Fahrerlaubnis für Schaltgetriebe (Prüfung auf Automatik)

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Gunnar
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Fahrerlaubnis für Schaltgetriebe (Prüfung auf Automatik)

Beitrag von Gunnar » Do 28. Aug 2003, 12:46

Hallo!
im Jahre 1984 habe ich in NRW meinen Führerschein Klasse 3 auf einem Wagen mit Automatikgetriebe abgelegt (Fahrstunden auf Schaltgetriebe). Auf dem damaligen grüngrauen Lappen ist unter der Rubrik "Bemerkungen" das auch mit einem Stempel vermerkt (Nur als Tatsache formuliert, nicht als Beschränkung). Meiner Erinnerung nach war das damals ein ganz normaler Vorgang, es machten viele so. Seit 1984 fahre ich ausschließlich Wagen mit Schaltgetriebe. Ich bin auch mehrmals kontrolliert worden ohne Beanstandung.
Bei einer Verkehrskontrolle in Thüringen wurde nun behauptet, ich fahre illegal, ich habe sofort meinen Wagen zu verlassen (und mußte unter Zurücklassung meines Wagens mit dem Taxi weiter fahren ...). Das ganze sei eine Straftat, es werde ein Verfahren geben.
Soweit ich inzwischen weiß, geht´s um den § 17, Abs. 6 der FeV, die aber erst am 1. 4. 1986 erlassen wurde. Es kann doch nicht sein, daß dieser Passus auch rückwirkend gilt, oder?
Für Hinweise auf die entsprechende Gesetzeslage und Ausführungsbestimmungen, auch vor 1986, wäre ich sehr dankbar. Und, wenn die beamten sich geirrt haben: Welche Möglichkeit gibt es, die angefallenen Kosten und Ausfallzeiten erstattet zu bekommen?

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G.G.
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Beitrag von G.G. » Fr 29. Aug 2003, 06:49

Bis zum 1.4.86 gab es 2 verschiedene Automatikauflagen:

1. Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestellt.

2. Mit automatischer Kraftübertragung

Bei 1) handelt es sich um Deinen Fall. Der Betroffene hatte Fahrstunden auf Schaltgetriebe und nur die Prüfung auf Automatik abgelegt. Die Auflage hat nur informatorischen Charakter. Das Führen von Schaltwagen ist damit möglich. Auch hat sich die damit verbundene Berechtigung nicht durch die inzwischen erfolgten Gesetzesänderungen verändert.

Mit der Auflage unter 2) durfte und darf man bis heute nur Automatikfahrzeuge fahren, da sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung auf Automatik absolviert wurde.

Seit dem 1.4.86 gibt es nur noch eine, bis heute gültige Auflage, die mit der unter Ziffer 2) identisch ist. Diese wurde ab diesem Zeitpunkt auch bei den Leuten eingetragen, die Fahrstunden auf Schaltwagen nachweisen konnten. Trotzdem ist damit nur das Führen von Automatikfahrzeugen gewährleistet.

Die "Sicherstellung" Deines Fahrzeuges erfolgte somit zu Unrecht. :cry:
G.G.

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Gunnar
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Die Lösung

Beitrag von Gunnar » Fr 29. Aug 2003, 09:27

Vielen Dank für die kompetente und hilfreiche Antwort!

Inzwischen kann ich auch die entsprechenden Textzeilen liefern, da die ebenfalls kompetente Leiterin der Fahrerlaubnisbehörde Weimar in Nullkommanix die entsprechende Bestimmung zur Hand hatte:

Ausschlaggebend ist der § 11b der StVZO (Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung) In den Erläuterungen heißt es unter Punkt 3: "Nach der bis zum 31.3.86 geltenden Fassung des § 11 Abs 1 S 2 und Abs III erfolgte die Beschränkung nicht, wenn durch die schriftliche Erklärung einer Fahrschule nachgewiesen wurde, daß eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden von je 45 Min auf einem Kfz der Kl 3 mit Schaltgetriebe erfolgt war; allerdings wurde die Ablegung der Prüfung auf AutomatikFz im FS vermerkt. Vermerke dieser Art in älteren FSen beschränken nicht die FE auf FZe mit automatischer Kraftübertragung."

Sehr bedauerlich, wenn Beamte es nicht für nötig erachten, nicht nur die Bestimmungen nicht zu kennen, sondern bei offensichtlichen Zweifelsfällen (schließlich besitze ich meinen Führerschein schon seit fast 20 Jahren) auch nicht mal im Buch nachzuschlagen.

superpit
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Re: Fahrerlaubnis für Schaltgetriebe (Prüfung auf Automatik)

Beitrag von superpit » Fr 24. Nov 2023, 18:41

kommt mir bekannt vor. War gerade bei der Stadt Bonn um meine 1984 erworbenen Fuehrerschein von Papier auf Karte umstellen zu lassen (Fuer 66er Jahrgaenge ist naemlich am 20 Jan 2024 FristEnde). Dort teilte man mir mit dass ich einen Vermerk haette von irgendwas Automatik-Pruefung und deswegen nur Automatikwagen fahren zu duerfen. War total perplex und habe erst am mal recherchiert. Bin da hier gelandet! Jetzt will man in der Original-Fuehrerscheinstelle von damals die echte Datenkopie anfordern. Man vermute einen Fehler bei der Uebertragung vor 1 Jahre (hatte ich so angefordert wegen der damals schon geplanten Umstellung).

Vermute mal das ich auch unter Punkt 1 falle. Damals gab es Automatik naemlich nur in der Fahrschule und in Oberklasse-Autos. Meine Eltern hatte auch nur Schaltgetriebe. Haette ja die Pruefung sonst nie auf einem Automatik-Wagen gemacht, wenn ich von der Beschraenkung gewusst haette, anschliessend nur auch Automatik-Wagen fahren zu duerfen.

Na, hoffentlich klaert sich das "ordentlich" fuer mich?! Die Fahrschule von damals existiert schon lange nicht mehr und der Fahrlehrer ist gestorben. Also nachweisen könnte ich das heute nicht mehr, von wegen Fahrstunden auf Schaltgetriebe. ICH weiss es aber, das es definitiv so war. Hoffentlich komme ich deswegen nicht in die Bredoullie

pit

hans_braun
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Re: Fahrerlaubnis für Schaltgetriebe (Prüfung auf Automatik)

Beitrag von hans_braun » Di 27. Feb 2024, 14:56

Für den in NRW 1984 erworbenen Führerschein Klasse 3, bei dem die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wurde, sollte keine Beschränkung auf Automatikfahrzeuge gelten, wenn die Fahrstunden auf einem Schaltgetriebe absolviert wurden und dies lediglich als Tatsache, nicht als Beschränkung, im Führerschein vermerkt wurde. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 1. April 1986 kann keine rückwirkende Wirkung für vor ihrem Inkrafttreten erteilte Fahrerlaubnisse haben. Es scheint, als ob es bei der Verkehrskontrolle zu einem Missverständnis oder einer Fehlinterpretation der Sachlage gekommen ist.

Für die Klärung der rechtlichen Situation und eventuelle Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Ausfallzeiten wegen der irrtümlichen Maßnahme empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann die spezifischen Umstände des Falls bewerten und entsprechende Schritte vorschlagen, um die Angelegenheit zu klären und etwaige Ansprüche geltend zu machen.
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