MPU anordnen bei FzF wegen vorhergehender Auffälligkeiten im Straßenverkehr?
Verfasst: Mi 17. Apr 2024, 14:45
Hallo und guten Tag,
vielleicht kann mir jemand helfen bzw. Anregungen geben.
Uns liegt eine Beantragung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vor. Der Antragsteller ist schon mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem bei einer Verkehrskontrolle mit 1,06 Promille erwischt worden und hat im Zuge dessen die angeordnete Führerscheinabgabe nicht ernst genommen, so dass der FS beschlagnahmt werden musste. Daher kam es auch zu einer Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, da er trotz verhängtem Fahrverbot ein Fahrzeug geführt hatte.
Ein Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wurde wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO eingestellt. Hier hatte er nachts beim Einparken das Auto seiner Schwägerin beschädigt (Schaden: ca. 2000 €) und wollte ihr erst später Bescheid sagen. Da die Schwägerin am Nachmittag des Folgetages immer noch nicht wusste, wer ihr Auto beschädigt hatte, hatte sie die Polizei schon eingeschaltet.
Daher haben wir jetzt Zweifel, ob der Antragsteller der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, da er es scheinbar mit den im Straßenverkehr einzuhaltenden Rechtsvorschriften nicht so genau nimmt.
Probleme bereitet uns jedoch die Begründung. Reichen hier Zweifel an der charakterlichen Eignung, da er wiederholt gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat?
Einen vergleichbaren Fall habe ich hier und in Gerichtsurteilen nicht gefunden.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!
Freundliche Grüße
vielleicht kann mir jemand helfen bzw. Anregungen geben.
Uns liegt eine Beantragung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vor. Der Antragsteller ist schon mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem bei einer Verkehrskontrolle mit 1,06 Promille erwischt worden und hat im Zuge dessen die angeordnete Führerscheinabgabe nicht ernst genommen, so dass der FS beschlagnahmt werden musste. Daher kam es auch zu einer Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, da er trotz verhängtem Fahrverbot ein Fahrzeug geführt hatte.
Ein Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wurde wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO eingestellt. Hier hatte er nachts beim Einparken das Auto seiner Schwägerin beschädigt (Schaden: ca. 2000 €) und wollte ihr erst später Bescheid sagen. Da die Schwägerin am Nachmittag des Folgetages immer noch nicht wusste, wer ihr Auto beschädigt hatte, hatte sie die Polizei schon eingeschaltet.
Daher haben wir jetzt Zweifel, ob der Antragsteller der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, da er es scheinbar mit den im Straßenverkehr einzuhaltenden Rechtsvorschriften nicht so genau nimmt.
Probleme bereitet uns jedoch die Begründung. Reichen hier Zweifel an der charakterlichen Eignung, da er wiederholt gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat?
Einen vergleichbaren Fall habe ich hier und in Gerichtsurteilen nicht gefunden.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!
Freundliche Grüße