jensl669 hat geschrieben:In der ersten Fassung der FeV (1999) stand in §6 Abs. 3 Nr. 6 FeV, dass die Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse DE berechtigt, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. Das stand so nicht in der 2. EU-FS-Richtlinie, und unter anderem wegen dieses Passus hatte dann die Kommission der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt, woraufhin dieser Passus gestrichen wurde (Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092)).
Das ist zwar richtig, aber bereits in § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV (i.d.F.v. 01.01.1999) schloss das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Klasse D1E in C1E ein, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt war. Hätte diese - in der damals geltenden 2. Führerscheinrichtlinie ebenfalls nicht enthaltene - Regelung in einem unvereinbaren Widerspruch zum damals geltenden EU-Recht gestanden, hätte auch dieser Passus schon mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 gestrichen werden müssen.
Offensichtlich geht Deutschland (und auch die EU im Falle der Klasse CE) davon aus, dass die nach entsprechender Ausbildung erworbene Berechtigung, Anhänger hinter Lkw mitzuführen, aufgrund ihrer hohen Wertigkeit auch ohne zus. Hängerausbildung für KOM gelten soll (nicht jedoch umgekehrt).
Deutschland ist, was Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG und den Einschluss der Klasse BE in die Klasse C1E angeht, den Vorschriften der EU-Richtlinie nachgekommen. Der nationale Normengeber hat die EU-weit geltende Einschlussregel um die Klasse D1E (im Falle einer vorh. Klasse D1) erweitert. Da diese bereits seit 1999 geltende Erweiterung kein EU-Recht darstellt, müsste sie m.E. von den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.
Wie sich die mit der Formulierung des Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) nicht vollständig deckende Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 7 FeV ganz generell mit dem geltenden EU-Recht vereinbaren lässt, kann ich derzeit leider auch nicht sagen. Ich gehe aber davon aus, dass sich die EU-Kommission im Falle einer unzulässigen Nationalregelung schon (noch einmal) "gemeldet" hätte.