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Omnibus - Fahrerlaubnis / FE > 8 Personen

Verfasst: So 14. Dez 2003, 00:13
von axsimuc
Hallo,
ich hatte/habe die alten Führerscheinklassen 1, 2 und 3 sowie die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (= Taxischein).
Zur Taxischeinverlängerung mußte der alte Führerschein in den neuen Kartenführerschein umgeschrieben werden, ich erhielt also u.a. die Klassen A, BE, CE etc.
Als Inhaber des alten Kl.-2-Führerscheins darf ich einen leeren Omnibus (also ohne Fahrgäste) z.B. zu Überführungszwecken fahren (auch ohne Taxischein).
Ferner ist mir bekannt, daß man bei mehr als 8 Personen in einem Fahrzeug (also auch privat) einen Personenbeförderungsschein benötigt.
Meine Fragen:
1) Darf ich (a) privat und (b) gewerblich mit der Kombination BE bzw. CE plus Taxischein mehr als 8 Personen befördern?
2) Wenn nein, welchen Führerschein müßte ich dann noch machen?
3) Zu Frage (1): Ist es richtig, daß ich mit alter Kl. 2 (= CE) plus Taxischein einen besetzten Bus gewerblich fahren darf?
Danke für Tipps oder einen Hinweis auf §§!

Verfasst: So 14. Dez 2003, 18:17
von Hartmut
Die Fahrerlaubnis der Klasse B gilt für 8 Personen, außer dem Fahrer. Diese Fahrzeuge sind noch als PKW eingetragen. Fahrzeuge von mehr als 8 Personen (+ Fahrer) gelten als Kraftomnibusse (KOM). Hierfür wird die Klasse D1 (gilt für bis zu 16 Sitzplätze) oder die Klasse D benötigt.

Nur die Klasse CE in Verbindung mit einem Taxischein reicht hier nicht aus.

Gesetzliche Bestimmungen findest Du unter dem § 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) oder § 48 für die Fahrgastbeförderung. Findest Du beides hier im Forum.

Verfasst: Mi 24. Dez 2003, 15:01
von axsimuc
Die Antwort von Hartmut ist mir schon klar.
Aber bei Ausfall von Busfahrern (sei es durch Krankheit oder Lenkzeitüberschreitung) fordern die Busunternehmen zur Übernahme der besetzten Reisebusse immer "Taxifahrer mit Führerschein Klasse 2" an, und alle Busunternehmen können sich ja nicht irren und setzen Fahrer ohne Fahrerlaubnis ein.
Mit dem alten Kl. 2 darf man leere Busse der Klassen D, D1 bzw. DE fahren, auch wenn dies nicht auf dem Kartenführerschein vermerkt ist (ein Hinweis dafür liefert nur die Spalte 10), mit dem Führerschein zur Fahrgastbeförderung darf man Taxi, Mietwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr oder gewerbsmäßige Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchführen.
Für Fahrer ohne alte Kl. 2 gilt für Busse der D, aber wo stehen die Übergangsbestimmungen für Kl. 2 mit Fahrgastbeförderung???

Verfasst: Mi 24. Dez 2003, 15:46
von Hartmut
Ich verstehe deine Frage nicht so ganz. Es gibt keine Übergangsbestimmung für Klasse 2 mit Fahrgastbeförderungen. Wer in einem Kraftomnibus Personen befördern will, muss im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 (bis 16 Sitzplätze) oder der Klasse D sein.
Das ist eindeutig geregelt. Eine Klasse 2 (oder jetzt CE) mit einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung reicht auf keinen Fall aus.
Vor 1999 war eine Klasse 2 mit einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für KOM erforderlich.Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurde auf 3 Jahre befristet erteilt. Das bedeutet, das spätestens seit Ende 2001 jeder, der einen BUS fahren will, einen Kartenführerschein mit der Klasse D1 oder D besitzen muss. Aber auch damals musste eine extra Prüfung für einen KOM abgelegt werden. Seit 1999 ist für einen Bus eine eigenständige Fahrerlaubnis (Klassen D1 und D) erforderlich.

Mit einer Klasse CE (alte Klasse 2) dürfen ausschließlich leere Busse befördert werden.

Sieh Dir doch einfach den § 6 FeV an. Übergangsbestimmungen finden wir im § 76 FeV. Was die Gegenüberstellung von altem Recht und neuem Recht betrifft, finden wir diese gesetzliche Regelungen in der Anlage 3 zu der FeV. Die dazugehörigen Schlüsselzahlen sind in der Anlage 9 zur FeV beschrieben.