Gericht: 

VGH München

Datum:

18.01.2010

Aktenzeichen:

11 ZB 09.119
Vorinstanz: VG Augsburg vom 9. Dezember 2008, Az: Au 3 K 07.1456

Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Klageverfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2008 - und für das Zulassungsverfahren wird auf jeweils 10.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Der 1983 geborene Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Die dem Kläger am 29. Januar 2003 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B wurde ihm mit Bescheid vom 29. April 2004 entzogen, da er der Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 StVG), nicht nachgekommen war. Am 15. Dezember 2005 wurde dem Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B ausgestellt. Unter Nr. 8 ist in dem Führerscheindokument ein deutscher Wohnsitz eingetragen.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger nach § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, da er 2006 zwei Verkehrszuwiderhandlungen entsprechend Anlage 12 B zur FeV begangen habe. Da er hierzu nicht bereit war, wurde ihm nach Anhörung mit Bescheid vom 13. April 2007 das Recht aberkannt, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Den eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 zurück. In dem Bescheid wird zusätzlich ausgeführt, dass der Kläger am 5. Mai 2007 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis (THC 2,9 ng/ml) geführt habe. Da der Kläger bereits am 3. Dezember 2003 unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen habe, liege gelegentlicher Cannabiskonsum vor, der zusammen mit dem fehlenden Trennvermögen weitere Eignungszweifel begründe und zusätzlich die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
9. Dezember 2008 ab. Es stellte darauf ab, dass der Kläger im Sinne des
§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Übrigen wäre die Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig gewesen, da die Gutachtensaufforderung aufgrund der Verkehrsverstöße im Jahr 2006 zu Recht erfolgt sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Unter I. 1. des Zulassungsantrags führt der Kläger aus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Vorgehensweise der Behörde sei "völlig überflüssig" gewesen. Ginge man mit dem Erstgericht davon aus, dass die ausländische Fahrerlaubnis des Klägers von Anfang gar keine Gültigkeit für das Bundesgebiet gezeigt hätte, wäre eine MPU-Auflage ohne jeden Sinn und hätte allenfalls völlig unnötig weitere Kosten produziert.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2008 (NJW 2009, 1689 f.) ausgeführt hat, war es dem Beklagten nicht verwehrt, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei war er an die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens gebunden, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehört. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Klärung von Eignungszweifeln mit von ihm zu tragenden Kosten verbunden ist; denn er ist es, der sich der Geltung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Inland berühmt. War dem Beklagten somit der Weg zu einem förmlichen Aberkennungsverfahren eröffnet, bedarf es keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in eine feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige.

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Aufforderung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und der aus der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, gezogene Schluss auf seine Nichteignung nach den Erkenntnissen zur Zeit der Widerspruchsentscheidung wie nach späteren Erkenntnissen europarechtswidrig gewesen seien, fehlen hierzu konkrete Ausführungen. Die genannten Randnummern 52 und 53 der „Urteile" des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008

(im Klageverfahren zitiert: Rechtssache Wiedemann u.a. C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, vgl. Schriftsatz im Klageverfahren vom 8.7.2008)

sind nicht einschlägig. Wie sich aus der späteren Randnummer 59 dieser Entscheidung ergibt, kann der Aufnahmemitgliedstaat seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden, aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben. Dies hat der Beklagte hier getan. Die Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung beruhte auf zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die der Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis begangen hat.

Aufgrund der vorliegenden Aberkennungsentscheidung ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Kläger bereits nach § 28 Abs. 4 FeV nicht berechtigt gewesen wäre, von seiner Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen

(vgl. BVerwG vom 11.12.2008 a.a.O.).

Auf die Ausführungen zu § 28 Abs. 4 FeV, die der Kläger für formell und materiell rechtswidrig hält, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, fehlt bereits die Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in dem Abschnitt II. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.). Die Befugnis des Senats, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen abzuändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).