Schweizer Führerschein 45km bei 120 km

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Mike_K
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Schweizer Führerschein 45km bei 120 km

Beitrag von Mike_K » Mi 15. Jan 2003, 13:19

Bin von der Autobahnpolizei mit 165km bei erlaubten 120 km gestoppt worden...Was passiert?

Ich habe einen deutschen Wagen / Wohnsitz aber noch schweizer Führerschein...Kann mir die Fahrerlaubnis entzoghen werden? bzw. 4 Wochen Fahrverbot?

Wer kann mir helfen? Danke & Gruss, Mike

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Do 16. Jan 2003, 01:00

Die Rechtsfolgen sind:
100 Euro Geldbuße (+ 18,10 Euro Bearbeitungsgebühr)
Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister
1 Monat Fahrverbot

Da Schweiz kein EU- oder EWR-Staat ist, wird der Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes nicht eingezogen, sondern das Fahrverbot wird direkt im schweizer Führrschein vermerkt (§ 25 Abs. 3 StVG)

Weitere mögliche Rechtsfolge:
Besteht der ständige Aufenthalt in Deutschland schon länger als 6 Monate und fällt den Ermittlungsbehörden dies auf, so wird noch ein Strafverfahren wg. Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet!

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martin119
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Beitrag von martin119 » Fr 22. Okt 2004, 13:56

Hallo,

bei mir ist es ähnlich.
Ich wohne in der Schweiz, habe einen schweizer Führerschein und wurde in Deutschland auf der Autobahn mit 50 Km/h zu schnell geblitz.
Habe nun Bussgeldbescheid bekommen:
128 €, 3 Punkte, 1 Monat Führerscheinentzug.
Habe ich das richtig verstanden, ich muss den Führerschein nicht abgeben, sondern es wird im schweizer Führerschein vermerkt? Wie soll das gehen, es ist son Plasteteil und wer sollte den Eintrag vornehmen?
Vielen Dank
Gruss
Martin

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Sa 23. Okt 2004, 02:39

§ 25 StVG
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(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
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(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

Den Eintrag dürfte die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft vornehmen, je nachdem wer den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Eine Regelung, wonach auch FS'e nach Abs. 3 für die Dauer des Fahrverbotes eingezogen werden, wenn die Anbringung eines Vermerkes nicht möglich ist, ist mir nicht bekannt. Früher hatte man mal auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vermerk mittels "gesiegelter Schnur" anzubringen. Aber das Problem, den Vermerk auf den Karten-FS zu bringen, muß die Entscheidungsbehörde lösen.

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martin119
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Beitrag von martin119 » Mo 25. Okt 2004, 06:58

Hallo,
danke für die Antwort.
Hab ich das richtig verstanden:
Die deutsche Behörde darf den Führerschein nicht einziehen, sondern nur einen Vermerk drauf machen, wie sie das machen ist ihr Problem. Dazu müsste ich ihn hinschicken, oder?
Und gilt das Fahrverbot dann nur in Deutschland?

MFG
Martin

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 26. Okt 2004, 02:28

martin119 hat geschrieben: Hab ich das richtig verstanden:
Die deutsche Behörde darf den Führerschein nicht einziehen, sondern nur einen Vermerk drauf machen, wie sie das machen ist ihr Problem.

Ja, so sehe ich es. Klarheit kann dir nur ein Anruf bei der entsprechenden Bußgeldstelle verschaffen. Dort kannst du nachfragen, wie das mit dem Vermerk erfolgen soll.
martin119 hat geschrieben: Dazu müsste ich ihn hinschicken, oder?

Ja. Das Fahrverbot beginnt mit Eingang des Führerscheins bei der Bußgeldstelle zu laufen.
martin119 hat geschrieben:Und gilt das Fahrverbot dann nur in Deutschland?

Nach geltendem EU-Recht haben deutsche Behörden nur das Recht, ein Fahrverbot für das deutsche Territorium auszusprechen. Sie können kein generelles Fahrverbot mit Wirkung für andere Staaten aussprechen.

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