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Urteil
Tenor
Soweit die
Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 -11 K 2726/05
- ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
4. Juli 2006 -11 K 2726/05 -auf die Berufung der Beklagten geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger
7/8 und die Beklagte 1/ 8.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger
wendet sich gegen die Versagung des Gebrauchs seiner tschechischen Fahrerlaubnis
im Bundesgebiet.
Dem 1975
geborenen Kläger wurde am 28.01.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse
3 erteilt. Mit
Strafbefehl vom 23.03.1998 entzog ihm das Amtsgericht Heidelberg die Fahrerlaubnis
wegen
eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer
Blutalkoholkonzentration
von 1,30 %o. Am 27.10.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder
erteilt. Mit
weiterem Strafbefehl vom 17.01.2001 entzog das Amtsgericht Ludwigshafen
dem Kläger
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,55
%o erneut die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 7 Monaten.
Ein im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens vorgelegtes medizinisch-psychologisches
Gutachten vom 09.11.2001 kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei mit
erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig
ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit bestandskräftiger
Verfügung vom 09.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen erneuten Wiedererteilungsantrag
vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 16.12.2002 ab,
weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten
nicht vorgelegt hatte.
Anlässlich
einer Polizeikontrolle am 08.03.2005 legte der Kläger einen am 10.11.2004
in Pilsen
ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik vor. Unter
Nr. 8 ist als Wohnsitz „Pilzen
4" eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Beklagte
den Kläger zur Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
auf, weil
die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt seien, und
kündigte ihm an, andernfalls
die ausländische Fahrerlaubnis abzuerkennen.
Mit Verfügung
vom 09.05.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, von seiner tschechischen
Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen" (Ziff.
1), forderte ihn auf, den Führerschein der Führerscheinbehörde
gem. § 47 Abs. 2 FeV zum Versand an das Ausstellerland unverzüglich
vorzulegen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer
1 und 2 an. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht
für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb
von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Verfügung bei der
Führerscheinstelle abgebe. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 StVG i.V.m. §
46 Abs. 1, 3 und 5. sowie § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, weil der
Kläger ein zurecht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten
nicht beigebracht habe. Die Bedenken gegen seine Fahreignung seien noch
immer begründet. Die Richtlinie 91/439/EWG stehe der Anforderung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung
der Fahreignung nicht entgegen. Da der Kläger seit Geburt ununterbrochen
in Mannheim gemeldet sei, liege ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip
vor. Aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen werde
aber davon abgesehen, eine Rücknahme beim Ausstellerland zu erwirken.
Den Widerspruch
des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid
vom 25.10.2005 zurück.
Der Kläger
hat am 28.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur
Begründung hat er vorgetragen: Er habe den EU-Führerschein in
der Tschechischen Republik
legal erworben. Er habe Fahrstunden genommen, eine theoretische und praktische
Prüfung
abgelegt und eine ärztliche Untersuchung absolviert. Hierüber
könne er Nachweise vorlegen.
Da seine Tante in Tschechien wohne und er sich jedes Jahr längere
Zeit dort aufgehalten
habe, habe sie ihm vorgeschlagen, den Führerschein aus Kostengründen
dort zu machen. Er
sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe nicht viel Geld gehabt.
Er habe wieder einen
festen Arbeitsplatz und bilde sich nach der Arbeit und am Wochenende fort.
Hierfür benötige er
dringend den Führerschein. Er habe bei psychologischen Untersuchungen
von Anfang an keine
Chance. Er trinke keinen Alkohol mehr und lasse sich selbst bei geringen
Mengen von anderen
Personen fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten
vom 09.05.2005 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005
aufzuheben.
Die Beklagte
ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen
Verhandlung vom 04.07.2006 gab der Kläger an, er habe in Tschechien
im
Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb eine ärztliche Untersuchung
machen müssen.
Dabei sei Urin untersucht worden und der Arzt habe mit ihm ein Gespräch
geführt. Er habe
angegeben, dass keine Sperre mehr bestehe, dass er aber bei der psychologischen
Prüfung
beim TÜV durchgefallen sei. Um die Führerscheinprüfung
zu bestehen, sei er mehrfach
am Wochenende nach Tschechien gefahren. Er habe sich mit seiner Alkoholproblematik
auseinandergesetzt und trinke seit dem Führerscheinentzug nichts
mehr. Er könne das durch Vorlage seiner Blutwerte beweisen.
Mit Urteil
vom 04.07.2006 -11 K 2726/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den
Bescheid
der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Karlsruhe vom 25.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt:
Die Beklagte und das
Regierungspräsidium seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Richtlinie 91/439/EWG der
Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung
der Fahreignung
nicht entgegenstehe. Diese Auffassung widerspreche der Entscheidung des
Europäischen
Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter).
Der Entscheidung
seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte
Pflicht zur Anerkennung
einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen
Fahrerlaubnis davon
abhängig sei, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung
geprüft habe. Auch wenn
aus Sicht des Heimatstaates noch Fahreignungszweifel bestünden, verstoße
die Aufforderung,
sich einer erneuten Fahreignungsprüfung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zu unterziehen, gegen die vom Europäischen Gerichtshof
statuierte strikte Pflicht zur
gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Unabhängig davon
bestünden keine Zweifel
an der Fahreignung des Klägers mehr, da er sich in Tschechien vor
Erteilung des Führerscheins
einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der
auch ein Gespräch über seine
Alkoholproblematik geführt worden sei, und der Kläger glaubhaft
versichert habe, keinen Alkohol
mehr zu trinken, was durch seine einwandfreien Blutwerte belegt werden
könne. Es bestünden
daher keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb.
Das Urteil
ist der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt worden. Am 09.08.2006 hat die
Beklagte
Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 08.09.2006 den Antrag
begründet. Mit
Beschluss vom 11.12.2006 (10 S 1883/06) - der Beklagten am 28.12.2006
zugestellt- hat
der Senat die Berufung zugelassen. Am 19.01.2007 hat die Beklagte einen
Antrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Entziehung der
Fahrerlaubnis keine europarechtlichen Regelungen entgegen. Der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Halbritter liege
ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden
Verfahren seine Fahrerlaubnis anlässlich gelegentlicher Besuchsaufenthalte
bei seiner Tante in Pilsen erworben habe und seine Anträge auf Wiedererteilung
mehrfach bestandskräftig abgelehnt worden seien. Außerdem gehe
der Kläger nach seinen eigenen Angaben davon aus, bei jeder medizinisch-psychologischen
Untersuchung in Deutschland wieder durchzufallen. Damit sei er dem Personenkreis
zuzurechnen, der sich typischerweise unter Umgehung der nationalen Bestimmungen
durch missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts eine
Fahrerlaubnis im EU-Ausland verschaffe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts,
bei der ärztlichen Untersuchung in Tschechien sei auch ein Gespräch
über die Alkoholproblematik geführt worden, entbehre jeder Grundlage.
Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen Internetwerbung, dass
Prüfungen und Untersuchungen in der Tschechischen Republik nicht
erforderlich seien, weshalb die Ausführungen des Klägers insoweit
als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass beim Kläger keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr bestünden,
beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Beweis sei nicht erhoben
worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass
die innerstaatlichen Bestimmungen in § 28 FeV mit den Vorgaben der
Richtlinie 91/439/EWG vereinbar seien; die von ihr angeordneten Maßnahmen
seien daher zulässig.
In der mündlichen
Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005
dahingehend abgeändert, dass dem Kläger aufgegeben wird, seinen
Führerschein der
Führerscheinstelle der Beklagten unverzüglich vorzulegen zum
Zweck der Eintragung eines
Vermerks, dass er nicht berechtigt ist, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
Gebrauch zu
machen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache insoweit
für erledigt erklärt, als
vom Kläger verlangt wurde, den Führerschein zum Versand an das
Ausstellerland abzuliefern.
Die Beklagte
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006
-11 K 2726/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren
in der Hauptsache nicht für erledigt
erklärt wurde.
Der Kläger
beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der
Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
Er macht
geltend, ein Missbrauch scheide von vornherein aus, weil das Wohnsitzerfordernis
erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in das Nationalstraßenverkehrsgesetz
der Tschechischen
Republik eingeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs
habe der Aufnahmestaat keine eigene Verwerfungskompetenz. Ein Missbrauch
bestehe
nicht allein deshalb, weil sich der Führerscheinbewerber unterschiedliche
nationale
Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache. Die Führerscheinrichtlinie
habe bewusst davon
abgesehen, im Hinblick auf die Anforderungen an die körperliche Eignung
zum Führen
von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen.
Den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
sei zu entnehmen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse
und Führerscheine ohne Weiteres anerkannt werden müssten und
ein Einschreiten erst dann in Betracht komme, wenn ein Fehlverhalten nach
Erteilung der Fahrerlaubnis erfolge. Hiervon könne vorliegend keine
Rede sein. Es lägen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins
auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats darüber
vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Weitere Ermittlungen
seien dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt.
Wegen des
weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der
Beklagten, die Widerspruchsakten
des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe.
Entscheidungsgründe
Soweit die
Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit
darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand
an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125
Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit
für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
Im Übrigen
ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung
der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung
und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs.
1 Satz 1 VwGO).
1. In Ziffer
1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger
das Recht aberkannt,
von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
Gebrauch
zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile
des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann
- sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden
Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Klägerin der Tschechischen
Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt,
Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
1.1 Der Kläger
ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge
im Inland
zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis
zweimal rechtskräftig entzogen; im
Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er- ungeachtet
der Eintragung
eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland.
Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen,
wenn der
Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich,
d.h. während
mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2
FeV; vgl. auch Art 9 der
Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf
Erteilung der Fahrerlaubnis"
seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben
der Beklagten
war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung
zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs
längere Zeit bei
einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen
Verhandlung vordem
Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend
konkretisiert, dass
es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige
persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar,
insbesondere warder Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum
arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert
geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen
Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen
im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des
Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
Der Anwendung
der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht
nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt
die Ausstellung eines EU-
Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes
ab. Nach Art 8 Abs.
2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen,
die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem
anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine
Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten
nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG
auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis
anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich
die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis
an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH,
Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren
Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung
der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG
ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer
im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage
von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt
der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet
des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne
von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet
des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist
ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts,
die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst, a
EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser
Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden
ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht.
Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift
auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen
ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen
die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung
dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt
sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. 1-4921, Rn.
141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen
vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse
nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift
des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl.
v. 17.07.2008 -10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 -10 S 994/07
- juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl.
v. 07.08.2008-11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
Wie ausgeführt,
ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen
Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne
von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen
Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem
halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche
Wohnsitze" im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
Den Behörden
und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht
verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen
Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses
für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung
der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für
die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis
unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung
zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte
daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf
eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8
Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde
(vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der
EuGH lässt aus diesem Grund („folglich") die Prüfung, ob
das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr
anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei
Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt
notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen,
ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis
erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren
eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein
selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare
Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat
stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69
bzw. Rdnr. 72). Diese - nicht näher begründete - Einschränkung
schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers
selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen,
die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig
geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen,
dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend
und daher „unbestreitbar" ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit
zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt,
wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt
hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach
Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme
des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen
eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in
der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche
Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung
des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses
nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses
für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit
des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung
von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis,
die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber
- und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt
werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte.
Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat
herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden
Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung
durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen
sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs.
2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken
und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem
im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs-
und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat
also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des
Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz
wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die
dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer
Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber
die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
In diesem
Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus
dem
Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt
der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag
auf Erteilung einer Fahrerlaubnis" hat der Kläger seine deutsche
Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden
bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre
Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse
auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne
des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes
„Pilzen 4" unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft,
was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer
Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere
des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung
des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass
das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt,
sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung
der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht
entgegen.
Auch der
Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht
legal erworben,
u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins
in das nationale Recht
der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch.
Denn insoweit war das
nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig.
Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips
erteilte EU
- Fahrerlaubnis unterliegt aber- wie der EuGH nunmehr klargestellt hat
- grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2
der Richtlinie 91/439/EWG .
1.2 §
28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen
Republik erteilte
Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge
der Klasse B zu
führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung
des Aufnahmemitgliedstaates
aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005
kann aber im Lichte
der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG
in einen
feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die
Fahrerlaubnis der
Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klasse B im
Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -
juris; Senatsurt. v.
11.09.2008 - 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt
erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
Nach §
47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen
Verwaltungsakt
umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der
erlassenden Behörde
in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte
erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen
Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der
Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung
vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., §
47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn.
4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v.
01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007-6 C 28/05 -juris m.w.N.;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand
des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um
denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang
maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47,
Rn. 4, 12 und 32).
Vorliegend
sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem
gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche
Tragweite haben (Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn.
34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung
um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden
und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung
des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der
Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie
aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert
werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis
wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen
eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer
eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung
durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um
sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr
als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit,
ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis
im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt
- nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG
auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis
anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar.
Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005
war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs.
4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland
beschränkt.
Ein feststellender
Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen
Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig
erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren
und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr.
2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe
der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit erden Vorgaben der Urteile
des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in §
28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts
eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht
es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung
der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck
entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE
72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124
f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass
die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den
Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf
zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber
zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber
oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz
besteht daher- schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs.
1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Auch §
47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt
Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt
umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde
widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger
wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist
ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen
werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die
Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich
dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen
des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger
sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§
47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung
vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer
Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam
wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt.
2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005
ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere
wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des §
48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs.
3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge
aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit
ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG
und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im
gerichtlichen Verfahren erfolgt.
2. Ziffer
2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen
Verhandlung
gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind
Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der
entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur
Eintragung vorzulegen.
3. Auch Ziffer
4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist
rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung
in Ziff. 3 der Entscheidung ist die
Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§
2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist
dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene
Frist von 5 Tagen
eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
4. Soweit
die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt
haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten
des Verfahrens nach §
161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen
entspricht es,
insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Denn der Kläger
wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff.
2 der Verfügung vom
22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung
des Führerscheins
zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die
Verpflichtung zur Abgabe
des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde
eines anderen EU-Mitgliedstaates
zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein
Ersatzdokument über
seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
dieser Klasse
im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig
gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins
mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein
über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber
aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des
Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende
Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung
eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit
Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle
der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht
ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden
Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates
über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie
91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein
dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen
unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der
Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden
Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet
berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
Im übrigen
folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision
wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs.
2 VwGO vorliegt.
Soweit die
Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar
(§ 158 Abs. 2
VwGO).
Beschluss
Der Streitwert
des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs.
2, § 47 und
§ 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des
Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
Der Beschluss
ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz
3 GKG).
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