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Urteil
Tenor
Auf die
Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart
vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1970
geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der
Klassen 3, 4 und 5. Im
Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine
frische Einstichstelle in
der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain.
Daraufhin wurde dem Kläger
aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken
an seiner Fahreignung
zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach.
Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung
vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am
18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Mit Schreiben
vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung
eines medizinisch¬
psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger
beauftragte die
Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die
dort auch durchgeführt
wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab
mit am 05.08.2004 beim
Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut
des TÜV in Würzburg
durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung
vom 06.08.2004 die Übersendung
der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens
des TÜV Paderborn abhängig.
Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
nicht weiter.
Am 29.11.2004
erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis
der Klasse
B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik
Nr. 8 der inländische Wohnsitz
des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen
des Verdachts des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung
gab der Kläger am
29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst
zwei Wochen und dann noch
einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen
Republik aufgehalten
zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe
im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben
vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage
eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner
Fahreignung auf und hörte ihn
mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von
seiner tschechischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger
auf die Gültigkeit
seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung
vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger
die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass
damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben,
den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt
abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass erden Führerschein
nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe,
wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins
angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an,
dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach §
11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die
Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins
nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2
FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim
Landratsamt ab.
Den Widerspruch
des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid
vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger
am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006
hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur
Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des
EuGH verwiesen, wonach
die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung
durch den
Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil
vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die
Entscheidung
des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid
des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil
der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung
des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV
nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe
mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel
des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren
Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch
bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik
am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des
EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe
die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden
dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch
könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis
in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7
Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis
erworben worden sei.
Das Urteil
ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils
gab das
Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück.
Am 23.04.2007 hat der
Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Am 30.05.2007 hat
der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
Mit Schreiben
vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung
vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt
das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger
nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland
zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den
am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse
B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen
Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist
das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar,
sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen
Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben
im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststehe, dass
zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber,
auf den im Hoheitsgebiet des
Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet
worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates
hatte.
Der Beklagte
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März
2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er habe seine
Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum
Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen
Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien
die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
Wegen des
weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
der
Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts
Stuttgart
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis
der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung
(§ 125
Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
Die durch
die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten
ist
zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG
teilweise (Ziff. 1) umgedeutete
- Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid
des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1) Ziff.
1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung
der dem
Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese
Ziff. 1 seiner Entscheidung
vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008
in Ansehung der
Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie
C-334/06 bis C-
336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts
umgedeutet, dass die
dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis
der Klasse B
ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im
Bundesgebiet zu führen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat
das Schreiben des Landratsamtes
vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung
als Umdeutung im Sinne
von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem
Schreiben, das vom
Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht
ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn
§ 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung
voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
Nach §
47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen
Verwaltungsakt
umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der
erlassenden Behörde
in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte
erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen
Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG
sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der
Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit
der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt
(vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung
erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren
ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den
Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es
sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung
als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl.,
§ 47, Rn. 4, 12 und 32).
Ziff. 1 der
Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten
Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft
im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt
und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die
dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um
die auf den Verdacht des Konsums „harter" Drogen (Kokain) zurückzuführenden
und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung
des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung
zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005,
aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung
des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um
sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr
als Führereines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit,
ihm
die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen
(vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten
hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG
auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis
anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich
die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis
an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt.
v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des
EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06)
zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat
die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann,
wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins
sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine
Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet
worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats
hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem
dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein
in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim)
eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt,
dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof
in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst, a EGV verliehenen Befugnis
vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit
ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre,
erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt,
dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse,
die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden
sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen
dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift
vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind
(z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. 1-4921, Rn. 141).
Von
der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen
vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse
nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift
des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl.
v. 17.07.2008 -10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008
- 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz
1 gilt nicht...") hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen
Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im
Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der
Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich
nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt,
kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates
entzogen werden.
Ziff. 1 des
Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47
Abs. 1 LVwVfG
auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005,
weil sie beide dem
gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche
Tragweite haben
(Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert
werden, dass der Kläger,
dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis
entzogen worden war
und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter"
Drogen (Kokain)
immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne
vorherige Bestätigung seiner
Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet
am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich
der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff.
1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen
Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis
wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland
beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche
Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat
gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland
eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs.
1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der
Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird,
von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom
29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem
Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
Auch hinsichtlich
Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt
vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach §
73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass
des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig.
In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die
Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen
Entscheidung ab.
Ferner
sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des
feststellenden
Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen
Republik erteilte
Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet
berechtigt.
Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung
(vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt
der Bekanntgabe der
Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH
im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist §
28 Abs. 4 Nr. 2 und
3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht,
seit seinem
Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für
die Handlungsform des feststellenden
Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung.
Doch reicht es aus, wenn die
Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege
der Auslegung unter Rückgriff
auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985-8
C 105.83-,
BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123,
124 f.; Urt. v.
19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art.
8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile
des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung
zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene
Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen
nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf,
sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde
und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht
aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick
auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis
für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum
Führen von Kraftfahrzeugen.
Auch §
47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt
Absatz 1
nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt
umzudeuten wäre, der
erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder
seine Rechtsfolgen für den
Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
Eine Umdeutung ist
ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen
werden dürfte.
Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008
der vom Landratsamt
mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von
der Verkehrsteilnahme
im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung
durch ein medizinisch¬psychologisches Gutachten auszuschließen.
Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß §
43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005
erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG
schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für
den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen
Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom
29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung
ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme
der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B.
nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch §
47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere
ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche
Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem
Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art.
8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat
das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005
umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit
der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4
Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46
Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
Selbst wenn
der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht
angehört
worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der
Umdeutung. Denn entsprechend § 45
Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung
durchzuführende
Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der
Behörde zulässigerweise
während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die
in § 47 Abs. 4 LVwVfG
vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 7.
Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung
des Schreibens vom 29.07.2008 im
gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit
der Umdeutung sowie des
umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
2) Ziff.
2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers
zur Abgabe des
in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese
Anordnung hat sich noch
nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007
im Anschluss an das Urteil des
Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
Der Begründung
der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen,
ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte,
auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob
der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/
EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt
werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom
11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden,
dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung
der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die
Begründung
des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
16.05.2006 (S. 10)
deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf
dem Führerschein
des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden
Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das
Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts
dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich
Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung
des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe
des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk
über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich,
scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG,
Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 10. Aufl., §47, Rn.6).
Die Verpflichtung
zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks
genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen
weniger belastet
als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die
ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber
bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland
seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die
bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den
Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung
des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht
ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden
Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates
über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie
91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein
dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt.
Durch diesen
unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der
Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden
Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet
berechtigt zu sein.
3) Auch die
wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins
noch nicht erledigte
Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels)
ist rechtmäßig.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der
Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar
(§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch
eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen
eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision
wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs.
2 VwGO vorliegt.
Beschluss
vom 9. September 2008
Der Streitwert
des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs.
2, § 47 und
§ 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des
Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
Der Beschluss
ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz
3 GKG).
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