Verlust des Führerscheins

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Stephan1
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Verlust des Führerscheins

Beitrag von Stephan1 » Fr 12. Aug 2005, 11:42

Inhaber der alten Klasse 3 bekommen beim Umschreiben Ihrer FE die Klasse T ja nur erteilt, wenn sie eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft nachweisen können.
Jemand, der dies nicht nachweisen kann, der aber trotzdem noch Fahrzeugkombinationen der Klasse T fahren möchte, die nicht durch die Klassen C1E oder CE79 abgedeckt sind, sollte seinen alten Führerschein daher nicht umtauschen.

Was ist aber, wenn er diesen jetzt verliert ?
Ist die Klasse T dann unwiederbringlich verloren ?

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Holger Füglein
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Beitrag von Holger Füglein » Fr 12. Aug 2005, 13:49

Es ist grundsätzlich zwischen der Fahrerlaubnis (Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen) und dem Führerschein (Nachweisdokument des Bestehen des Rechtes zum Führen von Kraftfahrzeugen) zu unterscheiden.

Wenn jemand seinen Führerschein verliert, dann bleibt die Fahrerlaubnis weiterhin bestehen. Er muss sich nur um ein neues Dokument kümmern, um dies auch bei Kontrollen belegen zu können.

Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. In Deutschland dürfte es weniger Probleme geben. Im Ausland werden die Kontrollorgane allerdings in der Regel weniger Verständnis für die Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein aufbringen.

Andersherum: Verliert jemand die Fahrerlaubnis z. B. wegen einer Trunkenheitsfahrt und gibt das Dokument trotz vollziehbarer Entscheidung nicht ab, dann darf er nicht mehr fahren, weil das Recht weg ist. Der Führerschein ändert daran nichts. Fährt er trotzdem, ist dies eine Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Ist die Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach Verlust auf einen Kartenführerschen umgestellt worden, so ist in Bayern spätestens zwei Jahre nach der Umstellung die Klasse T untergegangen, wenn bis dahin nicht die Voraussetzungen vorliegen.

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G.G.
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Re: Verlust des Führerscheins

Beitrag von G.G. » Fr 12. Aug 2005, 14:42

Stephan1 hat geschrieben:Jemand, der dies nicht nachweisen kann, der aber trotzdem noch Fahrzeugkombinationen der Klasse T fahren möchte, die nicht durch die Klassen C1E oder CE79 abgedeckt sind, sollte seinen alten Führerschein daher nicht umtauschen.
Jemand der die Klasse 3 nicht umtauscht, darf Fahrzeuge der Klasse T auch dann nicht fahren, wenn er in der Land- oder Forstwirtschaft arbeitet !!!

Er erhält das erweitere Recht nur durch die Umstellung und nur wenn er in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt ist.
G.G.

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