Umschreiben auf den "neuen" EU-Führerschein.

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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deGier
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Umschreiben auf den "neuen" EU-Führerschein.

Beitrag von deGier » Mo 26. Apr 2004, 21:14

Moin Moin, zusammen.

Ich bin stolzer Besitzer eines alten Führerscheins der Klasse drei. Gestern sagte mir ein Freund, dass ich den schon längst (bis 2000, oder so) auf den neuen EU-Schein mit den lustigen Buchstaben hätte umschreiben lassen sollen, da ich jetzt nur noch einen neuen mit der Erlaubnis bist 3,49t bekommen würde, stimmt das?

Danke im vorraus.

PS.: Habe natürlich nach ähnlichen Themen gesucht aber nichts konkretes gefunden. Mir geht es darum, was passiert, wenn ich den Lappen verliere, ist mir schon mal passiert. Wohlbemerkt: Verloren, nicht "Vertrunken" , o. ä.

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Mo 26. Apr 2004, 23:00

Hierzu nachfolgend ein Auszug aus der homepage des Bundesverkehrsministerium (nachzulesen unter http://www.bmvbw.de/Der-neue-EU-Fuehrer ... t-.388.htm:

Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen (z. B. bei der Beantragung eines internationalen Führerscheins) abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden.
Dies gilt auch für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden. Z. B. bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen "alten" Führerschein im "Papierformat" in einen neuen und modernen Führerschein im "Scheckkartenformat" umzutauschen. Zwar müssen die "alten" Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden.
Der moderne Kartenführerschein ist praktisch und handlich. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand und preiswert über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (je nach Land Straßenverkehrsämter, Landratsämter, Landeseinwohnerämter) durchzuführen.

Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber"

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.) erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl "79" bei der Klasse CE.

Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten, muss er - wenn er noch einen alten Führerschein hat - seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.

Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung erfolgt jeweils nach Vorlage einer Bescheinigung über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung um fünf Jahre (zu den Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung siehe Abschnitt 6 "Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis").
Mir geht es darum, was passiert, wenn ich den Lappen verliere, ist mir schon mal passiert.

Wenn der alte Führerschein verloren wurde, muß bei der zuständigen Führerscheinstelle ein Antrag auf Ersatzausstellung gestellt werden. Diese bestellt dann einen neuen Karten-Führerschein. In diesem sind dann grundsätzlich die gleichen Fahrberechtigungen enthalten wie im alten Führerschein.

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deGier
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Beitrag von deGier » Di 27. Apr 2004, 19:05

Vielen Dank, das war es, was ich wissen wollte. :D

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