Neue FS Klasse C/CE --> Leerfahrten mit KOM erlaubt???

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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trucker
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Neue FS Klasse C/CE --> Leerfahrten mit KOM erlaubt???

Beitrag von trucker » Do 9. Sep 2004, 11:42

Hallo zuammen!

Ich habe seit März 2003 die FS-Klasse C/CE. Darf ich damit nun (wie bei der früheren Klasse 2) auch einen Omnibus (z.B. Reisebus) ohne Fahrgäste fahren? Darf ein zweiter Busfahrer (kein "Fahrgast") mit an Bord sein?

Mir wurde von jemandem erzählt, dass die neue Klasse C/CE den Bus nicht mehr einschließt. Jemand anderes gab mir die Info, dass ich zwar eine Überführungsfahrt mit einem Leer-Bus machen darf, aber dann dürfe niemand außer mir (Fahrer) drin sitzen... Wie ist denn nun die richtige rechtliche Situation? :roll:

HP

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Christian Schulz
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Beitrag von Christian Schulz » Do 9. Sep 2004, 12:08

Nach § 6 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigen die Klassen C, C1, CE, C1E im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen, jedoch ohne FAhrgäste.

Ob ein zweiter Busfahrer mit an Bord sein darf, ist nicht geregelt. Hier gilt dann die Regel "alles was nicht verboten ist, ist erlaubt" :D .

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trucker
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"Überführungsfahrt"??

Beitrag von trucker » Fr 10. Sep 2004, 09:00

Danke für die Antwort. Bis hierher ist mir das jetzt klar: Leerbus mit neuem C-Führerschein fahren geht, allerdings ohne "Fahrgäste" (2. Busfahrer ist kein Fahrgast sondern "Mitarbeiter"...).

ABER: nach der von Dir zitierten Vorschrift darf man mit dem neuen C-Führerschein nur dann einen Leerbus fahren, wenn es sich um eine Fahrt zur technischen Überprüfung ODER eine Überführungsfahrt handelt.

:?: "Techn. Überprüfung" ist klar, aber wie genau wird denn "Überführungsfahrt" definiert? :?:

Hintergrund: Ich soll bei der Tour eines Busunternehmers mitfahren. Der 1. Fahrer fährt die Hintour (ca. 9 Std.) und ich soll dann - leer, aber zusammen mit dem 1. Fahrer - die Rücktour machen. Ich will da natürlich keine Anzeige wegen Fahren ohne FE von den Grünen riskieren... :!:

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MirageX
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Beitrag von MirageX » Fr 10. Sep 2004, 09:57

wir haben von unserem Ministerium eine klare Definition erhalten:

Kein Fahrgast ist der Beifahrerer, der zur Ablösung des jeweiligen Fahrers bestimmt ist

Überführung:
Fahrten vom Herstller zum Händler
Fahrten von Händler zu Händler
Fahrten vom Händler zum künftigen Standort

Die Rückfahrt zum Standort nach Beförderung von Fahrgästen an einen Urlaubsort, fällt nicht unter den Begriff "Überführungsfahrt". Ich wäre also vorsichtig mit der geplanten Fahrt.

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Christian Schulz
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Beitrag von Christian Schulz » Fr 10. Sep 2004, 10:22

Eine Überführungsfahrt ist in der FeV nicht geregelt. Vielmehr kommt dieser Begriff aus dem Kfz-Zulassungsbereich. Eine Überführungsfahrt ist, wenn ein Kfz bzw. hier der Bus vom Herstellungsort zum Verkaufsstand geliefert wird. Hierzu muss er jedoch ein Kurzzeitkennzeichen beantragen.

Ebenso brauchen "Mechaniker" keine Bus-Fahrerlaubnis, wenn der Bus zur Werkstatt gebracht werden muss.


Ich weis jetzt wieso Du den Bus fahren willst, geht jedenfalls nicht aus Deinen Beiträgen heraus.


Meiner Auffassung nach kann ein Inhaber einer LKW-Fahrerlaubnis auch dann einen Bus fahren, wenn keine Fahrgäste drin sind.

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trucker
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Klärun bei Führerscheinstelle

Beitrag von trucker » Fr 10. Sep 2004, 14:30

Also: "Mirage X" hat anscheinend recht! Ich habe heute früh mit der Führerscheinstelle beim Landratsamt telefoniert. Die haben dort zuerst nochmal recherchiert und mich vorhin zurück gerufen! Die Sache ist demnach so:

1. FS-Klasse C (nach dem 31.12.1998 erworben) berechtigt nicht mehr zum Führen von KOM (Fahrzeuge der neuen FS-Klasse D). Die einzigen Ausnahmen sind in § 6 Abs. 4 FeV (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV/Fe ... ichnis.htm) festgelegt (technische Überprüfung ODER Überführungsfahrt).

2. Überführungsfahrt wurde von der Führerscheinstelle genauso definiert, wie das "Mirage X" getan hat :!: : Fahrten vom Hersteller zum Händler / Fahrten von Händler zu Händler / Fahrten vom Händler zum künftigen Standort. Die Rückfahrt zum Standort nach Beförderung von Fahrgästen an einen Urlaubsort, fällt - so auch die Auskunft der FS-Stelle - nicht unter den Begriff "Überführungsfahrt".

3. Ein leerer "Bus" darf aber zum Beispiel dann geführt werden, wenn das Ding als "Sonderkfz" oder "LKW" o.ä. zugelassen ist und die im Fahrzeugbrief angegebenen Sitze maximal 8 betragen! Beispiel: Ein Bus ist zu einem Ausstellungsfahrzeug (für Messen o.ä.) umgebaut worden.

4. Bei "alten" Führerscheinen, d.h. FS vor dem 1.1.99 erworben oder von ehemaliger Klasse 2 auf den neuen EU-FS umgeschrieben, steht hinter dem Ablaufdatum der Klasse C die Schlüsselzahl 172 (= "Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste"). Nur wer diwe 172 in seinem Führerschein stehen hat, darf auch einen leeren KOM (Klasse D) fahren! Die Schlüsselzahlen findet ihr z.B. unter http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_09.php?output=text .

Für mich heißt das: Dumm gelaufen! Wird wohl nix mit der Leerfahrt!

Allerdings finde ich die neue Regelung - in Anlehnung an die Meinung von Christian Schulz - völlig beknackt! Auch der Sachbearbeiter von der Führerscheinstelle gab mir da recht: Ich darf einen 40-Tonner LkW mit Gefahrgut quer durch Europa fahren (mach ich ab und zu hobbymäßig) und ich darf einen "Ausstellungsbus" (= gleiche Abmessungen und Fahrverhalten wie jeder andere KOM) fahren, aber ich darf keinen leeren(!) Reisebus führen! Wenn das mal einer versteht! Typisch deutsch vielleicht? Da sollte sich der Bundesverkehrsminister vielleicht nochmal Gedanken drüber machen...

Vielen Dank nochmal für Eure tolle Hilfestellung und die prompten Antworten!

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MorkvomOrk
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Re: Klärun bei Führerscheinstelle

Beitrag von MorkvomOrk » Fr 10. Sep 2004, 23:24

trucker hat geschrieben: 1. FS-Klasse C (nach dem 31.12.1998 erworben) berechtigt nicht mehr zum Führen von KOM (Fahrzeuge der neuen FS-Klasse D). Die einzigen Ausnahmen sind in § 6 Abs. 4 FeV (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV/Fe ... ichnis.htm) festgelegt (technische Überprüfung ODER Überführungsfahrt).
Wobei ab dem 01.02.2005 nicht einmal mehr Überführungsfahrten möglich sein werden!

trucker hat geschrieben: Typisch deutsch vielleicht? Da sollte sich der Bundesverkehrsminister vielleicht nochmal Gedanken drüber machen...
Nein, nicht typisch deutsch :!: :!:
Die Regelung ist seinerzeit aufgrund der EU-Richtlinie 91/439(EWG) in die FeV aufgenommen worden. Doch selbst diese Regelung ging der EU nicht weit genug. Daher hat die EU-Kommission Klage beim EuGH erhoben (Rechtssache C372/03), weil Deutschland durch seine Regelung in der FeV gegen Art. 3 Abs. 3 5. Spiegelstrich der o. g. Verordnung verstoßen hat.
Dem Bundesgesetzgeber blieb daher nichts anderes übrig, als künftig auch noch die Berechtigung zu Überführungsfahrten aus § 6 Abs. 4 FeV zu nehmen!

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