Wie geht es weiter bitte ???????????????????????????????????

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Pietro
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Wie geht es weiter bitte ???????????????????????????????????

Beitrag von Pietro » Mo 13. Sep 2004, 09:14

hallo zusammen,
ich habe ein dickes problem, ich stecke tieeef in der sch+++ !!
gestern, autobahn ausfahrt kochel gibt eine polizei kontrolle. Was passiert: sofort angehalten.

Mängel bzw. Strafanzeige habe ich bekommen weil:

1) hintere reife abgefahren
2) Kennzeichen missbrauch ( zu hoch gebogen, man kann nur M lesen )
3) 2 fahren ohne lappe ( wobei es nicht stimmt; ich habe den moped lappe seit über 6 jahre nur ich habe diese von der fuhrerscheinstelle nicht umschreiben lassen.( von 1A auf 1 ) ..d.h. wenn man meine lappe schuat es sieht so aus ....wenn wie ein netter Polizist nicht weiterdenken kann......als ich nur mofa lappe hättte.


Jemand ne ahnung was mir erwarten ? Wie hoch die geldstrafe, punkte , fahrverbot ?????
Ich hab schieß meine lappe auf ewig zu verlieren

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MorkvomOrk
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Re: Wie geht es weiter bitte ???????????????????????????????

Beitrag von MorkvomOrk » Mo 13. Sep 2004, 23:51

Pietro hat geschrieben: 2 fahren ohne lappe ( wobei es nicht stimmt]
:?: Auch wenn du es offenbar nicht zu glauben scheinst - du hast dich einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Du hast eben z. Zt. nur eine Fahrerlaubnis der Klasse 1a und darfst damit bis zur Erweiterung auf die Klasse A lediglich leistungsbeschränkte Motorräder fahren!!
Pietro hat geschrieben: Jemand ne ahnung was mir erwarten ? Wie hoch die geldstrafe, punkte , fahrverbot ?????
Die hier vorgeworfenen Verstöße wurden durch ein und denselben Vorgang begangen, so daß hier Tateinheit vorliegt. Dies bedeutet, daß insgesamt nur auf eine Strafe erkannt wird (§ 52 StGB).
Das Strafmaß für FoFE geht bei Fahrlässigkeit von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate.
Sofern bisher keine Verurteilungen vorliegen, kommt hier keine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie hoch die Geldstrafe sein wird, liegt im Ermessen des Richters und kann deswegen hier nicht beantwortet werden.

Fahrverbot:
Nach § 44 StGB ist auch ein Fahrverbot möglich, wenn wegen einer Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe erfolgt ist. Bei dem geschilderten Sachverhalt, dürfte es nach meinen Erfahrungen jedoch nicht zur Verhängung eines Fahrverbotes kommen. Aber auch dies liegt letztendlich im Ermessen des Richters.

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