StVa gab Fahrverbot von 1989 jetzt in Computer

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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KarlBrenner
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StVa gab Fahrverbot von 1989 jetzt in Computer

Beitrag von KarlBrenner » Di 5. Aug 2003, 13:06

Habe 1968 Führerschen 3 in Deutschland gemacht, bin 1978 nach Spanien gezogen, erhielt dort 1979 gegen deutschen, den spanischen Führerschein. War 1989 in D. und wurde mit 1,4 Promille gestellt, Amtsrichter machte Eintrag in span. Fuehrerschein: "vorläufiges Fahrverbot", erhielt danach Strafbefehl: 3.000 DM + 1 Jahr-1Tag Fahrverbot, dies wurde bezahlt. Bin 1990 in USA gezogen, kam im Januar 03 zurück und wollte deutschen Führerschein und zeigte bei StVa spanischen F. mit Eintrag: Die Behörde, die 1968 den Original-F. ausstellte sagte OK, der kann F. bekommen. Das örtliche StVa verweigerte mir F. und sagte ich muss neue F-Prüfung machen, UND machte Eintrag in Computer: "Fahrverbot" obwohl das StVa bei KEINER Behörde etwas negatives gefunden hat. Was soll ich machen, da ich jetzt laut Computer Fahrverbot in D. habe?! Vorher war NICHTS im Computer!!!!

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G.G.
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Beitrag von G.G. » Mi 6. Aug 2003, 09:13

Hallo Karl,

natürlich kann man eine definitive Auskunft nur erteilen, wenn man mal den ganzen Vorgang sieht. Aufgrund Deiner Sachverhaltsschilderung stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

1. Im Jahr 1990 wurde Dir das Recht zum Gebrauch der spanischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet aberkannt. Die 12-monatige Sperrfrist entwickelte nach damaliger Rechtslage nur ein Fahrverbot. Die Fahrberechtigung lebte nach Ablauf des Jahres wieder auf.

Inzwischen hat sich jedoch die Rechtslage verändert. Die Aberkennung wirkt wie ein Entzug, der erst dann wieder eine Fahrberechtigung mit sich bringt, wenn Dir im Rahmen eines sogenannten Zuerkennungsverfahrens die Fahrberechtigung für Deutschland wieder ausgesprochen wird.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Du zur Zeit keine Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet führen darfst. Hierzu gibt es inzwischen gesicherte, umfangreiche und für Laien sehr schwer nachvollziehbare Rechtsprechung.

2. Da die Abererkennung von 1990 heute noch "nachwirkt", ist die Erfassung in der EDV korrekt.

3. Um wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, die Dich zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, musst Du bei der Führerscheinstelle des aktuellen Wohnsitzes, die Zuerkennung gemäß § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung beantragen. Dies dürfte dann problemlos verlaufen, sofern Du in der Zwischenzeit nicht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt worden bist. Die Auffälligkeit von 1990 ist hinsichtlich der Fahrtauglichkeitsbeurteilung inzwischen verjährt.

4. Die erneute Ablegung der Prüfung ist nur gerechtfertigt, wenn die Gültigkeit Deines spanischen Führerscheins seit mehr als 2 Jahren abgelaufen ist. Andernfalls wird einfach umgetauscht.
G.G.

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KarlBrenner
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Habe verstanden, jedoch....

Beitrag von KarlBrenner » Mi 6. Aug 2003, 11:50

sprach ich mit einem RA der sagte:

Die Führerscheinstelle hat aufgrund des Eintrages erlesbar vom spanischen Führerschein den Eintrag in den deutschen Computer gemacht. Einen Eintrag im Computer dürfe die Führerscheinstelle nur machen mit Hinweis auf ein Urteil o.ä. Ein Urteil ist jedoch nicht aufzufinden, da Akten vernichtet. Daher hat die Führerscheinstelle ein "Dokument" OHNE Rechtsgrundlage geschaffen und dies ist "Falschbeurkundung im Amt". Hier liege ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Ich solle die Löschung derneu eingegebenen Daten verlangen. Stimmt das?

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G.G.
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Beitrag von G.G. » Mi 6. Aug 2003, 13:45

Eine außergewöhnliche Situation, die meines Erachtens wie folgt zu bewerten ist:

1. Im Regelfall sind die Eintragungen in der Führerscheindatei anhand der eingehenden Urteile vorzunehmen.

2. Sind die vorgesehenen Unterlagen nicht vorhanden, müssen Zweitausfertigungen beschafft werden. Dies dürfte hier ebenfalls scheitern, da die Gerichtsakten nach 10 Jahren vernichtet worden sein dürften.

3. Können weder Originale noch Ersatzpapiere herangezogen werden, was jedoch eine absolute Ausnahme darstellt, kann die Behörde auf andere Unterlagen "im Rahmen der freien Beweiswürdigung" zurückgreifen. Diese Regelung war früher in der allgemeinen Dienstanweisung zu § 10 StVZO verankert und betraf nicht anders zu ermittelnde Führerscheindaten. Diese Regelung ist aber mit Einführung der Fahrerlaubnisverordnung am 1.1.99 ausgelaufen; kann meines Erachtens aber noch analog auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden.

Juristische Entscheidungen zu dieser Problematik bestehen - aufgrund des speziellen Ausnahmecharakters - nach meinem Kenntnisstand leider nicht.
G.G.

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