht jedoch ausschließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage unzutreffend gewürdigt. Die Ausführungen im zweiten und dritten Absatz des Abschnitts II der Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2009 stimmen wortgleich mit dem ersten und zweiten Absatz in Abschnitt II.2 der Klage- und Antragsschrift überein. Da das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses eingehend dargelegt hat, warum § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV bei entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sehr wohl als Rechtsgrundlagen für die Forderung nach Vorlage eines ausländischen Führerscheins in Betracht kommen, der für eine in Deutschland ungültige Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, hätte die Antragstellerin nicht darauf verzichten dürfen, in Anknüpfung an die Argumentation des Verwaltungsgerichts Gesichtpunkte vorzutragen, aus denen sich schlüssig ergibt, warum die in diesem Abschnitt der Beschlussgründe vertretene Rechtsauffassung aus ihrer Sicht nicht zutrifft
Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, die Notwendigkeit einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, ist die Antragstellerin auch durch den Verweis auf die von ihr zitierten Aussagen des Europäischen Gerichtshofs nicht gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Aussage, die tschechische Fahrerlaubnis der Antragstellerin sei in Deutschland ungültig, auf die in den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) anerkannte Befugnis berufen, wonach ein Mitgliedstaat der Europäischen Union den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein dann nicht anzuerkennen braucht, wenn ein in bestimmter Weise dokumentierter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein, ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) vorliegt. Die Richtigkeit dieser Aussage wird nicht in Frage gestellt, wenn - wie es die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung getan hat - ausschließlich diejenigen Aussagen des Europäischen Gerichtshofs referiert werden, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnissen und die aus ihm herzuleitenden Folgerungen zum Ausdruck bringen. Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungserfordernis hätte die Antragstellerin nur Genüge getan, wenn sie aufgezeigt hätte, dass die vom Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Durchbrechung dieses Prinzips in ihrem Fall nicht vorliegen. Der Einwand, die Antragstellerin habe in Tschechien ihre Vorauffälligkeiten offenbart und dort eine Führerscheinprüfung absolviert, die die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen praktischen und geistigen Fähigkeiten zum Gegenstand gehabt habe, ist schon von der Sache her nicht geeignet, die Richtigkeit des Arguments zu erschüttern, die tschechische Fahrerlaubnis brauche in Deutschland wegen der sich aus dem zugehörigen Führerschein ergebenden Missachtung des Wohnsitzerfordernisses nicht anerkannt zu werden. In gleicher Weise unbehelflich ist auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (a.a.O.). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung die Auffassung vertreten, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genüge aus europarechtlichen Gründen für sich alleine nicht, um die Befugnis der Bundesrepublik Deutschland auszulösen, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Hinzukommen müsse vielmehr, dass gegen den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates früher eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen wurde. Da der Antragstellerin am 11. Juni 2003 die Fahrerlaubnis entzogen wurde und diese Entscheidung - wie im angefochtenen Beschluss unwiderlegt ausgeführt - rechtlich noch verwertbar ist, liegt in ihrem Fall das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für erforderlich erachtete zusätzliche Kriterium gerade vor. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Januar 2010 unter Verweis auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (a.a.O.) geltend macht, es sei unzulässig, einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus eigenen Erklärungen des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis herzuleiten, ist dieser Einwand unbeachtlich, da er erstmals nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht wurde. 2. Eine rechtlich beachtliche Beschwerdebegründung liegt - bei wohlwollender Betrachtung - nur insoweit vor, als die Antragstellerin durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung für zutreffend erachtet. In jener Entscheidung wurde allerdings nicht, wie das auf Seite 5 oben des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 11. Dezember 2009 zum Ausdruck gebracht wird, der Standpunkt vertreten, § 28 FeV sei deshalb unanwendbar, weil für den Erlass dieser Norm keine Ermächtigungsgrundlage bestanden habe (sie findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j StVG). Zutreffend wiedergegeben wurde in der Beschwerdebegründung die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretene Rechtsmeinung jedoch, wenn auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2009 ausgeführt wurde, die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV seien auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit der Folge nicht anwendbar, dass eine solche ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland auch dann gültig sei, wenn ihr Inhaber im Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Juni 2009 (Az. 11 CE 09.965) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08), in der die im Beschluss vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) vertretene Meinung bekräftigt wurde, ausgeführt:
Nicht gefolgt
werden kann dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, eine Person, bezüglich der in Deutschland ehedem ein § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unterfallendes Vorkommnis zu verzeichnen war und die danach unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erworben hat, dürfe so lange im Besitz dieser Fahrerlaubnis bleiben, bis eine durchzuführende Überprüfung ihrer Fahreignung ergeben hat, dass sie nach wie vor fahrungeeignet ist, läuft auf die Umkehrung dieses Grundsatzes hinaus. Sie privilegiert zudem Personen, die sich eine Fahrerlaubnis in einem Land beschafft haben, das - wie bei der Tschechischen Republik der Fall - das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis noch während mehrerer Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Union nicht in das nationale Recht umgesetzt und es in seiner fahrerlaubnisrechtlichen Vollzugspraxis unbeachtet gelassen hat, in unbilliger Weise gegenüber Fahrerlaubnisbewerbern, die sich im Anschluss an ein Ereignis im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Inland um eine Neuerteilung dieser Berechtigung bemühen und die so lange nicht motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis ihnen der positive Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gelungen ist." Dem ist aus Anlass des vorliegenden Falles nichts hinzuzufügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und der Empfehlung in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). |
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