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Krankenfahrstuhl und Mofa-Prüfbescheinigung

Verfasst: Mi 23. Jun 2004, 11:32
von Joerg70
Hallo,
ich würde von einem Experten gerne wissen, welche Krankenfahrstühle ich fahren darf.

Habe einen Schwerbehindertenausweis mit Kennzeichen G für gehbehindert und Behinderungsgrad 70%.
Dann habe ich noch eine Mofa-Prüfbescheinigung abgelegt 1982.

Dann habe ich einen geschlossenen Krankenfahrstuhl Klein-Auto mit Betriebserlaubnis Krankenfahrstuhl, 1 Sitz, in Verkehr gekommen im Jahr 2000, 25 km/h, 295 kg Leergewicht, mit Benzinmotor.

Ende 1999 habe ich mit einem TÜV-Fahrprüfer gesprochen und gefragt, ob ich mit meiner alten Mofa-Prüfbescheinigung auch Krankenfahrstühle fahren darf, dies bejahte er, weil ja der Unterricht für Mofa und Krankenfahrstuhl ohnehin gleich sei.
Auch in den Medien wurde zu dieser Zeit immer wieder betont, dass Krankenfahrstühle dem Mofa gleichgestellt werden. Darum habe ich auch nicht noch eine extra Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle gemacht.

Dann wurde im September 2002 plötzlich die FEV geändert, wonach man so ein Fahrzeug nur mit Prüfbescheinigung fahren darf und behindert sein muss.

Darf ich nun weiterfahren oder nicht?

Wenn nicht, darf ich dann mein Fahrzeug weiterhin fahren, wenn ich es auf 10 km/h drosseln lasse, weil doch für diese Geschwindigkeit auch für die alten Krankenfahrstühle keine Prüfbescheinigung erforderlich ist.
Was könnte mir passieren, wenn ich 25 km/h weiter fahre.

Übrigens fühle ich mich ziemlich verars.... von der Gesetzgebung.

Gruß
Jörg

Verfasst: Do 24. Jun 2004, 12:55
von Joerg70
Nun das scheint eine recht schwierige Frage zu sein !? :shock:

Verfasst: Do 24. Jun 2004, 14:13
von G.G.
Noch eine kleine Zusatzfrage vor der Antwort:

Ist Dein Fahrzeug als "Krankenfahrstuhl" oder als "Kleinst-Pkw" auf Dich zugelassen worden (einfach mal in den Kraftfahrzeugschein schauen) ?

Verfasst: Do 24. Jun 2004, 14:26
von Joerg70
Hallo,

Das Fahrzeug hat eine Betriebserlaubnis (BE) ähnlich wie beim Mofa und da steht drin, dass es ein "Sonder-Kfz. Krankenfahrstuhl" und zulassungsfrei ist.

Gruß
Jörg

Verfasst: Do 24. Jun 2004, 14:38
von G.G.
Für dieses Fahrzeug wird ein Führerschein der Klasse 5 (ausgestellt vor dem 1.1.99) oder wahlweise eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle (ausgestellt in der Zeit vom 1.1.99 bis 01.09.2002) benötigt. Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist kein Ersatz für eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung.

An dieser Rechtslage hat sich auch nichts durch die Gesetzesänderung vom 1.9.2002 geändert.

Krankenfahrstühlen, die nach dem 1.9.2002 in Verkehr gebracht werden, können Führerschein- und Prüfbescheinigungsfrei geführt werden. Allerdings gelten dann folgende Ausstattungsmerkmale:

max. 15 km/h, Elektroantrieb, max. 110 cm breit, Heckmarkierungstafel

Insoweit nützt eine isolierte Drosselung des Fahrzeuges nichts.

Verfasst: Fr 22. Jun 2007, 00:12
von ammerbach0
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24. März 2007.

Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.September 2002 geltenden Fassung zu führen.

Von der Regelung, dass der, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer Fahrerlaubnis bedarf (§ 4 FeV), waren seit 1999 bis September 2002 *motorisierte Krankenfahrstühle" ausgenommen.
Diese Fahrzeuge wurden definiert als *nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h".

Der Verordnungsgeber hat auf Grund der negativen Entwicklung der Unfallstatistik in Abstimmung mit Behindertenverbänden und dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV im Sommer 2002 neu gefasst und die durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von motorisierten Krankenfahrstühlen auf nicht mehr als 15 km/h begrenzt. Besonders wichtig ist die Tatsache, dass nur noch ein Elektroantrieb zulässig ist. Außerdem wurden die Regelungen über die Prüfbescheinigungspflicht für motorisierte Krankenfahrstühle in § 5 FeV ersatzlos gestrichen und durch entsprechende Übergangsregelungen der Fortbestand der Berechtigung von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach dem bisherigen Recht gewährleistet. Diese Übergangsregelungen sind personenbezogen ausgestaltet.

Sollte Ihre Auffassung nicht mit der Auskunft der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde im Einvernehmen sein, so werden Sie gebeten, sich an die nächst höhere Instanz, die zuständige Oberste Fahrerlaubnisbehörde (Landesministerium) zu wenden,

Innenministerium Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 6
70173 Stuttgart

Tel.: 0711/231-4
Telefax: 0711/231-5000
e-Mail: poststelle@im.bwl.de
Internet: http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de

da nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und Länder die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall den Ländern obliegt.
Dem Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen, oder auf deren Behandlung Einfluss auszuüben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice und Besucherdienst, IFG
Invalidenstr. 44
10115 Berlin

http://www.bmvbs.de
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: 01888-300-3060
Fax: 01888-300-1942

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