Fahrerlaubnisentzug: Was steht im neuen Führerschein?

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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G.G.
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Beitrag von G.G. » Di 8. Mär 2005, 16:55

Wir haben auch einen Dateiauszug und wahlweise die "Versicherungsbescheinigung" zu bieten. In der Letztgenannten steht das ursprüngliche Erteilungsdatum und nichts vom Entzug. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Hierfür wird eine Gebühr von 5,10 Euro erhoben.

Im Dateiauszug oder auch Karteikartenabschrift genannt, steht der Lebenslauf des Führerscheins, d.h. auch der Entzug. Dieser ist kostenfrei.
G.G.

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matchbox
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Beitrag von matchbox » Di 8. Mär 2005, 17:45

Wir unterscheiden zwischen Karteikartenabschrift (Datenauszug) und "Versicherungsbestätigung". Da aus der Karteikartenabschrift nur die zuletzt erteilte Fahrerlaubnis (nur die wird bei uns in der EDV gespeichert) hervorgeht, kann der Betroffene, unabhängig davon, dass wir die dem Betroffenen eh nicht aushändigen, nichts damit anfangen. Aus diesem Grund stellen wir ihm (nach Durchsicht der Akte) eine Bestätigung aus, die alle Daten seines Fahrerlaubnisbesitzes und seine fahrerlaubnisfreien Zeiten enthält und die kostet 10 €.
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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 8. Mär 2005, 18:10

@G.G.
Finde eure Verfahrensweise nicht in Ordnung. Wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Ersterteilungsdatum (ohne Entziehungsdaten) ausstellt bekommt er u. U. einen Rabatt vom Kfz-Versicherer, welcher ihm evtl. nicht zusteht!!
Wie ich bereits erwähnt habe, gibt es Kfz-Versicherer, bei denen eine FE-Entziehung Auswirkungen auf den Rabatt hat!

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Mi 9. Mär 2005, 07:13

Sachen gibt`s!!! Hab ich ja noch NIE gehört!!!!
Wo steht denn was von einer Versicherungsbestätigung?? und dass das 10€ kosten soll??

Warum begünstigt ihr einen , der die FE weg hatte????

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G.G.
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Beitrag von G.G. » Mi 9. Mär 2005, 07:46

MorkvomOrk hat geschrieben:Wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Ersterteilungsdatum (ohne Entziehungsdaten) ausstellt bekommt er u. U. einen Rabatt vom Kfz-Versicherer, welcher ihm evtl. nicht zusteht!!
Prinzipiell sind 3 Varianten denkbar, egal in welcher "Form" dies passiert:

1. Ausdruck, aus dem nur die Neuerteilung hervorgeht Karteikartenabschrift beschränkt auf aktuelle Daten).
2. Bescheinigung über die erstmalige Ausstellung einer Fahrerlaubnis (sog. Versicherungsbescheinigung).
3. Karteikartenabschrift mit dem ganzen Lebenslauf.

Jeder dieser Varianten hat sowohl Vor- als auch Nachteile.

zu1) Sicherlich die ungünstigste und ungewollteste Lösung. Damit wird der Betroffene wie ein Neuling gestellt, obwohl er bereits über ausreichend Fahrerfahrung verfügt. Der Versicherungsrabatt orientiert sich aber ausschließlich an der Dauer des Fahrerlaubnisbesitzes und eventueller Versicherungsfälle. Ein solcher muss aber nicht zwingend bei jedem Entzug vorgelegen haben. Auch hat ja die Behörde auf eine erneute Prüfung (Neuerteilung innerhalb von 2 Jahren nach Entzug) oder zumindest auf die Pflichtausbildung (Neuerteilung nach mehr als 2 Jahren Entzugsdauer) verzichtet.

zu2) In diesem Fall wird ihm ein geringfügig zu günstiger Rabatt eingeräumt, weil die Versicherung auch die Zeit des Entzuges berücksichtigt, obwohl er während dieses Zeitraums keine Fahrpraxis erwerben konnte. In der Regel fällt der Zeitraum aber im Vergleich zum Besitzzeitraum nur geringfügig ins Gewicht.

zu3) Sicherlich die beste Lösung, doch stehen hier datenschutzrechtliche Aspekte im Weg. Nicht umsonst ist es matchbox verwehrt, eine Karteikartenabschrift mit allen Daten auszudrucken.

Auch steht es den Versicherungen frei, anstelle der Versicherungsbescheinigung oder zusätzlich auch den Führerschein zu verlangen. Dann fällt auch der Versicherung auf, dass hier ein Entzug vorgelegen haben muss und kann - wenn sie es will - auch Aufklärung vom Betroffenen verlangen. Dieser kann dann selbst entscheiden, ob er sich offenbaren will. Gibt er dann den Entzug preis, liegt auch kein datenschutzrechtlicher Verstoß vor. Auch bleibt es den Versicherungen unbenommen, die Versicherungsbescheinigung zu ignorieren und den Rabatt vom Führerscheindatum aus zu rechnen. Sämtliche Varianten sind hier - laut Antragsteller - schon aufgetreten.

Warum soll den Antragstellern keine Bescheinigung an die Hand gegeben werden, die einige Versicherungen akzeptieren ?

@ MvO

Findest Du die Variante zu1) gerecht ?

Natürlich ist auch die Versicherungsbescheinigung nicht das non plus ultra, aber die anderen Lösungen auch nicht.

@ füchslein

Die Versicherungsbescheinigung ist nicht in der FeV definiert. Die Ausstellung und die Gebühr ergibt sich nur aus den allgemeinen Verwaltungsregeln. Hinsichtlich der Gebühr kommt die Verwaltungskostenordnung zum Tragen. Die Kosten für Bescheinigungen werden demnach nach Aufwand berechnet.

Wenn man bedenkt, dass eine Verwaltungsviertelstunde im Fahrerlaubnisrecht pauschal mit 12,80 Euro angesetzt wird (Ziffer 399 GebOSt), halte ich 5,10 Euro oder auch die 10 Euro von matchbox für nicht übertrieben und dem Aufwand angemessen.
G.G.

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Beitrag von MorkvomOrk » Mi 9. Mär 2005, 13:32

Sicher ist die von G.G. aufgeführte Variante 1 ebenfalls nicht in Ordnung.
Ich finde daher ausschließlich Variante 3 in Ordnung.
Und wo bitte soll hier ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen :?:
Der Datenschutz soll doch sicherstellen, daß einerseits von einer Person nicht mehr Daten gespeichert werden, als gesetzlich zulässig und andererseits keine unberechtigten Stellen irgendwelche Daten übermittelt bekommen, die sie nichts angehen.
In unserem Fall wird doch ein Dateiauszug auf Antrag des FE-Inhabers ausgestellt. Diesem steht es somit frei, die Übermittlung negativer Daten abzulehnen. Nur wenn er dies ablehnt, dann bekommt er halt auch keinen Dateiauszug und basta!
Auch füchsleins Hinweis ist nicht von der Hand zu weisen. Aus welchem Grund sollte einer begünstigt werden, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden war? Weshalb sollten wir es den Versicherungen unnötig schwer machen, den entsprechenden Rabatt einzuräumen?

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Beitrag von Andy » Mi 9. Mär 2005, 16:28

Sehe es wie MorkvomOrk. Es besteht hier kein Versoß gegen den Datenschutz. Denn Datenschutz bedeutet Selbstbestimmung der eigenen Daten. Wir übergeben die Daten an den Führerscheinihaber wenn er die Daten an die Versicherung weitergibt ist das seine eigene Entscheidung.

Möchte noch darauf hinweisen, dass wir hier im offenen Forum diskutieren.

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crash
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Beitrag von crash » So 3. Apr 2005, 15:39

Ich habe mir das hier noch einmal durchgelesen.

Ich denke die Versicherung hat kein Recht zu erfahren, nach welchen Paragraphen und weswegen ich verurteilt worden bin, wenn das nicht einmal im polizeilichen Führungszeugnis steht. Das Gericht hat ja auch absichtlich von einer Eintragung einer Vorstrafe abgesehen.

Es handelt sich hier um Eintragungen, die nicht einmal in einem behördlichen Führungszeugnis stehen würden.

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Beitrag von RAK » So 3. Apr 2005, 19:53

@crash Wenn Du die Versicherungsbedingungen einer solchen Vers. unterschrieben hast, hat sie das Recht den Grund für die Entziehung zu erfahren. Es dient der Versicherung ebenso wie Fahrzeugtyp etc. dazu, ihr Risiko und damit die Prämienhöhe zu kalkulieren. Du darfst Dich "nicht vorbestraft" nennen, was aber nicht heißt, daß die Verurteilung nicht im Bundeszentralregister/Führungszeugnis steht! Das kommt auf die Belegart des FZ an, fordert z.B. die StA einen Registerauszug an, so ist in dieser Auskunft auch die Verurteilung eingetragen.

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crash
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Beitrag von crash » So 3. Apr 2005, 20:46

Dass die StA einen kompletten Registerauszug und ein Führungszeugnis anfordern kann, ist mir klar, sonst würde das Register keinen Sinn machen. Dazu muss sie aber Ermittlungen anstellen und an den Registerauszug kommen auch sonst nur wenige Behörden dran.

Was mich jetzt aber bei der Versicherungsdiskussion wundert: Bei meiner letzten KFZ Versicherung gab es überhaupt keinen Rabatt nach der Zeit des Führerscheinbesitzes, sondern nur eine Altersgrenze (Fahrer älter 25). Die anderen Rabatte werden nach dem tatsächlichen, schadensfreien Versicherungsverlauf berechnet.

Verstehe ich das richtig:
Es gibt Versicherungen die Rabatte nach der Zeit des Führerscheinbesitzes einräumen?
Oder hat sich irgendein Gesetz geändert, dass die das berücksichtigen müssen?

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