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Tenor
Gründe I.Durch rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 1. November 1996 verhängte das AG Berlin-Tiergarten gegen den Antragsteller wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig ordnete es an, dass dem Antragsteller bis zum 8. November 1999 keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Am 15. März
2006 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis
der Mit Schreiben vom 12. November 2008 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass der tschechische Führerschein ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und dass jede Nutzung des Führerscheins im Bundesgebiet den Tatbestand eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfülle. Durch Bescheid vom 28. November 2008 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung des Bescheids bei ihrem Straßenverkehrsamt zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nummer 1 des Bescheidstenors). Falls der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, drohte ihm die Antragsgegnerin unter der Nummer 2 des Tenors die zwangsweise Einziehung des Führerscheins an. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller, auf dessen tschechischem Führerschein die Antragsgegnerin spätestens am 4. Dezember 2008 eine Kennzeichnung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV angebracht hatte, mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 5. Dezember 2008, Widerspruch ein. Am 8. Dezember 2008 reichte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach einen "Antrag gemäß § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO" ein, mit dem er folgende Rechtsschutzziele verfolgte: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Dezember 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2008 wird wiederhergestellt. Außerdem wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig berechtigt ist, weiterhin von seiner am 15. März 2006 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Durch Beschluss vom 15. Januar 2009 lehnte das Verwaltungsgericht unter der Nummer 1 des Tenors den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, unter der Nummer 2 des Tenors den vorstehend wiedergegebenen Feststellungsantrag ab. Unter der Nummer 4 des Tenors setzte es den Streitwert auf "jeweils 2.500 Euro" fest. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzulässig, da der Bescheid vom 28. November 2008 weder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden noch vorgetragen worden oder ersichtlich sei, dass bei der Anordnung der Vorlage einer ausländischen "Fahrerlaubnis" die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfalle. Insbesondere könne in der Androhung von Zwangsmitteln keine Vollziehungsanordnung gesehen werden. Ob das außerdem verfolgte Feststellungsbegehren zulässig sei und hierfür ein Anordnungsgrund vorliege, könne dahinstehen, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch ersichtlich sei. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Abänderung des Beschlusses vom 15. Januar 2009 dahingehend, dass seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen entsprochen wird. Vorliegend sei keine Eilbedürftigkeit erkennbar; der Antragsteller nehme seit Jahren in Deutschland wieder am Straßenverkehr teil, ohne dass ersieh das Mindeste habe zuschulden kommen lassen. Zudem bestünden Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland von der sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) ergebenden Kompetenz wirksam Gebrauch gemacht habe. Die einschlägige Verordnung sei bereits formell gemeinschaftsrechtswidrig, da es an der nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erforderlichen Zustimmung der Kommission fehle. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az. C-476/01; DAR 2004, 333) ergebe sich zudem die materielle Rechtswidrigkeit einer (vom Antragsteller nicht ausdrücklich bezeichneten) Bestimmung. Im Anschluss an ein Zitat aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2004 (NJW 2004, 3058), die sich mit der Tragweite des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV befasste, machte der Antragsteller geltend, der Wortlaut dieser Vorschrift gebe "nicht das Mindeste dafür her, was der Europäische Gerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 an Alternativen eröffnet" habe. Eine teleologische Reduktion scheide schon deshalb aus, da eine bewusste Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers inmitten stehe, die dazu diene, "den deutschen Sonderweg in Europa zu bewahren". Aus den Urteilen vom 26. Juni 2008
gehe zudem
nicht hervor, wer Adressat der sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
ergebenden Kompetenz sei. In den Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 Außerdem legte der Antragsteller "vorsorglich" Beschwerde gegen die Festsetzung der Streitwerte auf jeweils 2.500,- € ein. Zur Begründung dieses Rechtsmittels machte er geltend, es liege nur eine einzige Angelegenheit im Sinn des Gebührenrechts vor. Die Antragsgegnerin beantragt, die gegen die Sachentscheidung gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat u. a. mitgeteilt, der Antragsteller sei nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis ausweislich der Eintragungen im Verkehrszentralregister straßenverkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 30. August 2006: verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs 8. Mai 2007: Fahren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit, wobei es zu einem Unfall gekommen sei 6. Mai 2008: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h 15. Mai 2008: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Wegen des Verfahrensgangs und Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II.Die Verbindung der Verfahren 11 CS 09.350 (es hat die gegen die Nummern 1 bis 3 des Beschlusses vom 15.1.2009 gerichtete Beschwerde zum Gegenstand) und 11 C 09.355 (unter diesem Aktenzeichen führt der Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde) beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. 1. Soweit sich die unter dem Aktenzeichen 11 CS 09.350 geführte Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs wendet, war sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Denn die Beschwerdebegründung setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit keinem Wort mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander, in denen dargelegt wird, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig sei, da der Bescheid vom 28. November 2008 weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei noch die Behörde dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet habe. Die Darlegungen in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2009 ändern daran nichts. Denn wenn dort die sachliche Berechtigung eines Sofortvollzugs mit dem Argument in Abrede gestellt wird, im gegebenen Fall sei das notwendige "Eilbedürfnis" nicht erkennbar, so setzen diese Ausführungen gerade voraus, dass gegen den Antragsteller ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen wurde. Gleiches gilt für das in jenen Abschnitt der Beschwerdebegründung eingearbeitete Zitat aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße. Während die Beschwerdebegründung mithin darzutun versucht, dass ein Sofortvollzug vorliegend rechtlich unzulässig oder jedenfalls sachlich nicht veranlasst sei, ging das Verwaltungsgericht gerade davon aus, dass gegen den Antragsteller kein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen worden sei. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers beschränkt ist, ist es ihm verwehrt, von Amts wegen der Frage nachzugehen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass die Zwangsmittelandrohung (Nr. 2 des Bescheids vom 28.11.2008) gemäß Art. 21 a Satz 1 VwZVG sehr wohl kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Ebenfalls nicht zu erörtern ist die Frage, wie es sich rechtlich auswirkt, dass der Widerspruch des Antragstellers unzulässig ist, da der Bescheid vom 28. November 2008 auf keinem der Gebiete ergangen ist, die nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht von der grundsätzlichen Abschaffung des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens in Bayern (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) erfasst werden; insbesondere steht keine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO inmitten
2. Soweit
sich der Antragsteller gegen die Ablehnung des von ihm außerdem
gestellten Antrags nach Der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO steht es nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. März 2009 (a.a.O.) für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Feststellung der vorläufigen Berechtigung begehrt wird, von einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, dann kein Rechtsschutzbedürfnis angenommen hat, wenn gegen den Betroffenen ein Bescheid ergangen ist, durch den er aufgefordert wurde, seinen ausländischen Führerschein mit darin eingetragenem deutschen Wohnsitz zwecks Eintragung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland vorzulegen. Denn da die Nummer 1 des gegen den Antragsteller erlassenen Bescheids vom 28. November 2008 nicht sofort vollziehbar ist (auch aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV ergibt sich hier die sofortige Vollziehbarkeit dieses behördlichen Ausspruchs nicht), kann der Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf einen gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig in Anspruch zu nehmenden Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt jedoch deshalb erfolglos, weil sich - das Bestehen eines Anordnungsgrundes dahingestellt - aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht ergibt, dass er berechtigt ist, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. a) Soweit
er sinngemäß eine fehlende Zustimmung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft zu
Der Senat hält die wiedergegebene Rechtsauffassung der Kommission für zutreffend. b) Der Antragsteller behauptet zu Unrecht, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe, was sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Rechtssache Kapper (a.a.O.) und der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2004 (a.a.O.) ergebe. Insoweit nimmt er zwar die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung durch die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) zur Kenntnis, bestreitet aber die Richtigkeit dieser Entscheidungen. Dass er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. c) Die Behauptung des Antragstellers, dass sich die vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz an die "zuständigen Behörden", nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber richte, ist weder aus der genannten Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.) ableitbar. Sowohl Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) sprechen vom "Mitgliedstaat" bzw. vom "Aufnahmemitgliedstaat", der unter den dort genannten Voraussetzungen die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ablehnen kann. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG-Vertrag zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet
Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und 20. November 2008 (a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (vgl. die RdNr. 41 im Urteil vom 3.7.2008 und die RdNr. 36 im Urteil vom 20.11.2008), gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Nach Auffassung des Senats sind diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs so zu verstehen, dass damit die Befugnis der zuständigen Behörden und Gerichte eines Mitgliedstaats gemeint ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines derartigen Führerscheins nach Maßgabe des vom Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechts abzulehnen, daß - wie § 28 Abs. 4 FeV - unter den vom Europäischen Gerichtshof genannten Voraussetzungen die generelle Ablehnung der Anerkennung des im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorsehen kann. Für dieses Verständnis der EuGH-Entscheidungen vom 3. Juli 2008 und 20. November 2008 sprechen die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.) angestellten und oben wiedergegebenen Erwägungen. Der entgegengesetzten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Nichtanwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 91/439/EWG
folgt der Senat aus diesen Gründen nicht. d) Konnte der deutsche Verordnungsgeber nach alledem die Ungültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse, die unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG erteilt wurden, normativ regeln, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde
Der Frage,
ob zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG i.V.m.
musste im vorliegenden Verfahren mangels einschlägigen Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht nachgegangen werden. 3. Die vom Antragsteller außerdem erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Begehren, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs anzuordnen, mit dem sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gegen die Verpflichtung wehrt, den zugehörigen Führerschein zur Eintragung eines Ungültigkeitsvermerks vorzulegen, und einem Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die vorläufige Berechtigung des Betroffenen festgestellt werden soll, von dieser ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, liegen jeweils selbständige, andersartige Streitgegenstände zugrunde (nämlich zum einen ein behördliches Herausgabeverlangen in Bezug auf eine Beweisurkunde, zum anderen die Feststellung des materiellen Rechts, dessen Bestehen die Beweisurkunde dokumentiert). Werden in einem Verfahren mehrere Anträge mit gesonderter Bedeutung anhängig gemacht, sind für sie nach § 39 Abs. 1 GKG jeweils gesonderte Streitwerte anzusetzen, die ihrerseits zu addieren sind (so auch die Empfehlung in Abschnitt II.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. März 2009 (a.a.O.), dem - abgesehen von der hier fehlenden sofortigen Vollziehbarkeit der die Vorlage anordnenden Verfügung - eine gleichartige verfahrensrechtliche Konstellation zugrunde lag, den Streitwert für das Verfahren sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug auf jeweils 5.000,-- € festgesetzt. Dazu steht es nicht in Widerspruch, wenn der Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO mit dem hier inmitten stehenden Inhalt dann verneint, wenn der Antragsteller die Möglichkeit besitzt, gegen einen den Führerschein betreffenden Herausgabebescheid mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen. Denn da im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel geprüft werden muss, ob die ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist (nur dann darf die Behörde einen diese rechtliche Gegebenheit dokumentierenden Vermerk auf dem Führerschein anbringen), erlangt der Betroffene auch im Rahmen eines solchen Verfahrens eine gerichtliche Aussage zu der Frage, ob er auf der Grundlage dieser Fahrerlaubnis in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen dahingehenden Feststellungsantrag nach § 123 VwGO besitzt er nur, wenn er dartun kann, dass eine gerichtliche Äußerung über die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis als Vorfrage im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht genügt, sondern dass er ein rechtliches Interesse daran besitzt, bereits im vorläufigen Rechtsschutz - analog § 256 ZPO - einen gesonderten gerichtlichen Ausspruch nach § 123 VwGO hierüber zu erlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 11 C 09.355 bedarf es nicht, da aus Anlass einer Streitwertbeschwerde keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden. |
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