A beschränkt verkürzen

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
Bubblexx
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A beschränkt verkürzen

Beitrag von Bubblexx » Mo 31. Dez 2012, 00:34

Guten Tag,
da ich einfach nicht mehr weiter weis
und mir alle etwas anderes sagen, frag ich einfach mal hier nach.

Zu meinem Problem.
Ich habe mein Führerschein A(beschränkt) mit 24 Jahren gemacht also müßte ich ja theoretisch 2 Jahre gedrosselt fahren.
Laut dem alten recht gab es einen Sonderfall:

Sonderfall: Wer die beschränkte Klasse A erst im Alter von 23 oder 24 Jahren erworben hat, der kann die unbeschränkte Klasse A zum 25. Geburtstag beantragen, also noch bevor die Zweijahresfrist abgelaufen ist (denn schließlich ist mit 25 auch der Direkteinstieg möglich). Allerdings: Damit ist eine Erweiterungs-Ausbildung mit erneuter Fahrprüfung verbunden.

da ab dem 19.01.2013 die neue Fahrerlaubnis-Verordnung inkraft tritt weis ich nicht, ob ich trotzdem noch verkürzen kann.
Der TüV (Hannover) sagt nein ich MUSS 2 Jahre gedrosselt fahren sprich ich fahre dann mit 26 Jahren und 30Tkm immernoch gedrosselt.


Der Industrie-Verband Motorrad meinte zu mir, dass ich auch nach dem neuen Recht noch verkürzen könnte.

und jetzt weis ich einfach nicht was stimmt.
In der Führerscheinstelle wo man den Antrag auf Erweiterung holen kann, meinten zu mir, dass ich meine praktische Prüfung noch vor dem 19.01.1013 ablegen müßte. Danach würde es nicht mehr gehen und ich müßte die 2 Jahre gedrosselt fahren.

Hoffe ihr könnt mir die richtige Antwort sagen (vllt auch mit den § )

Also falls es nicht möglich wäre, bin ich wirklich sehr enttäuscht, da eig alle mit der neuen Reglung bevorzugt werden
48 anstatt 34 Ps
Mit 24 Direkt A offen machen

Und ich der jetzt schon 18Tkm Fahrerfahrung habe müßte dann mit 26 Jahren immernoch gedrosselt fahren.


Ich hoffe mich kann endlich mal einer aufklären :)

Gruß Flo

MRS
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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von MRS » Mo 31. Dez 2012, 11:45

Wenn Du nichts unternimmst, darfst Du die ersten zwei Jahre nach dem Erwerb der Klasse A (beschränkt) nur leistungsbeschränkte Krafträder der neuen Klasse A2 (Nennleistung bis 35 kW, Leistungsgewicht bis 0,2 kW/kg) fahren. Nach Ablauf dieser Zwei-Jahres-Frist erhälst Du automatisch (ohne praktische Prüfung) die Klasse A (unbeschränkt). Wie aus dem nachfolgenden Auszug des § 76 FeV ersichtlich, erhälst Du also automatisch und ohne jegliche Prüfung das Recht, die im Vergleich zur bisherigen Klasse A (beschränkt) leistungsstärkeren Motorräder der Klasse A2 zu fahren.
§ 76 Nr. 7 FeV (i.d.F.v. 19.01.2013)

7. § 6 Abs. 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen,
Im neuen Fahrerlaubnisrecht (ab 19.01.2013) ergibt sich die zum Aufstieg in die Klasse A geltende Verpflichtung, (nur) eine praktische Prüfung ablegen zu müssen, aus folgender Vorschrift.
§ 15 Abs. 3 FeV (i.d.F.v. 19.01.2013)

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.
Dies gilt für die Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2. Nach Anlage 3 FeV würdest Du bei einer Umstellung auf das ab 19.01.2013 gültige neue Führerscheinmodell die Klasse A2 erhalten.

Das Mindestalter für den direkten Zugang zur Klasse A beträgt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) FeV 24 Jahre. Auch künftig besteht die Möglichkeit, die Zwei-Jahres-Frist zum Aufstieg in die Klasse A zu verkürzen, wenn das betreffende Mindestalter erreicht ist.
§ 17 Abs. 1 Satz 5 FeV (i.d.F.v. 19.01.2013)

Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.
Da Du das geforderte Mindestalter von 24 Jahren bereits erreicht hast, komme ich zusammenfassend - und in der Hoffnung, nichts übersehen zu haben - zum Ergebnis, dass Du nach dem 19.01.2013 Deine vorhandene Fahrerlaubnis A (beschränkt) in die neue Klasse A2 umstellen lassen und dabei gleich die Klasse A mit beantragen kannst. Den Führerschein mit der Klasse A erhälst Du natürlich erst nach der erfolgreichen praktischen (Aufstiegs-)Prüfung.

Hinweis:
Eine rechtsverbindliche Auskunft kann Dir die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) erst geben, wenn die endgültige Fassung der ab 19.01.2013 gültigen neuen Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Die oben zitierten Vorschriften basieren auf den bislang im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungsverordnungen zur FeV und den im Bundesrat behandelten Änderungen der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung. Bis zum 19.01.2013 wird es aller Voraussicht nach noch bisher nicht im Gesetzblatt verkündete Änderungen geben.
Zuletzt geändert von MRS am Di 1. Jan 2013, 11:02, insgesamt 1-mal geändert.

inhaltslosigkeit

Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von inhaltslosigkeit » Di 1. Jan 2013, 01:34

MRS hat geschrieben: Hinweis:
Eine rechtsverbindliche Auskunft kann Dir die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) erst geben, wenn die endgültige Fassung der ab 19.01.2013 gültigen neuen Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Die oben zitierten Vorschriften basieren auf den bislang im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungsverordnungen zur FeV. Bis zum 19.01.2013 wird es aber aller Voraussicht nach noch bisher nicht im Gesetzblatt verkündete Änderungen geben.
da sieht man mal wieder, wie die bundesrepublik funktioniert: selbst bei nationalen angelegenheiten wird die "umsetzende behörde" bis zur letzten sekunde in der ungewissheit gehalten, damit man keine möglichkeit findet, sich über das umzusetzende im vorfeld ein paar gedanken zu machen. ein rechtsstaat hat sowas nicht nötig - in cz, pl, slo, sk, ja selbst in den "minderwertigen mitgliedsstaaten" wie ro und bg erfährt man von änderungen relativ lange, bevor sie umgesetzt werden müssen. however - eigentlich wollt' ich euch - trotz allem - einen guten rutsch wünschen. nun hoffe ich, ihr seid gut reingerutscht. :)

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von MRS » Di 1. Jan 2013, 11:33

inhaltslosigkeit hat geschrieben:da sieht man mal wieder, wie die bundesrepublik funktioniert: selbst bei nationalen angelegenheiten wird die "umsetzende behörde" bis zur letzten sekunde in der ungewissheit gehalten, damit man keine möglichkeit findet, sich über das umzusetzende im vorfeld ein paar gedanken zu machen. ein rechtsstaat hat sowas nicht nötig
Die Schelte ist unangebracht. In Ungewissheit gehalten werden weder die Behörden noch die Verbände oder gar der Bürger. Die geplanten (weitgehend durch das EU-Recht vorgegebenen) Änderungen im neuen Fahrerlaubnisrecht sind zeitlich weit vor dem 19.01.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (17.01.2011 und 29.06.2012). Auch die Medien, Automobilverbände, Fahrschulen und viele andere haben schon vielfach darüber berichtet. Selbst die noch nicht förmlich umgesetzten Änderungen aus der "8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (8. ÄndVOFeV) standen allen Interessierten über die einschlägigen Quellen zur Verfügung.

Ein Grund für so manche Verzögerung im Gesetzgebungsprozess sind gerade Einwände und Vorschläge, welche Politiker, Experten und Interessenvertreter im Vorfeld des Inkrafttretens von Gesetzen aufgrund der geleisteten Vorabinformationen einbringen. Genau das zeichnet doch eine Demokratie und einen Rechtsstaat aus.

Eine definitive Auskunft zu dem ab 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisrecht kann aber de facto erst erteilt werden, wenn die nationalen Vorschriften zum durch EU-Recht vorgegebenen Stichtag - inkl. der geplanten Änderungen durch die 8. ÄndVOFeV - auch tatsächlich in Kraft getreten sind. Nur so, und nicht anders, ist mein Hinweis zu verstehen.

inhaltslosigkeit

Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von inhaltslosigkeit » Mi 2. Jan 2013, 09:05

mit 18 ist man volljährig. mit 21 ist man erwachsen. ist man bereits schon 27, haben die eltern ggf. immernoch anspruch auf kindergeld - wenn der sprössling sich noch in der ausbildung befindet. aber irgendwelche begrenzungen, die mit 24, 25 oder 26 wegfallen, sind ganz sicher kein werk der eu. sowas kann sich nur ein bundesrepublikaner ausdenken.

die schelte gilt - ganz genau so, wie alle meine schelten - in ihrem vollen umfang.

inhaltslosigkeit

Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von inhaltslosigkeit » Sa 5. Jan 2013, 14:56

wobei es auch nicht schaden kann, hin und wieder mal über den tellerrand hinaus zu blicken - http://www.youtube.com/watch?v=esGmJU4EDUg - dann taucht der gedanke die begriffe rechtsstaatlichkeit und bundesrepublik unter einen hut bringen zu wollen erst gar nicht auf.

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von Volker Kalus » So 6. Jan 2013, 14:57

inhaltslosigkeit hat geschrieben:mit 18 ist man volljährig. mit 21 ist man erwachsen. ist man bereits schon 27, haben die eltern ggf. immernoch anspruch auf kindergeld - wenn der sprössling sich noch in der ausbildung befindet. aber irgendwelche begrenzungen, die mit 24, 25 oder 26 wegfallen, sind ganz sicher kein werk der eu. sowas kann sich nur ein bundesrepublikaner ausdenken.

die schelte gilt - ganz genau so, wie alle meine schelten - in ihrem vollen umfang.
Hallo
Wir stehen in diesem Forum "Schelten" schon positiv gegenüber wenn die Art und Weise gewahrt ist. Deine Schelte ist unsachlich und nicht angebracht eine Frage oder Diskussion weitetzubringen.
Bitte berücksichtige das zukünftig!
Ansonsten müssten wir Dir Deine Schreibrechte entziehen
Der Webmaster

inhaltslosigkeit

Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von inhaltslosigkeit » Do 10. Jan 2013, 06:16

der virtuelle raum ist in gewisser weise mit dem verkehrsraum vergleichbar - während man eine verkehrsgefährdung von der strasse holt, stehen schon zwei weitere in den startlöchern. bei der umstellung des forums auf die neue software wurde komischerweise nicht nur mein passwort nicht konvertiert sondern auch die mailadresse bei der anforderung eines neuen nicht anerkannt. korrumpierbar wird der webmaster vermutlich nicht sein aber was spricht gegen ein gegenseitig lohnendes geschäft innerhalb des legalen rahmens? gebt mir meinen account wieder und schon bin ich ganz der alte mal langsam, wie ihr ihn kennt und liebt.

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von Beamter » Do 10. Jan 2013, 08:55

@inhaltslosigkeit alias mal_langsam

so langsam geht mir die Hutschnur hoch. Wie ich gesehen habe wurde heute der Account von "inhaltslosigkeit" gesperrt.

Wenn ich das hier lese komme ich zum Ergabnis, dass man Deinen Account hier auch sperren sollte.

Warum Du DIch nicht wie jeder normale User (so wie wir) im Falle eines technischen Problems einfach an den Webmaster wendest, verteilst Du hier Unterstellungen und Angriffe.

Das ist unter aller S... (sorry ob dieser Worte, aber es reicht mir!)

Und ob DIch hier jemand wirklich "liebt" ????????

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Re: A beschränkt verkürzen

Beitrag von Ferdi » Do 10. Jan 2013, 09:10

@ Mods

Wie geht das nochmal mit der Ignorierliste?

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