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Überladung

Verfasst: Fr 14. Okt 2005, 21:15
von maxim
Hallo,
folgende Situation (ist nur angenommen, nicht tatsächlich passiert, aber trotzdem): jemand hat die Führerscheinklassen B, BE, C1, C1E, MLST, und fährt einen 7,5 Tonner mit Anhänger, wobei der 7,5er ein tatsächliches Gesamtgewcicht von z. B. 8 oder 8,2 Tonnen hat und der Anhänger nochmal 5 Tonnen oder sowas. Zählt das mit der Überladung :roll: dann als "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und wäre damit eine Straftat? :?:

Was meint ihr dazu?
Danke und Gruß

Verfasst: Sa 15. Okt 2005, 01:38
von MorkvomOrk
§ 6 Abs. 1 FeV
"Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg" .

Die Überladung ist somit eine Ordnungswidrigkeit, welche (außer dem entsprechenden Bußgeld) je nach Höhe der Überladung ggf. auch die Eintragung von Punkten in Flensburg nach sich zieht.
Inwiefern das Mitführen des von dir genannten Anhängers den Straftatbestand des FoFE erfüllt kann nicht beurteilt werden, da du hierzu die notwendigen Angaben nicht mitgeteilt hast (Leergewicht LKW, zGG Anhänger).

Verfasst: Sa 15. Okt 2005, 16:52
von maxim
Hallo,

danke für deine Antwort, weißt Du, wo das mit den Punkten geschrieben steht, und wo man etwas mehr darüber herausfinden kann, ob es ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" ist? :lol:

Angenommen, das Fahrzeug hat ein Leergewicht von 4 Tonnen (das Zugfahrzeug), der Anhänger dürfte dann, theoretisch, auch nicht mehr als 4 Tonnen haben (maximal Leergewicht Zugfahrzeug) er ist aber so beladen, dass es z. B. insgesamt 4.800 kg. sind, also eben 800 zuviel. :? Wenn das ein gebremster Anhänger ist, ungebremst dürfen es doch sovieso nicht mehr als 750 kg. sein, richtig?

Danke und Gruß

Verfasst: Sa 15. Okt 2005, 23:36
von MorkvomOrk
a) Das mit den Punkten kann im Bußgeldkatalog nachgelesen werden, z. B. hierhttp://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/tab_03.php

b) In deinem Beispiel darf bei einem Leergewicht des Zugfahrzeugs von 4 t das zGG des Anhängers nicht mehr als 4 t sein.

c)
Wenn das ein gebremster Anhänger ist, ungebremst dürfen es doch sovieso nicht mehr als 750 kg. sein, richtig?
Was sich jedoch nicht aus den Vorschriften über das Zuläss. Gesamtgewicht des Anhängers ergibt, sondern aus den Vorschriften über die Anhängelast (§ 42 Abs. 2 StVZO). Wobei sich hier die Anhängelast auf das tatsächliche Gewicht des Anhängers bezieht!

Überladung

Verfasst: So 16. Okt 2005, 09:06
von maxim
Hallo,

danke für deine Antwort und vor allem für den Link, jetzt scheint das alles wieder klar ... .
(Immerhin geht es da ja nur um ein KFZ bis 7,5 Tonnen, da sind die Strafen noch nicht so drakonisch ...).

Viele Grüße! 8) :wink:

Verfasst: Di 18. Okt 2005, 13:28
von Halebopp
Moin Moin,

grundsätzlich ist zum Thema Überladung in Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis folgendes zu sagen:

Fahrerlaubnisrechtlich kommt es nur auf die im Fahrzeugschein stehenden zulässigen Gesamtmassen an.
Bei einer polizeilichen Kontrolle kommt es nur auf diese "Papierlage" an. Hier muss man im fahrerlaubnisrechtlichen Rahmen bleiben.

Wenn dann im Laufe der Kontrolle eine Überladung festgestellt wird, hat dies immer nur, wie von MvO beschrieben, eine Owi zur Folge.

Sekundär hat dies natürlich Auswirkungen auf sein Punktekonto und somit auch auf die Fahrerlaubnis. Und bei einer Überladung ist man nicht kleinlich. Man befindet sich schnell in den Punkterängen.

Überladung

Verfasst: Di 18. Okt 2005, 16:49
von maxim
Hallo,

vielen herzlichen Dank für die Antwort - damit ist diese Problematik nicht mehr ganz soooo undurchsichtig ... .... . :lol: :P