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Gründe I. Der 1962 geborene Kläger war seit 1989 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung). Wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 15. September 1991 (BAK: 1,73 Promille) wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt; zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung von zwölf Monaten entzogen. In der Folgezeit erwarb der Kläger keine deutsche Fahrerlaubnis mehr. Wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 26. Februar 1999 (BAK: 1,47 Promille) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 12. April 1994, 17. März 1998, 26. Februar 1999, 27. April 1999 und 14. November 2002 wurde er erneut strafgerichtlich verurteilt. Die mit der letzten Verurteilung verbundene isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis endete mit dem 12. August 2004. Am 16. Dezember 2004 wurde dem Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Ein auf Aufforderung des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 14. Dezember 2005 vom Kläger vorgelegtes Gutachten der PIMA GmbH in München vom 31. März 2006 kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als mögliche Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Nach Anhörung aberkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 dem Kläger das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen tschechischen Führerschein zur Anbringung des Aberkennungsvermerks bis spätestens 22. Juni 2006 beim Landratsamt vorzulegen (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung ein Zwangsgeld von 250 Euro an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids an. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 zurück. Am 30. August 2006 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 12. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 24. Juli 2006 aufzuheben. Den zugleich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen bzw. wieder herzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 18. September 2006 Az. Au 3 S 06.1019 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Mai 2007 Az. 11 CS 06.2747 zurück. Mit Urteil vom 17. Juli 2007, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31. Juli 2007, wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Mit am 30. August 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Berufung zuzulassen. Mit am 1. Oktober 2007 (Montag) beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründete er diesen Antrag. II. Das Verwaltungsgericht hat in Nr. 3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Feststellung getroffen und näher begründet, dass gegen die Verwertung des vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 31. März 2006 keine Bestimmungen des nationalen Rechts sprechen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers, er sei der Aufforderung, ein solches Gutachten beizubringen, nicht freiwillig nachgekommen, sondern habe sich als rechtlicher Laie insoweit einem Zwang ausgesetzt gesehen, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu erwecken. Die Gutachtensanordnung vom 14. Dezember 2005 enthielt den in § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV verlangten Hinweis, dass der Kläger, sollte er das Gutachten nicht rechtzeitig beibringen, damit rechnen müsse, dass ihm das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, mit kostenpflichtigem Bescheid aberkannt werde. Daraus konnte der Kläger auch als juristischer Laie ersehen, dass er weder zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch zu einer Vorlage des auf deren Grundlage erstellten Gutachtens gezwungen werden würde, im Weigerungsfall oder bei Fristüberschreitung vielmehr eine Aberkennungsentscheidung ergehen würde. Es mag sein, dass der Kläger als juristischer Laie nicht erkannte, dass die in diesem Fall zu erwartende, auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Aberkennungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraussichtlich wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung aufgehoben werden würde. Durch eine danach nicht auszuschließende Fehleinschätzung, welche Folgen eine Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder eine nicht fristgerechte Gutachtensvorlage letztlich haben würde, wurde die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung bei Erteilung des Gutachtensauftrags an die Begutachtungsstelle und bei Überlassung des Gutachtens an das Landratsamt aber nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 31. März 2006 wird durch eine solche Fehleinschätzung deshalb nicht in Frage gestellt. Soweit in der Antragsbegründung geltend gemacht wird, dass der Bescheid des Landratsamts vom 12. Juni 2006 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Beklagten die uneingeschränkte Pflicht zur Anerkennung von im Gemeinschaftsgebiet erteilten Fahrerlaubnissen bestehe und diese Pflicht Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr im Aufnahmestaat habe, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Diese Ausführungen genügen dem Gebot einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die Verwertung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens vom 31. März 2006 auch mit den Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vereinbar sei, in Nr. 4 der Entscheidungsgründe eingehend begründet. Die Antragsbegründung lässt jegliche Stellungnahme hierzu vermissen. Die in der Antragsbegründung zuletzt vorsorglich beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es auf die Frage, ob das behördliche Vorgehen gegen den Kläger gemeinschaftsrechtswidrig war, nach den vorstehenden Ausführungen für die im Berufungszulassungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht ankommt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V. mit der Empfehlung in Abschnitt II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327).15 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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