Kl.3 von 1995

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 22. Mär 2005, 01:24

Ich verstehe das Problem des von dir angefragten Landratsamtes nicht.
Wie matchbox bereits ausführte, ist deine FE Klasse 3 nicht erloschen und bei einer Rückkehr nach D würdest du sämtliche in Klasse 3 enthaltenen neuen FE-Klassen (also auch CE79) erteilt bekommen.
Wenn sich dein LRA trotzdem außerstande sieht, dir die Berechtigung für Klasse CE79 bestätigen, dann frage dort doch einfach schriftlich an, welche neuen EU-Klassen dir bei einer Rückkehr nach D aufgrund deines bisherigen Kl. 3-FS erteilt würden.
Bestätigen sie dir, daß du dann auch CE79 erhalten würdest, könntest du dadurch den norwegischen Behörden nachweisen, daß diese Berechtigung aufgrund deines Kl. 3 - FS besteht.
Bleibt "dein" Landratsamt dabei, daß du aufgrund des Umtausches deines Kl.3-FS in einen norwegischen FS und der Eintragung lediglich des C1E in diesen, die CE79-Fahrberechtigung verloren hast, dann konfrontiere es mit dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 77/15 vom 28/03/02, wo unter Teil II "RECHTLICHE LEITLINIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 91/439/EWG" u. a. geregelt ist:

"Ziffer B.1. Anerkennung von Führerscheinen, deren Rechte
beim Umtausch eingeschränkt wurden:
Nach den Bestimmungen der ersten Richtlinie bleibt der Originalführerschein
im ausstellenden Mitgliedstaat gültig.
...
B.1.2 Praktische Fälle
Beispiel 4:
Ein(e) deutsche(r) Führerscheininhaber(in) begründet seinen/ihren
ordentlichen Wohnsitz vor dem 1. Juli 1995 in Frankreich.
Entsprechend der damals herrschenden Umtauschpraxis wurde
ihm/ihr im Austausch gegen den deutschen Führerschein der
„Klasse 3“, der zum Führen von Fahrzeugen bis zu 7,5 t (und
sogar 18,25 t) auf dem deutschen Staatsgebiet berechtigt, ein
französischer Führerschein der Klasse B gewährt, der ihn/sie berechtigte,
Fahrzeuge bis zu 3,5 t zu führen. Er/sie ist weiterhin
in Frankreich wohnhaft und erhebt unter Berufung auf den
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Anspruch darauf,
dass ihm/ihr nach dem 1. Juli 1996 das aus der ursprünglichen
deutschen Fahrerlaubnis abgeleitete Recht in vollem Umfang gewährt
wird.
....
Beispiel 6:
Wie in Beispiel 4 wurde das ursprüngliche Recht eingeschränkt.
Nach dem 1. Juli 1996 zieht der Führerscheininhaber wieder in
den ausstellenden Mitgliedstaat zurück und erhebt Anspruch auf
die vollständige ursprüngliche Fahrerlaubnis, die ihm bei der
Ausstellung des Originalführerscheins durch den ausstellenden
Staat gewährt worden war.
...
B.1.3 Lösungen
In Absatz 32 des Urteils C-193/94 hat der EuGH klargestellt,
dass die ursprüngliche Fahrerlaubnis unverändert und im ausstellenden
Mitgliedstaat gültig bleibt. Zudem wird in der Richtlinie
91/439/EWG kein Bezug auf den Unterschied zwischen
Fahrerlaubnis und Führerschein genommen sowie der Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen festgeschrieben.
Die Erhaltung oder vollständige Wiedererlangung
der ursprünglichen Fahrerlaubnis ergibt sich daraus, dass die
Originalfahrerlaubnis im ausstellenden Mitgliedstaat unabhängig
von der Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
fortbesteht.
...
Verlangt ein Führerscheininhaber die volle Anerkennung der
ursprünglichen Fahrerlaubnis im ausstellenden Staat (Beispiel
6), so hat er Anspruch auf die Wiedererlangung dieses Rechts,
da die ursprüngliche Fahrerlaubnis dort entsprechend den vom
EuGH niedergelegten Grundsätzen unverändert blieb
"

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Halebopp
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Beitrag von Halebopp » Di 20. Sep 2005, 10:07

Moin,
in Deinem speziellen Fall hättest Du die Möglichkeit, den LKW um 5 kg abzulasten ( eigentlich lächerlich) und dann mit der Fahrerlaubnis BE das Gespann zu fahren. Aufgrund der geringen Ablastung wird das zGG des zulässigen Anhängers kaum geändert.

Denn komischerweise darf bei der Klass BE die zGM des Anhängers die LM des LKW übersteigen, wenn der LKW laut Fahrzeugschein den Anhänger ziehen darf.

Die Klasse C1E ist in diesem Bereich wie Du richtig bemerkt hast eingeschränkt.

Frag mal bei Deiner Zulassungstelle nach.

Bei meinen Kontrollen habe ich schon öfters ähnliche Gespanne angehalten, die ähnliches Problem hatten.
Gruß
Halebopp

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Wickie
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Beitrag von Wickie » So 9. Apr 2006, 21:24

Das ablastet um 5kg ist keine loesung. Technisch durchaus machbar, aber es hat imense steuerkosten zufolge.

Der wagen ist bewusst auf ueber 3500kg aufgelastet, da lkw's ueber 3500kg von der imensen zulassungssteuer (ueber 100% beim PKW!!!) befreit sind.

LkW's unter 3500kg sind zwar beguengstig, gegenueber eines PKW's, aber
es kaemen dann immernoch ueber 10.000,- euro an steuern dazu! Beim entsprechenden neuwagen waeren es sogar ueber 20.000,- euro!

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