Simson Fahrerlaubis ?? Krankenfahrstuhl ??
Verfasst: Mi 26. Nov 2003, 20:49
Hallo ich bin gerade von der Polizei mit meine Duo angehalten worden !!! Diese meinten das ich keine Fahrerlaubnis für meine Duo habe und somit musste ich nachhause schieben...Was aber meiner Ansicht nach falsch ist, denn ich habe eine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 !!!
Wenn ich diesen Paragraphen denn nun richtig interpretiet habe müsste dies aber auch ausreichen zum führen von einem Duo...
§76 Nr. 2 in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung:
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung zu führen.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung.
§ 76 Nr. 5
Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum 31.12.2002 weiter ausgefertigt werden.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.08.2002 eine Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen:
Krankenfahrstühle im Sinne der Definition nach Spalte 3;
Krankenfahrstühle im Sinne der Definition in Spalte 2 der Tabelle, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Alle Krankenfahrstühle mit einer bbH von nicht mehr als 10 km/h, die bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden.
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-Infos-FL/FPX
/Texte/2003/fpx-03-02-Krankenfahrstuhl.htm
Wäre nett wenn ihr mir das doch nun bestätigen könntet oder ob ich mich irre...Danke
Wenn ich diesen Paragraphen denn nun richtig interpretiet habe müsste dies aber auch ausreichen zum führen von einem Duo...
§76 Nr. 2 in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung:
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung zu führen.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung.
§ 76 Nr. 5
Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum 31.12.2002 weiter ausgefertigt werden.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.08.2002 eine Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen:
Krankenfahrstühle im Sinne der Definition nach Spalte 3;
Krankenfahrstühle im Sinne der Definition in Spalte 2 der Tabelle, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Alle Krankenfahrstühle mit einer bbH von nicht mehr als 10 km/h, die bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden.
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-Infos-FL/FPX
/Texte/2003/fpx-03-02-Krankenfahrstuhl.htm
Wäre nett wenn ihr mir das doch nun bestätigen könntet oder ob ich mich irre...Danke