Überführung von KOM mit C/C1

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
Antworten
Benutzeravatar
Stephan1
Aktiver Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Mi 10. Aug 2005, 00:03

Überführung von KOM mit C/C1

Beitrag von Stephan1 » Mi 10. Aug 2005, 00:07

Vor kurzem (1.2.05 ???) wurde ja die FeV dahingehend geändert, dass Inhaber der Klasse C oder C1 keine KOM mehr überführen dürfen. Der entsprechende Passus des § 6 Abs. 4 wurde einfach gestrichen. Es sind nur noch Fahrten zur Überprüfung des technischen Zustands möglich.

Meine Frage: Gilt das nur für Inhaber, die Ihre FE Klasse C oder C1 nach dem 1.2.05 erworben haben bzw. erwerben, oder sind auch diejenigen betroffen, die den LKW-Führerschein zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.1.2005 gemacht haben ?

Ein Freund von mir hat nämlich 2003 die FE Klasse CE erworben und auch schon KOM im Auftrag eines Händlers überführt. Darf er das jetzt nicht mehr ?

Und eine ergänzende Frage: Wie sieht es mit Altinhabern der Klasse 2 aus, die Ihre FE vor dem 1.1.1999 erworben haben ?

Benutzeravatar
MorkvomOrk
Forums-Methusalem
Beiträge: 4255
Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
Wohnort: Mainfranken, Bayern

Re: Überführung von KOM mit C/C1

Beitrag von MorkvomOrk » Mi 10. Aug 2005, 02:30

Stephan1 hat geschrieben: Vor kurzem (1.2.05 ???) wurde ja die FeV dahingehend geändert, dass Inhaber der Klasse C oder C1 keine KOM mehr überführen dürfen. Der entsprechende Passus des § 6 Abs. 4 wurde einfach gestrichen. Es sind nur noch Fahrten zur Überprüfung des technischen Zustands möglich.
Die Änderung ist in der Tat mit der 3. ÄndVO zur FeV zum 01.02.05 in Kraft getreten.
Stephan1 hat geschrieben:Meine Frage: Gilt das nur für Inhaber, die Ihre FE Klasse C oder C1 nach dem 1.2.05 erworben haben bzw. erwerben, oder sind auch diejenigen betroffen, die den LKW-Führerschein zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.1.2005 gemacht haben ?

Ein Freund von mir hat nämlich 2003 die FE Klasse CE erworben und auch schon KOM im Auftrag eines Händlers überführt. Darf er das jetzt nicht mehr ?
Da eine entsprechende Besitzstandsregelung fehlt, gilt die Änderung auch für Inhaber der Klasse C, welche diese Klasse zwischen dem 01.01.99 und dem 31.01.05 erworben haben! Allerdings gibt es für diesen Personenkreis (zumindest in Bayern) die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, so daß sie auch künftig in Deutschland KOM zu den entsprechenden Zwecken führen können.
Stephan1 hat geschrieben:Und eine ergänzende Frage: Wie sieht es mit Altinhabern der Klasse 2 aus, die Ihre FE vor dem 1.1.1999 erworben haben ?
Für diese besteht Besitzstandsschutz, das bedeutet, diese Fahrerlaubnisinhaber dürfen auch weiter leere KOM für alle Zwecke führen. Dies gilt im übrigen auch für die FE-Inhaber, welche ihren Führerschein bereits in den neuen Karten-Führerschein umgetauscht haben. Dies ist an der hinter der Klasse C eingetragenen Schlüsselzahl 172 zu erkennen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 24 Gäste