Seite 1 von 1
warum keine 125ccm genehmigung für autofahrer
Verfasst: Fr 21. Mär 2003, 23:53
von bubi
ich frage mich ob ich eineantwort dazu bekomme
in österreich darf jeder eine 125er fahren der 5 jahre den autoführerschein hat .warum bei uns nicht.
hat jemand eine vernüftige antwort.
bei uns nur wer den autof. vor dem 1.4.80 gemacht hat
kann der besser fahren als ich?
also was soll das ?
Verfasst: Mo 24. Mär 2003, 03:12
von MorkvomOrk
Das hat nichts damit zu tun, daß die Autofahrer, welche vor dem 01/04/80 ihren Führerschein erworben haben besser fahren können, als diejenigen, die danach den PKW-Führerschein gemacht haben!
Vor dem 01/04/80 hat es keine eigene Fahrerlaubnisklasse für Leichtkrafträder gegeben, sondern die Berechtigung zum Führen dieser Motorräder war im PKW-führerschein enthalten.
Mit Wirkung vom 01/04/80 wurde aus Verkehrssicherheitsgründen dann eine weiteren Differenzierung der Motorradfahrerlaubnis vorgenommen und für die Leichtkrafträder wurde die damalige Klasse 1 b (jetzige Klasse A1) geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt dürfen also Leichtkrafträder nur noch mit der entsprechenden Fahrerlaubnis gefahren werden. Diese erhält man logischerweise erst nach der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfung.
Zwar erlaubt die EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet auch das Führen solcher Krafträder mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B , im internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gilt diese Berechtigung aber nicht. Bisher haben jedoch lediglich fünf Mitgliedstaaten (Italien, Belgien, Spanien, Frankreich und Österreich) das Führen von Leichtkrafträdern mit einem Pkw-Führerschein zugelassen. Die Mehrheit der Länder und darunter nun auch einmal Deutschland hat diese Regelung nicht eingeführt, sondern fordert Ausbildung und Prüfung.
Eine Änderung, nach der mit Klasse B generell auch Kraftfahrzeuge der Klasse A1 geführt werden dürfen, ist m. E. derzeit nicht beabsichtigt und nicht in Planung.
Verfasst: Do 27. Mär 2003, 16:07
von MorkvomOrk
Zu dieser Problematik hat daß Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Oktober 2002 mitgeteilt:
"Die Leitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat nunmehr entschieden, daß es bei dieser Rechtslage bleiben soll und die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1 nicht auf Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3 bwz. B ausgedehnt werden soll, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 31. März 1980 erworben haben."