Wie definiert sich der Begriff: "In Betrieb nehmen"

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Dieter Finster
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Wie definiert sich der Begriff: "In Betrieb nehmen"

Beitrag von Dieter Finster » Mi 11. Feb 2004, 20:13

Es ist bei uns die Frage aufgetaucht, was der Begriff "In Betrieb nehmen" bedeudet. In den Rechtsvorschfrirten und Komentaren habe ich bisher keine richtige Antwort hierauf gefunden. Reicht es, diesen Begriff zu erfüllen, wenn das Kfz zugelassen und auf öffentlichem Verkehrsgrund geparkt ist oder muss dabei das Antriebsaggregat laufen oder ist es etwa mit "Führen" gleich zu setzen?

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Do 12. Feb 2004, 08:57

Darf ich zuerst einmal fragen, in welchem Zusammenhang bei Euch diese Frage aufgetreten ist ? Ging es um die Erfüllung des Sachverhaltes des FoF ?

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Dieter Finster
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Beitrag von Dieter Finster » Di 2. Mär 2004, 09:57

Das ist richtig! Es ging hauptsächlich um die Erfüllung des TB FoFE.
Es wäre aber auch in anderem Bezug (z.B. BE erloschen) gut, da es ja ein paar Mal im Bußgeldkatalog vorkommt!

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wj
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Beitrag von wj » Fr 11. Jun 2004, 14:54

Es hätte schon was, wenn man allein beim Parken auf öffentlicher Verkehrsfläche den TB FoFE erfüllen könnte.
Wehe dem, der dann noch mal Kinder an's Steuer (selbst ohne Schlüssel etc.) ließe. Oder man setzt sich ohne FE-Klasse A mal auf das neue Motorrad des Nachbarn. Beim Abschleppen benötige ich als Abgeschleppter keine FE. Wie komme ich dann aber zulässig hinters Steuer?
Ich denke, der Gesetzgeber verlangt schon, dass der Betreffende ein Kraftfahrzeug tatsächlich führt. Führen dürfte auch das konkrete Bewegen eines Fahrzeugs voraussetzen.

Neben der fahrerlaubnisrechtlichen Frage gibt es aber auch noch viele andere Rechtsgebiete, in denen die Frage des "In Betrieb nehmen's" diskutiert werden kann, Steuer-, Zulassungs-, Versicherungsrecht etc.

Pumping Iron

Beitrag von Pumping Iron » Di 15. Jun 2004, 13:39

Beim Inbetriebnehmen muss das Fahrzeug in Bewegung gesetzt werden und die dafür vorgesehenen Instrumente (Lenkrad, Pedale, etc.) benutzt werden. Habe letztens eine Definition in einer Entscheidung gelesen, die ich gerade nicht mehr griffbereit habe. :?

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » So 18. Jul 2004, 13:52

Nach der Definition, welche ich gefunden habe, muß das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt werden.

In Betrieb setzen
= "bestimmungsgemäße Verwendung als Fortbewegungsmittel. Der Betrieb beginnt mit dem anlassen des Motors, d. h. früher als das "Führen" eines Kfz".
Das bloße Abstellen (Parken) eines Kfz auf einer öffentl. Straße ist noch kein "in Betrieb setzen".

(Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. (2003), Rn9 zu § 1 StVG; Rn 5 zu § 7 StVG; Jagow, FeV/StVZO, Losebl., Rn 14 zu § 18 StVZO)

Weshalb bei einer Diskussion über FoFE um den Begriff "Inbetriebnahme" gestritten wird, kann ich außerdem nicht nachvollziehen!
In § 21 StVG wird als Tatbestandsmerkmal nicht die Inbetriebnahme genannt, sondern ausschließlich das Führen eines Kfz.[/i]

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