Hi,
Zum Fahren eines Krad brauchte man 1959 trotz Klasse 3, die Klasse 1 ?
War das auch 1967 so ? Beide FE Kl 3 in angegebenem Jahr erworben, und die Frage bezieht sich auch nur auf diese Jahre. (Stammtisch-Streit)[/b]
FE Kl. 3 nach 1959 bzw. 1967
- posman
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Der Umfang der Fahrberechtigungen beider genannten Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (die eine 1959 erteilt, die andere 1967 erteilt) ist hinsichtlich des Führens motorisierter Zweiräder absolut gleich!
Mit beiden Führerscheinen dürfen lediglich Krafträder bis 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr Kw gefahren werden. Um größere Krafträder führen zu dürfen benötigen beide Führerscheininhaber die Klasse A (früher 1).
Nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, welche vor dem 01.12.1954 erworben wurde, düften auch alle Krafträder gefahren werden (ohne daß man Inhaber der Klasse 1 war). Voraussetzung ist allerdings, daß der Führerschein in einen Karten-Führerschein umgetauscht wird.
Die vorgenannten Regelungen ergeben sich aus Anlage 3 zur FeV.
Mit beiden Führerscheinen dürfen lediglich Krafträder bis 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr Kw gefahren werden. Um größere Krafträder führen zu dürfen benötigen beide Führerscheininhaber die Klasse A (früher 1).
Nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, welche vor dem 01.12.1954 erworben wurde, düften auch alle Krafträder gefahren werden (ohne daß man Inhaber der Klasse 1 war). Voraussetzung ist allerdings, daß der Führerschein in einen Karten-Führerschein umgetauscht wird.
Die vorgenannten Regelungen ergeben sich aus Anlage 3 zur FeV.
- posman
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In Deutschland gibt es das System des sog. Besitzstandsschutzes. Man kann daher davon ausgehen, daß früher nicht mehr Fahrzeuge mit der Klasse 3 gefahren werden durften als jetzt auch. Im Gegenteil: Früher durfte der Hubraum bei Leichtkrafträdern lediglich max. 80 ccm sein und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit war auf 80 km/h begrenzt !!
Hintergrund des Besitzstandschutzes der FE Klasse 3, welche vor dem 01.04.80 erteilt wurden ist der, daß es bis zum 31.03.1980 in Deutschland keine FE-Klasse für Leichtkrafträder gab. Bis zur Einführung einer FE-Klasse für diese Fzg konnten diese daher mit der PKW-Klasse 3 gefahren werden.
Hintergrund des Besitzstandschutzes der FE Klasse 3, welche vor dem 01.04.80 erteilt wurden ist der, daß es bis zum 31.03.1980 in Deutschland keine FE-Klasse für Leichtkrafträder gab. Bis zur Einführung einer FE-Klasse für diese Fzg konnten diese daher mit der PKW-Klasse 3 gefahren werden.
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